Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Es kommt dabei auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Art, haben die Zivilgerichte zu entscheiden (SZ 61/88; SZ 62/108; SZ 63/94; SZ 64/57). Unerheblich ist, ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist.
Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger, mit der beklagten Partei eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen zu haben, wonach mit den von den Klägern getragenen Kosten der Errichtung eines Kanals die Kanalanschlußgebühren abgegolten sein sollten. Geht aber eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag ein, sind die daraus entspringenden Pflichten nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl Fasching I, 108; SZ 23/39 = JBl 1960, 290). Der Oberste Gerichtshof hat auch bei einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt bereits ausgesprochen, daß das auf die Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründete Rückzahlungsbegehren in Ansehung einer von der Gemeinde eingehobenen Stromabgabegebühr durch die Zivilgerichte zu entscheiden sei, gleichgültig, ob diese Gebühr im öffentlichen Recht begründet sei oder nicht (SZ 10/52).Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger, mit der beklagten Partei eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen zu haben, wonach mit den von den Klägern getragenen Kosten der Errichtung eines Kanals die Kanalanschlußgebühren abgegolten sein sollten. Geht aber eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag ein, sind die daraus entspringenden Pflichten nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen vergleiche Fasching römisch eins, 108; SZ 23/39 = JBl 1960, 290). Der Oberste Gerichtshof hat auch bei einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt bereits ausgesprochen, daß das auf die Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründete Rückzahlungsbegehren in Ansehung einer von der Gemeinde eingehobenen Stromabgabegebühr durch die Zivilgerichte zu entscheiden sei, gleichgültig, ob diese Gebühr im öffentlichen Recht begründet sei oder nicht (SZ 10/52).
Zwar ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes zutreffend, die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr sei dem öffentlichen Recht zuzurechnen, weil die Gemeinden nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 oö LGBl 1958/28 idF LGBl 1973/57 ermächtigt werden, für den Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage von den Grundstückseigentümern und Anrainern Beiträge einzuheben (§ 1 Abs 1 Z 1 lit a IBFG). Richtig ist auch, daß die österreichische Landesabgabenordnung LGBl 1984/30 idF LGBl 1992/22 vorsieht, daß zu Unrecht entrichtete, abgeführte oder zwangsweise eingebrachte Abgaben auf Antrag zurückzuzahlen sind (§ 185 oö LAO). Dies ist aber für den hier behaupteten Sachverhalt nicht wesentlich. Der Oberste Gerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß ein Rückforderungsanspruch dann nicht auf § 1431 ABGB gestützt werden kann, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden herangezogen werden könnten (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 12/296); er hat aber auch festgehalten, daß die Anrufung der Zivilgerichte im Verhältnis zwischen dem Zahlenden und einer öffentlichen Körperschaft, an welche die Abgabe zu entrichten war, bei Vorliegen eines Privatrechtstitels durchaus begründet sein kann (SZ 12/296).Zwar ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes zutreffend, die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr sei dem öffentlichen Recht zuzurechnen, weil die Gemeinden nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 oö LGBl 1958/28 in der Fassung LGBl 1973/57 ermächtigt werden, für den Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage von den Grundstückseigentümern und Anrainern Beiträge einzuheben (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IBFG). Richtig ist auch, daß die österreichische Landesabgabenordnung LGBl 1984/30 in der Fassung LGBl 1992/22 vorsieht, daß zu Unrecht entrichtete, abgeführte oder zwangsweise eingebrachte Abgaben auf Antrag zurückzuzahlen sind (Paragraph 185, oö LAO). Dies ist aber für den hier behaupteten Sachverhalt nicht wesentlich. Der Oberste Gerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß ein Rückforderungsanspruch dann nicht auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden kann, wenn die Prüfung des Rechtsbestandes der fraglichen Forderung der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen ist, weil andernfalls auf diese Weise die ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden herangezogen werden könnten (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 12/296); er hat aber auch festgehalten, daß die Anrufung der Zivilgerichte im Verhältnis zwischen dem Zahlenden und einer öffentlichen Körperschaft, an welche die Abgabe zu entrichten war, bei Vorliegen eines Privatrechtstitels durchaus begründet sein kann (SZ 12/296).
Im vorliegenden Fall wird ein Schadenersatzanspruch aus der Verletzung einer zulässigen privatrechtlichen Vereinbarung geltend gemacht. Streitentscheidend ist die Auslegung des Inhalts und des Umfanges dieser Vereinbarung. Für die Beurteilung dieses Ersatzanspruches sind die ordentlichen Gerichte berufen, weil lediglich dieser Sachverhalt zu entscheiden und nicht eine nachfolgende Überprüfung der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.