Die Vorinstanzen sind unter Hinweis auf die Auslegungsgrundsätze der §§ 914 f ABGB und Zitierung der Literatur (Bydlinski in Rummel2, Rz 1 zu § 6, Rummel in Rummel2 Rz 13 zu § 864a ABGB und Rz 4 zu § 914 ABGB, Koziol-Welser8, I, 87 f, 89) und der Judikatur (JBl.1986, 264 und 782, JBl.1978, 387, SZ 60/216 ua) dem beklagten Land gefolgt, weil nur so der Zweck der Vereinbarung, den Preis den veränderten Preisgrundlagen anzupassen, erreicht werden könne.Die Vorinstanzen sind unter Hinweis auf die Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 914, f ABGB und Zitierung der Literatur (Bydlinski in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 6,, Rummel in Rummel2 Rz 13 zu Paragraph 864 a, ABGB und Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB, Koziol-Welser8, römisch eins, 87 f, 89) und der Judikatur (JBl.1986, 264 und 782, JBl.1978, 387, SZ 60/216 ua) dem beklagten Land gefolgt, weil nur so der Zweck der Vereinbarung, den Preis den veränderten Preisgrundlagen anzupassen, erreicht werden könne.
Das Revisionsgericht erachtet die ausführlich dargelegten Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichtes für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei hingegen nicht für stichhältig (§ 510 Abs.3, zweiter Satz, ZPO).Das Revisionsgericht erachtet die ausführlich dargelegten Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichtes für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei hingegen nicht für stichhältig (Paragraph 510, Absatz 3,, zweiter Satz, ZPO).
Äußert die zweite Instanz die Ansicht, die Preise sollten sich "möglichst genau" in jenem Verhältnis ändern, in dem sich die maßgeblichen Preisgrundlagen geändert haben (S 15 f der angefochtenen Entscheidung), ist dies selbstverständlich unter Berücksichtigung der "Schwellklausel" zu verstehen und mit dem Regelungsgehalt der "Rechtlichen Vertragsbedingungen, für die Ausführung von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken, Verfahren für die Umrechnung veränderlicher Preise" (RVS) 10.211 durchaus vereinbar. Das Revisionsgericht stimmt den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, daß die Auslegung der strittigen Bestimmung im Sinne einer fortlaufenden Saldierung der Preiserhöhungen und Preisermäßigungen dem Ziel einer möglichst genauen Preisanpassung ohne Bevorzugung einer der beiden Parteien am ehesten gerecht wird und damit redlicher Verkehrsübung entspricht. Daß es bei dieser Auslegung unter Umständen zu einem für die klagende Partei ungünstigen Ergebnis kommen kann, wie in der Revision und auch schon in der Berufung an Hand eines Beispiels aufgezeigt wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal hievon in gleicher Weise die beklagte Partei betroffen sein kann, wie das in der Revisionsschrift unter
a) gewählte Beispiel unter umgekehrten Vorzeichen, aber auch die unter b) angeführte Preisentwicklung zeigen.
Für den Vorwurf, das Berufungsgericht übersehe, daß nach der Auslegungsmethode der klagenden Partei die einzelnen Preiserhöhungen einerseits und die einzelnen Preisermäßigungen andererseits untereinander zusammenzuzählen sind, sind in der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte vorhanden. Derartiges ist schon nach dem Sachverständigengutachten ON 31 (Juni 1990) auszuschließen, das die Methode der klagenden Partei unmißverständlich darlegt.
Aus der "textlichen Trennung" der Bestimmungen in den RVS 10.211 für Preiserhöhungen und Preisermäßigungen können entgegen der Ansicht der klagenden Partei keinerlei Schlüsse in der von ihr gewünschten Richtung (gesonderte Zusammenzählung der Preiserhöhungen einerseits und der Preisermäßigungen andererseits) gezogen werden; denn diese "textliche Trennung" besteht nur darin, daß die Bestimmungen über die Preiserhöhung "sinngemäß auch bei Ermäßigung der Preisgrundlagen" gelten.
Das Revisionsgericht pflichtet auch den Ausführungen der zweiten Instanz bei, daß bei der schon seit Jahrzehnten anhaltenden wirtschaftlichen Entwicklung Ermäßigungen von Preisgrundlagen, die für sich allein 2 % übersteigen, viel seltener zu erwarten sind als Erhöhungen dieser Art, so daß durch die von der klagenden Partei angestrebte Auslegung ein Vertragspartner, und zwar der Auftraggeber, in der Regel benachteiligt würde; dies widerspräche redlicher Verkehrsübung.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.