Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist allerdings nicht gegeben, weil das Berufungsgericht von den erstrichterlichen Feststellungen nicht abgegangen, sondern diese nur ergänzt hat. Es war demnach zu einer allgemeinen Beweiswiederholung nicht verpflichtet, sondern hatte nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen (3 Ob 510/84 u.a.). Daß aber weitere Beweise erforderlich gewesen wären, um die ergänzenden Feststellungen zu treffen, oder daß diese Feststellungen unrichtig wären, behauptet nicht einmal die Klägerin.
Gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO ist zwar gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig, doch zählt zum Grund des Anspruches und nicht zur Bemessung die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind (SZ 57/84, EFSlg. 28.421 ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist zwar gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig, doch zählt zum Grund des Anspruches und nicht zur Bemessung die Frage, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind (SZ 57/84, EFSlg. 28.421 ua).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine bestimmte Versicherungsprämie als Unterhaltszahlung zu werten ist oder nicht. Nach dem Dargelegten gehört die Beantwortung dieser Frage zum Grund des Anspruches, nicht aber zur Bemessung.
Was die entscheidende Frage anlangt, muß dem Berufungsgericht tatsächlich eine Aktenwidrigkeit zur Last gelegt werden. Der Beklagte hat nämlich in dem vom Berufungsgericht zitierten Schriftsatz ON 9 keinesfalls die Behauptung aufgestellt, die von ihm zu zahlende monatliche Versicherungsprämie von 1.660 S für eine Zusatzkrankenversicherung seiner Familie sei als Unterhaltszahlung zu werten, sondern Versicherungsprämien lediglich als Abzugsposten von seinem Bruttoeinkommen angeführt. Demnach vertritt nicht einmal der Beklagte selbst den Standpunkt, daß diese Versicherungsprämien Unterhaltszahlungen seien. Inwieweit sie die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt schmälern können, ist allerdings eine Frage der Unterhaltsbemessung, die jedoch vom Berufungsgericht, ausgehend von seiner aktenwidrigen Ausführung, nicht gelöst worden ist. Geht man davon aus, daß mit dem Unterhalt die Lebensführung des Unterhaltsberechtigten gesichert werden soll, so kann nicht in jeder Leistung, die der Unterhaltspflichtige auf eine ihm gutdünkende Art erbringt, eine Unterhaltsleistung erblickt werden. Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, die dem Unterhaltsberechtigten für die Deckung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu vermindern, er erbringe dafür eine andere Leistung, die vielleicht einmal dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen könnte. Der Abschluß einer Lebensversicherung zugunsten des Unterhaltsberechtigten mag für diesen vorteilhaft sein, kann jedoch als Unterhaltsleistung nur dann angesehen werden, wenn es sich hiebei um eine Lebensversicherung handelt, die unter den gegebenen Umständen für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Lebensumstände notwendig und in diesem Ausmaß auch üblich ist. Ob dies bezüglich einzelner Versicherungen der Fall ist, kann generell nicht beantwortet werden. Es wird hier immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Keinesfalls muß es sich aber der Unterhaltsberechtigte gefallen lassen, daß der Unterhaltspflichtige, anstatt ihm unmittelbar die Mittel für die Lebensführung zu überlassen, für ihn eine über das Nützliche und Notwendige hinausgehende Versicherung abschließt. Immerhin darf nicht übersehen werden, daß im Ablebensfall eines angestellten Unterhaltspflichtigen der notwendige Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Ehegattin häufig durch die Sozialversicherung gedeckt ist, weshalb in solchen Fällen größte Vorsicht bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Abschlusses einer Lebensversicherung für die Ehegattin geboten ist.
Mit der generellen Bewertung der Versicherungsprämien als Unterhaltsleistung hat demnach das Berufungsgericht nicht nur in aktenwidriger Weise gegen das Vorbringen des Klägers verstoßen, sondern auch die Frage einer Unterhaltsverletzung dem Grunde nach unrichtig gelöst. Nur am Rande sei bemerkt, daß selbst nach der Berechnung des Berufungsgerichtes der vom Erstgericht als angemessen angesehene Unterhalt nicht erreicht wird. Schon dieser Umstand hätte das Berufungsgericht verpflichtet, die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Unterhaltshöhe zu überprüfen.
Da demnach das berufungsgerichtliche Urteil an wesentlichen Mängeln leidet, die eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, mußte diese Entscheidung aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.