Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz kann in der zitierten Erklärung der Klägerin nicht ihr Einverständnis, ihren Unterhaltsanspruch um die halben Kreditrückzahlungsraten zu kürzen, erblickt werden. Diese Erklärung ist im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen der Parteien zu den Kreditverbindlichkeiten nur dahin zu verstehen, daß die Klägerin einräumt, daß die Schulden für Anschaffungen eingegangen wurden, die auch ihr zugutekamen, und daß sie daher die Hälfte dieser Verbindlichkeiten zu vertreten habe. Auf welche Weise dieser Umstand nach Ansicht der Klägerin bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sind die vom unterhaltspflichtigen Ehepartner geleisteten Rückzahlungsraten von Darlehen, die (zumindest überwiegend) auch dem anderen Ehepartner zugutekamen - wie insbesondere bei Schulden, die mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängen -, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und grundsätzlich von ihr auszuscheiden (EFSlg 32.822, 44.886, 50.231, 50.234, 53.067, 53.068, 61.766 ua).
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 7 Ob 662/90, veröffentlicht unter anderem in EFSlg 62.332, mit der Auswirkung von in beiderseitigem Einvernehmen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten auf den Kindesunterhalt auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen sind insoweit auf den Ehegattenunterhalt anwendbar, als auch hier die "ehelichen Lebensverhältnisse" ausschlaggebend sind. Der Ehepartner soll im Sinn des § 94 Abs 2 ABGB durch die Trennung weder besser noch schlechter gestellt werden als bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es ist daher zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Schuldentilgung verhalten hätte. Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten und weiters auch das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter zu senken, maßgebend. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 7 Ob 662/90, veröffentlicht unter anderem in EFSlg 62.332, mit der Auswirkung von in beiderseitigem Einvernehmen eingegangenen Kreditverbindlichkeiten auf den Kindesunterhalt auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen sind insoweit auf den Ehegattenunterhalt anwendbar, als auch hier die "ehelichen Lebensverhältnisse" ausschlaggebend sind. Der Ehepartner soll im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB durch die Trennung weder besser noch schlechter gestellt werden als bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es ist daher zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Schuldentilgung verhalten hätte. Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten und weiters auch das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter zu senken, maßgebend. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Von diesen Kriterien ausgehend kommt im vorliegenden Fall ein Abzug der halben Kreditrückzahlungsraten vom Unterhaltsbeitrag nicht in Betracht. Anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 529/93 zugrundeliegenden Fall, in dem die Hälfte der vom Ehemann allein getragenen Tilgungsraten für Darlehen, die für die Beschaffung der Ehewohnung aufgenommen wurden, als Naturalunterhalt berücksichtigt und daher vom Unterhaltsbeitrag abgezogen wurden, verblieb hier nicht die Ehefrau, sondern der unterhaltspflichtige Ehemann in der Ehewohnung. Ihm kommen daher derzeit die teilweise mit Krediten finanzierten Anschaffungen für die Ehewohnung zugute.
Bei Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte der Beklagte wohl auch weiterhin die Schulden alleine getilgt, wie es seiner Beistandspflicht gegenüber der einkommenslosen Klägerin entsprochen hätte. Der Familie wäre daher auch weiterhin insgesamt weniger an Haushaltsbudget zur Verfügung gestanden, wobei diese Situation von beiden Ehegatten in Kauf genommen wurde, weil sie die Schulden im beiderseitigen Einvernehmen eingingen. Eine Gleichstellung mit dieser Situation ist daher am ehesten dadurch zu erreichen, daß die Tilgungsraten von der Bemessungsgrundlage und nicht vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.
Der Revision ist zwar auch dahin beizupflichten, daß derzeit der in der Ehewohnung verbliebene Beklagte alleine im Genuß der Wohnungseinrichtung steht. Dennoch erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Rückzahlungsraten zur Gänze und nicht bloß zur Hälfte, wie die Klägerin meint, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Der Beklagte trägt, wie er unwidersprochen behauptete, auch Schulden der Verwandtschaft der Klägerin ab. Er deckte auch die aufgrund der gemeinsamen Lebensführung aufgelaufene Kontoüberziehung ab. Des weiteren steht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens noch bevor, sodaß sich die Rückzahlungen auch zugunsten der Klägerin werterhöhend auswirken. Im übrigen erscheint eine weitere Reduzierung der Finanzkraft des durch Unterhaltszahlungen und Kreditverbindlichkeiten ohnehin schwer belasteten Beklagten nicht mehr sinnvoll, soll er doch auch in Hinkunft zur Rückzahlung der Kreditraten in derzeitiger Höhe in der Lage sein.
Vom nicht mehr strittigen und der Rechtsprechung entsprechenden Anspruch der Klägerin auf etwa 25 % des (um die Kreditrückzahlungsraten verminderten) durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beklagten ausgehend errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 3.700,--. Die angefochtenen Entscheidungen der Untergerichte waren daher dementsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs.2 ZPO. Die Ausmittlung des Unterhaltsbeitrages war im wesentlichen vom richterlichen Ermessen abhängig. Eine Überklagung hat in keiner Prozeßphase stattgefunden. Es waren daher der Klägerin die gesamten Kosten, allerdings jeweils auf Basis des obsiegten Betrages (bis zum Teilanerkenntnisurteil S 3.700,--, ab dem Teilanerkenntnisurteil bis Schluß der Verhandlung erster Instanz S 2.700,--, im Rechtsmittelverfahren S 900,--, und zwar je x36) zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Die Ausmittlung des Unterhaltsbeitrages war im wesentlichen vom richterlichen Ermessen abhängig. Eine Überklagung hat in keiner Prozeßphase stattgefunden. Es waren daher der Klägerin die gesamten Kosten, allerdings jeweils auf Basis des obsiegten Betrages (bis zum Teilanerkenntnisurteil S 3.700,--, ab dem Teilanerkenntnisurteil bis Schluß der Verhandlung erster Instanz S 2.700,--, im Rechtsmittelverfahren S 900,--, und zwar je x36) zuzuerkennen.