Bei der Frage, ob für die Vergangenheit Unterhalt geleistet werden kann und ob in einem bestimmten Verhalten ein Verzicht auf die Geltendmachung höherer Ansprüche gelegen sei, handelt es sich nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung, weshalb die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht an § 14 AußStrG scheitert. Da jedoch übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verneinung des für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsanspruches vorliegen, wäre ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht geltend gemacht.Bei der Frage, ob für die Vergangenheit Unterhalt geleistet werden kann und ob in einem bestimmten Verhalten ein Verzicht auf die Geltendmachung höherer Ansprüche gelegen sei, handelt es sich nicht um eine Frage der Unterhaltsbemessung, weshalb die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht an Paragraph 14, AußStrG scheitert. Da jedoch übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verneinung des für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsanspruches vorliegen, wäre ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht geltend gemacht.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). Die frühere Judikatur hatte unter Berufung auf § 1418 ABGB die Rechtsansicht vertreten, Unterhalt für die Vergangenheit könne grundsätzlich nicht verlangt werden. Nun hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes in der vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung 6 Ob 544/87 (JBl 1988, 586) ausgesprochen, daß § 1418 ABGB kein gesetzliches Hindernis für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit darstellt, vielmehr derartige Ansprüche der allgemeinen Verjährung unterliegen. Ob demnach einer Entscheidung, die sich auf die seinerzeitige Rechtsansicht bezüglich eines aus § 1418 ABGB abgeleiteten Verbotes der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit stützt, als offenbar gesetzwidrig anzusehen ist, weil nach der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die genannte Gesetzesbestimmung keine derartige Handhabe bietet, muß hier nicht beantwortet werden. Im vorliegenden Fall hat nämlich das Rekursgericht seine abweisende Entscheidung nicht auf § 1418 ABGB, sondern auf die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf einen höheren Unterhalt für die Vergangenheit gestützt. Ob der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall das Verhalten der Mutter tatsächlich so ausgelegt hätte, war hier nicht zu prüfen, weil eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht den Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit darstellt. Es war daher nur zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht in einem unlösbaren Widerspruch zu einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung steht oder nicht. Dies ist hier nicht der Fall.Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). Die frühere Judikatur hatte unter Berufung auf Paragraph 1418, ABGB die Rechtsansicht vertreten, Unterhalt für die Vergangenheit könne grundsätzlich nicht verlangt werden. Nun hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes in der vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung 6 Ob 544/87 (JBl 1988, 586) ausgesprochen, daß Paragraph 1418, ABGB kein gesetzliches Hindernis für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit darstellt, vielmehr derartige Ansprüche der allgemeinen Verjährung unterliegen. Ob demnach einer Entscheidung, die sich auf die seinerzeitige Rechtsansicht bezüglich eines aus Paragraph 1418, ABGB abgeleiteten Verbotes der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit stützt, als offenbar gesetzwidrig anzusehen ist, weil nach der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die genannte Gesetzesbestimmung keine derartige Handhabe bietet, muß hier nicht beantwortet werden. Im vorliegenden Fall hat nämlich das Rekursgericht seine abweisende Entscheidung nicht auf Paragraph 1418, ABGB, sondern auf die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf einen höheren Unterhalt für die Vergangenheit gestützt. Ob der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall das Verhalten der Mutter tatsächlich so ausgelegt hätte, war hier nicht zu prüfen, weil eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht den Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit darstellt. Es war daher nur zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht in einem unlösbaren Widerspruch zu einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung steht oder nicht. Dies ist hier nicht der Fall.
§ 863 ABGB spricht schlüssigem Verhalten schlechthin Wirkungen im Hinblick auf einen Rechtserwerb zu. Nach der Judikatur kann ein Verzicht auch stillschweigend oder schlüssig geklärt werden (SZ 54/83 ua). Die Judikatur hat nur Grundsätze genannt, die bei der Beurteilung eines Verhaltens im Hinblick auf seine Schlüssigkeit zu beachten sind. Wenn daher ein Gericht aus einem Verhalten einen schlüssigen Verzicht ableitet, so kann dies im Einzelfall gegen die von der Judikatur aufgezeigten Grundsätze verstoßen, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen würde, doch wäre darin keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken, weil die Grundsätze für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes im Gesetz nirgends geregelt sind. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre in einem solchen Fall nur dann denkbar, wenn die Ableitung eines schlüssigen Verzichtes aus bestimmten Umständen geradezu ein absurder Verstoß gegen Denkgesetze wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat das Rekursgericht einen schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes für die Vergangenheit aus Umständen abgeleitet, die eine solche Annahme nach den Denkgesetzen nicht ausschließen. Demnach liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.Paragraph 863, ABGB spricht schlüssigem Verhalten schlechthin Wirkungen im Hinblick auf einen Rechtserwerb zu. Nach der Judikatur kann ein Verzicht auch stillschweigend oder schlüssig geklärt werden (SZ 54/83 ua). Die Judikatur hat nur Grundsätze genannt, die bei der Beurteilung eines Verhaltens im Hinblick auf seine Schlüssigkeit zu beachten sind. Wenn daher ein Gericht aus einem Verhalten einen schlüssigen Verzicht ableitet, so kann dies im Einzelfall gegen die von der Judikatur aufgezeigten Grundsätze verstoßen, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen würde, doch wäre darin keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken, weil die Grundsätze für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes im Gesetz nirgends geregelt sind. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre in einem solchen Fall nur dann denkbar, wenn die Ableitung eines schlüssigen Verzichtes aus bestimmten Umständen geradezu ein absurder Verstoß gegen Denkgesetze wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat das Rekursgericht einen schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes für die Vergangenheit aus Umständen abgeleitet, die eine solche Annahme nach den Denkgesetzen nicht ausschließen. Demnach liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.
Da keiner der im § 16 AußStrG genannten Gründe gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.Da keiner der im Paragraph 16, AußStrG genannten Gründe gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.