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Entscheidung 7 Ob 623/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob623/84

Entscheidungsdatum

13.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj René T*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hans T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Mai 1984, GZ R 350, 353/84-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. April 1984, GZ P 60/82-44, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 25. 4. 1984 (ON 44) sprach das Erstgericht auf Antrag des Vaters aus, dass die aufgrund des Beschlusses vom 24. 11. 1982 (ON 17) der Mutter zukommenden elterlichen Rechte und Pflichten über den Minderjährigen in Hinkunft dem Vater allein zustehen, wobei die Pflege und Erziehung im Haushalt der väterlichen Großeltern durchzuführen ist. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag des Vaters abwies. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 14. 6. 1984 zugestellt. Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung vom Vater an den Obersten Gerichtshof adressierte und am 27. 6. 1984 zur Post gegebene Revisionsrekurs langte trotz sofortiger Weiterleitung durch den Obersten Gerichtshof an das Erstgericht bei diesem erst am 2. 7. 1984 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) ein.

Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Rekurse bzw Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Ein unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Revisionsrekurs muss, um rechtzeitig zu sein, nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg 39.669, 37.298 uva). Die Tage des Postlaufs sind hiebei nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (EFSlg 37.298, 32.504 uva). Der an den Obersten Gerichtshof adressierte und erst am 2. 7. 1984 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.

Nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, was auch für Revisionsrekurse gilt. Für eine derartige Ermessensentscheidung des Gerichts ist aber dann kein Raum, wenn durch den angefochtenen Beschluss bereits dritte Personen Rechte erlangt haben. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede, am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall auch die Mutter des Kindes. Diese hat durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist somit ohne Nachteil der Mutter nicht möglich vergleiche JBl 1978, 269).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E118510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00623.840.0913.000

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Dokumentnummer

JJT_19840913_OGH0002_0070OB00623_8400000_000

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