Begründung:
Der am 14. Oktober 1983 von Erika W*** unehelich geborene Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, da dieser seiner Mutter in der kritischen Zeit (16. Dezember 1982 bis 16. April 1983) beigewohnt habe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er wendet ein, er habe Erika W*** erst Ende Februar 1983 kennengelernt und habe ihr in der kritischen Zeit nicht beigewohnt.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende
Feststellungen:
Der Beklagte lernte Erika W*** am 15. Februar 1983
kennen. Beide besuchten noch am selben Abend gemeinsam ein Faschingsfest. Nach Ende dieses Festes suchten sie gemeinsam die Wohnung des Beklagten auf. Dort kam es zum Geschlechtsverkehr, wobei keinerlei Verhütungsmittel verwendet wurden.
In der Folge trafen Erika W*** und der Beklagte einander mehrere Male, wobei sie auch mehrmals miteinander geschlechtlich verkehrten. Mit anderen Männern hatte die Kindesmutter dagegen zwischen dem 16. Dezember 1982 und dem 16. April 1983 keinen Geschlechtsverkehr. Als die Regelblutung Erika W***
ausblieb - die letzte hatte sie zwischen 21. Jänner und 27. Jänner 1983 -, konsultierte sie eine Ärztin, die sie zu einem Schwangerschaftstest verwies. Erika W*** besuchte ihre Ärztin Dr. Eva S*** am 11. März 1983. Die Schwangerschaft wurde am 17. März 1983 festgestellt. als Geburtstermin wurde zunächst der 2. November 1983 errechnet. Am 17. März 1983 endeten auch die Beziehungen zwischen der Kindesmutter und dem Beklagten.
Am 19. Juli 1983 suchte Erika W*** die Zweite Frauenklinik im AKH auf, der behandelnde Arzt war Dr. Peter C***. Auf Grund einer Ultraschalluntersuchung wurde die 23.
oder 24. Schwangerschaftswoche eruiert, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung. Der Geburtstermin wurde daraufhin auf den 28. Oktober 1983 berichtigt. Wegen einer drohenden Frühgeburt erfolgte am 26. September 1983 eine neuerliche Aufnahme.
Am 14. Oktober 1983 wurde der Kläger geboren, er war 3000 g schwer und 48 cm groß, sohin reif und gesund. Auf Grund der klassischen Blutgruppen (Erika W*** B, Kläger O, Beklagter A 1), der Rhesusfaktoren, der übrigen Blutfaktoren, der Serumeigenschaften, der Enzymsysteme, der Serumeigenschaft Bf der iso-elektrischen Fokussierung des Enzym-Systems der Phosphoglukomutase, des Serum-Systems Gc und nach der HLA-Merkmalsverteilung kann der Beklagte von der Vaterschaft nicht ausgeschlossen werden. Nach den vorliegenden serologischen Gutachten (ON 17 und ON 61) ist für Nicht-Väter eine Ausschlußmöglichkeit von 99,9 % gegeben. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit beträgt nach der Methode Essen-Möller und Hummel 99,99 %. Dies ergibt eine Beurteilung "Vaterschaft, praktisch erwiesen".
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dem Beklagten sei eine Entkräftung der Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB nicht gelungen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dem Beklagten sei eine Entkräftung der Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB nicht gelungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die nach Meinung des Beklagten deshalb gegeben sei, weil das Erstgericht die in der Tagsatzung vom 23. Oktober 1985
gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Tragzeitgutachtens (zum Beweis dafür, daß der Beklagte auf Grund der Schwangerschaftsdauer und der Angaben des Zeugen Dr. Peter C*** als Vater auszuschließen sei) und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H*** (zum Beweis dafür, daß der Beklagte die Blutgruppe O nicht vererben könne) zurückgewiesen habe, liege nicht vor. Ergebe das serologische Gutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 %, sei die Ablehnung weiterer Beweisanbote durch das Erstgericht ohne Verletzung des das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes gerechtfertigt.
Einem Tragzeitgutachten komme gegenüber einem serologischen Gutachten die geringere Aussage- und Beweiskraft zu. Bei der vorliegenden hohen Wahrscheinlichkeit von 99,99 % nach dem serologischen Gutachten hätte die Vaterschaft des Beklagten durch die Einholung eines Tragzeitgutachtens nicht widerlegt werden können. Der Beklagte führe nicht näher aus, weshalb er die Blutgruppe O nicht vererben könne. Es sei nicht erfindlich, aus welchen Gründen der Beklagte diese Behauptung aufstelle und aufrecht erhalte. Der Vorwurf der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung sei unbegründet.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.