Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht ihrem Beweisantrag auf Abhörung des von Hubert W***** aufgenommenen Tonbandes über sein Gespräch mit dem Vetter des Beklagten, Alois N*****, nicht entsprochen und auch dessen Gegenüberstellung mit dem Beklagten unterlassen habe. Die Aufnahme dieser Beweise hätte ergeben, dass Alois N***** seinen Vetter (Beklagten) nicht unrichtig informiert, sondern mit ihm zum Nachteil der Revisionswerberin gemeinsame Sache gemacht habe. Der gerügte Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge Alois N***** ausdrücklich erklärte, dass die in Beilage ./W festgehaltene Übertragung des Tonbandes das von ihm mit Hubert W***** geführte Gespräch richtig wiedergebe, worauf sich die Klägerin mit dem Unterbleiben der von ihr beantragten Abhörung des Tonbandes einverstanden erklärte (S 189). Die Gegenüberstellung des Beklagten mit dem Zeugen Alois N***** wurde hingegen von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beantragt.
Als aktenwidrig bekämpft die Revisionswerberin die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Alois N***** seinem Vetter (Beklagter) am 3. 11. 1977 das Wechselakzept in Täuschungsabsicht herausgelockt habe. Die vorangehenden Ausführungen lassen indes erkennen, dass die Revisionswerberin den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verkennt, der nur dann vorliegt, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching, IV, S 318; 7 Ob 18/73, 7 Ob 212/75, zuletzt 5 Ob 600/78). Steht daher die Feststellung nur mit einem der aufgenommenen Beweise (hier: Inhalt des Tonbandes) im Widerspruch, so liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (7 Ob 31/73). In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin zunächst die Ansicht, dass der Beklagte mit der am 3. 11. 1977 erfolgten Unterfertigung des Blankoakzeptes die Kreditschuld der S*****-&-Sohn-OHG übernommen oder dieser zumindest beigetreten sei.Als aktenwidrig bekämpft die Revisionswerberin die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Alois N***** seinem Vetter (Beklagter) am 3. 11. 1977 das Wechselakzept in Täuschungsabsicht herausgelockt habe. Die vorangehenden Ausführungen lassen indes erkennen, dass die Revisionswerberin den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verkennt, der nur dann vorliegt, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching, römisch vier, S 318; 7 Ob 18/73, 7 Ob 212/75, zuletzt 5 Ob 600/78). Steht daher die Feststellung nur mit einem der aufgenommenen Beweise (hier: Inhalt des Tonbandes) im Widerspruch, so liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (7 Ob 31/73). In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin zunächst die Ansicht, dass der Beklagte mit der am 3. 11. 1977 erfolgten Unterfertigung des Blankoakzeptes die Kreditschuld der S*****-&-Sohn-OHG übernommen oder dieser zumindest beigetreten sei.
Der Beklagte hafte daher aus dem Grundgeschäft als Hauptschuldner,
weshalb die zwischen ihm und seinem Vetter Alois N***** getroffenen
Abreden der Revisionswerberin nicht zum Nachteil gereichen könnten.
Der Revisionswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beklagte
nach dem Inhalt der Wechselerklärung (Beilage C, „übergebe ich Ihnen ... als Bürge") eine Bürgschaft für die der S*****-&-Sohn-OHG gewährten Zessionskredite bis zur Höhe von 700.000 S übernommen hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Schreiben vom 9. 7. 1977 (Beilage 3), in dem der Beklagte ausdrücklich erklärt, die „Bürgschaft" bis 31. 8. 1977 zu verlängern. Von einer Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt des Beklagten kann somit keine Rede sein. Die Revisionswerberin beharrt schließlich auf ihrer Meinung, dass sie im Hinblick auf die vom Beklagten unterfertigte Wechselerklärung vom 8. 6. 1977 (Beilage C) berechtigt gewesen sei, den ihr zugekommenen Blankowechsel (Blankoakzept) in allen seinen Punkten auszufüllen. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, in das Blankoakzept als Wechselsumme ihre Kreditforderung gegen die S*****-&-Sohn-OHG einzusetzen. Durch die nachfolgenden Begleitschreiben vom 30. 10. und 3. 11. 1977 (Beilage E und D) sei die der Revisionswerberin vom Beklagten erteilte Ausfüllungsermächtigung hinsichtlich der Blankoakzepte nicht außer Kraft gesetzt worden.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13. 9. 1979, 7 Ob 628/79, hervorgehoben hat, kann der Beklagte im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen erfolgte Wechselbegebung dem Klagsanspruch alle seine Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen. Ein gutgläubiger Blanketterwerb der Revisionswerberin im Sinne des Art 10 scheidet somit aus. Die vom Beklagten der Revisionswerberin erteilte Ausfüllungsermächtigung berechtigte diese aber nur, in das Blankoakzept jene Wechselsumme einzusetzen, die der Höhe seiner Gesamtverpflichtungen (aushaftender Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten) entsprach. Bereits in der Wechselerklärung vom 8. 6. 1977 (Beil C) wurde aber die vom Beklagten übernommene Bürgschaft betraglich mit 700.000 S begrenzt. Außerdem wurde mündlich vereinbart, dass die Wechselerklärung und damit auch die vom Beklagten übernommene Bürgschaft nur für einen Monat gelten soll. Die Schreiben vom 9. 7. und 30. 10. 1977 (Beilagen 3 und E) sind daher, entgegen den Revisionsausführungen, nicht bedeutungslose Begleitschreiben, sondern enthalten die jeweilige Verlängerung der vom Beklagten übernommenen zeitlich begrenzten Bürgschaft. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Ausführungen von Schinnerer-Avancini in Bankverträgen³, II, S 278, wonach durch die Vorlage neuer Blankowechsel gegen die Rückstellung der alten, die vom Bürgen übernommene Haftung zeitlich nicht begrenzt werden könne, gehen an der Tatsache vorbei, dass hier der Beklagte von vornherein nur eine zeitlich und betraglich beschränkte Bürgschaft eingegangen ist.Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13. 9. 1979, 7 Ob 628/79, hervorgehoben hat, kann der Beklagte im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen erfolgte Wechselbegebung dem Klagsanspruch alle seine Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen. Ein gutgläubiger Blanketterwerb der Revisionswerberin im Sinne des Artikel 10, scheidet somit aus. Die vom Beklagten der Revisionswerberin erteilte Ausfüllungsermächtigung berechtigte diese aber nur, in das Blankoakzept jene Wechselsumme einzusetzen, die der Höhe seiner Gesamtverpflichtungen (aushaftender Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten) entsprach. Bereits in der Wechselerklärung vom 8. 6. 1977 (Beil C) wurde aber die vom Beklagten übernommene Bürgschaft betraglich mit 700.000 S begrenzt. Außerdem wurde mündlich vereinbart, dass die Wechselerklärung und damit auch die vom Beklagten übernommene Bürgschaft nur für einen Monat gelten soll. Die Schreiben vom 9. 7. und 30. 10. 1977 (Beilagen 3 und E) sind daher, entgegen den Revisionsausführungen, nicht bedeutungslose Begleitschreiben, sondern enthalten die jeweilige Verlängerung der vom Beklagten übernommenen zeitlich begrenzten Bürgschaft. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Ausführungen von Schinnerer-Avancini in Bankverträgen³, römisch zwei, S 278, wonach durch die Vorlage neuer Blankowechsel gegen die Rückstellung der alten, die vom Bürgen übernommene Haftung zeitlich nicht begrenzt werden könne, gehen an der Tatsache vorbei, dass hier der Beklagte von vornherein nur eine zeitlich und betraglich beschränkte Bürgschaft eingegangen ist.
In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. 11. 1977 (Beilage D) kann entgegen den Revisionsausführungen eine unbegrenzte Erweiterung der vom Beklagten bis zur Höhe von 700.000 S übernommenen, letztmalig mit Erklärung vom 30. 10. 1977 (Beilage E) bis zum 31. 12. 1977 verlängerten Bürgschaft nicht erblickt werden. Dieses Schreiben kann vielmehr nur so verstanden werden, dass der Beklagte der Revisionswerberin zur Sicherung ihrer Kreditforderungen gegen die S*****-&-Sohn-OHG ein weiteres Blankoakzept übermittelt. Der in der Beilage C enthaltene Beisatz, dass die Wechselerklärung des Beklagten auch für künftige Erweiterungen des Kreditverhältnisses gelte, ändert nichts daran, dass der Beklagte nur eine betraglich mit 700.000 S beschränkte Bürgschaft übernommen hat.
Auch den Ausführungen der Revisionswerberin, dass ihr Alois N***** als direkter Stellvertreter des Beklagten das Blankoakzept überbracht hätte, der daher auch die in den Erklärungen seines Vertreters gegenüber der Revisionswerberin über seine Verbürgung für den beantragten Überbrückungskredit gelegene Vollmachtsüberschreitung zu vertreten habe, kann nicht gefolgt werden. Ob Alois N***** als Bevollmächtigter oder bloß als Bote tätig geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man ersteres annehmen würde, wäre davon auszugehen, dass er die Revisionswerberin vertreten hat, die ja das zusätzliche Blankoakzept des Beklagten begehrt hat. Wenn dabei Alois N***** seinem Vetter (Beklagten) verschwieg, dass die Revisionswerberin von ihm die Verbürgung für den beantragten Überbrückungskredit begehre und aus diesem Grunde ein weiteres Blankoakzept fordere, so hat dies die Revisionswerberin zu verantworten. Deren Sache wäre es gewesen, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 3. 11. 1977 (Beil D) abgegebenen Erklärungen als unbegrenzte Erweiterung seiner betraglich und zeitlich begrenzten Bürgschaft zu verstehen sind. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die vom Beklagten bis 31. 12. 1977 übernommene Bürgschaft betraglich mit 700.000 S beschränkt war, ist demnach beizupflichten.
Verfehlt ist auch die Meinung der Revisionswerberin, dass ihr der Beklagte ungeachtet der zeitlichen Begrenzung seiner Bürgschaft für die ihr aus der Kreditgewährung an die S*****-&-Sohn-OHG bis 31. 12. 1977 entstandenen Ansprüche zu haften habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann eine Bürgschaft nach § 1363 ABGB zeitlich begrenzt werden (Ohmeyer in Klang², VI, S 219 und 243; EvBl 1957/84, 1973/177). Wird aber eine Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit übernommen, so erlischt sie mit Ablauf dieses Zeitraumes (Ohmeyer, aaO, S 243). Im Hinblick auf die im Schuldrecht geltende Vertragsfreiheit kann allerdings auch vereinbart werden, dass sich die Bürgschaft auf die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fällig gewordenen Forderungen erstrecken soll. Wurde aber - wie hier - eine derartige Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag nicht getroffen, sondern ganz allgemein die Bürgschaft für den Zessionskredit einer Bank übernommen, so gilt die Auslegungsregel des § 1353 ABGB, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Ausdrücklich bedeutet hier wie in anderen Gesetzesstellen deutlich erkennbar (Ohmeyer in Klang², VI, S 219; EvBl 1973/177; JBl 1979, 32; zuletzt 8 Ob 525/79). Da es sich bei Bürgschaften in der Regel um einseitig verbindliche Verträge handelt, ist außerdem nach § 915 erster Halbsatz ABGB im Zweifel anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte.Verfehlt ist auch die Meinung der Revisionswerberin, dass ihr der Beklagte ungeachtet der zeitlichen Begrenzung seiner Bürgschaft für die ihr aus der Kreditgewährung an die S*****-&-Sohn-OHG bis 31. 12. 1977 entstandenen Ansprüche zu haften habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann eine Bürgschaft nach Paragraph 1363, ABGB zeitlich begrenzt werden (Ohmeyer in Klang², römisch sechs, S 219 und 243; EvBl 1957/84, 1973/177). Wird aber eine Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit übernommen, so erlischt sie mit Ablauf dieses Zeitraumes (Ohmeyer, aaO, S 243). Im Hinblick auf die im Schuldrecht geltende Vertragsfreiheit kann allerdings auch vereinbart werden, dass sich die Bürgschaft auf die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fällig gewordenen Forderungen erstrecken soll. Wurde aber - wie hier - eine derartige Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag nicht getroffen, sondern ganz allgemein die Bürgschaft für den Zessionskredit einer Bank übernommen, so gilt die Auslegungsregel des Paragraph 1353, ABGB, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Ausdrücklich bedeutet hier wie in anderen Gesetzesstellen deutlich erkennbar (Ohmeyer in Klang², römisch sechs, S 219; EvBl 1973/177; JBl 1979, 32; zuletzt 8 Ob 525/79). Da es sich bei Bürgschaften in der Regel um einseitig verbindliche Verträge handelt, ist außerdem nach Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB im Zweifel anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte.
Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 555 ZPO.Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 555, ZPO.