Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Eigentümer eines PKW. Der Beklagte hatte ihm mitgeteilt, daß er Fahrzeuge repariere und mit solchen auch handle. Am 13.Juli 1984 kamen die Streitteile überein, daß der Beklagte das nicht fahrbereite Fahrzeug des Klägers von Eisenerz nach Trofaiach abschleppen, es notdürftig reparieren, bei der Behörde abmelden und einen Käufer ausfindig machen werde, wobei sich der Kläger als Kaufpreis S 15.000,-- vorstellte. Für die Durchführung der Reparatur übergab der Kläger dem Beklagten S 6.000,--.
Bei der Überstellung des Fahrzeuges erlitt dieses aus Verschulden des Beklagten einen Schaden von S 3.766,--, der dem Kläger bereits rechtskräftig zugesprochen wurde.
Nach der Reparatur des Fahrzeuges verlangte ein Kaufinteressent namens Johannes U***, der bereit war, S 15.000,-- für den PKW zu zahlen, eine Probefahrt. Mit Zustimmung des Beklagten fuhr er mit dem Auto des Klägers am 27.August 1984 nach Wien, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldete, durch den das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Zum Zeitpunkt dieses Schadensfalles bestand kein Versicherungsschutz, weil der Kläger die fällige Versicherungsprämie nicht eingezahlt hatte. Ungeachtet der bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben erstatteten Anzeige mußte jedoch der Haftpflichtversicherer an den geschädigten Dritten S 95.746,-- zahlen, zu deren Rückersatz sich der Kläger verpflichtete. Bei der Besprechung der Streitteile am 13.Juli 1984 wurde über das Versicherungsverhältnis nicht konkret gesprochen. Der Kläger erteilte dem Beklagten nicht den Auftrag, fällige Versicherungsprämien einzuzahlen. Er war in erster Linie am Abverkauf des Fahrzeuges interessiert.
Nach der Reparatur versuchte der Beklagte, das Fahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft abzumelden, doch befand sich der Typenschein bei der Bank, die dem Kläger den Autokauf finanziert hatte. Mangels Typenscheines und einer vom Kläger ausgestellten Vollmacht konnte der Beklagte das Fahrzeug nicht abmelden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger war nicht möglich, weil dieser nach Schweden gefahren war. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 95.746,-- gerichtete Schadenersatzbegehren wegen des Unfalles vom 27.August 1984 mit der Begründung ab, den Beklagten treffe kein Verschulden daran, daß das Fahrzeug nicht abgemeldet worden sei. Von der Nichtzahlung der Haftpflichtprämie sei der Beklagte nicht informiert gewesen. Er habe auch keinen Auftrag zur Zahlung einer solchen Prämie gehabt. Der Auftrag zum Verkauf eines Fahrzeuges beinhalte auch die Ermächtigung, Kaufinteressenten eine Probefahrt zu gestatten. Daß diese Probefahrt auf einer relativ langen Strecke, nämlich von Trofaiach nach Wien, stattgefunden habe, spiele keine Rolle, weil sich ein Schadensfall auch auf einer kürzeren Strecke ereignen hätte können.
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger neben den vom Erstgericht bereits für das Schadensereignis vom 4.August 1984 zugesprochenen S 3.766,-- für das Schadensereignis vom 27.August 1984 weitere S 31.915,33 zu. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Beklagte wegen der nicht erfolgten Abmeldung des Fahrzeuges bzw. Nichtzahlung der Versicherungsprämie nicht zu haften habe. Grundsätzlich sei es auch richtig, daß der Auftrag zur Veräußerung eines Fahrzeuges die Ermächtigung, Kaufinteressenten eine Probefahrt zu gestatten, beinhalte. Unter einer Probefahrt sei jedoch nur eine relativ kurze Fahrt zur Feststellung des Funktionierens des Fahrzeuges zu verstehen. Eine Fahrt von Trofaiach nach Wien übersteige das Übliche einer Probefahrt beträchtlich. Demnach habe der Beklagte durch die Gestattung einer derartigen Fahrt seine Befugnisse überschritten, weshalb er für die Folgen dieser Fahrt hafte. Allerdings treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an den Schadensfolgen, weil er den Beklagten über den fehlenden Versicherungsschutz nicht informiert habe. Dem Kläger sei daher nur ein Drittel seines Schadens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt. Die vom Beklagten gegen den Zuspruch weiterer S 31.915,33 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.