Begründung:
Die mj. Kinder Lydia H***, geboren am 19. Juni 1972, Lukas H***, geboren am 13. Mai 1982, und Maria H***, geboren am 2. Dezember 1983, entstammen der Ehe der Regina H***, mit Benno H***. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, die Kinder verblieben bei der Mutter, der auch die Rechte des § 144 ABGB zukommen.Die mj. Kinder Lydia H***, geboren am 19. Juni 1972, Lukas H***, geboren am 13. Mai 1982, und Maria H***, geboren am 2. Dezember 1983, entstammen der Ehe der Regina H***, mit Benno H***. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, die Kinder verblieben bei der Mutter, der auch die Rechte des Paragraph 144, ABGB zukommen.
Am 16. Jänner 1987 schlossen die Eltern einen nachträglich vom Erstgericht pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich, in dem sich der Vater unter anderem zu einer Unterhaltsleistung an Lydia von 3.500 S, an Lukas von 2.700 S und an Maria von 2.200 S verpflichtete. Dieser Vergleich enthält auch den Absatz:
"Beide Vertragsteile erklären, daß die Bemessung des Unterhaltes für die mj. Kinder nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung erfolgt und solcherart auch für die Zukunft der gesetzliche Unterhalt als vereinbart gilt. Beide Vertragsteile erklären übereinstimmend, daß die durch die Ausgleichszahlung und Unterhaltsabfindung gemäß Punkt II und Punkt V erfolgende finanzielle Belastung bzw. der Wegfall dieser finanziellen Belastung für Benno H*** keinen wie immer gearteten Einfluß auf die Bemessung des den ehelichen Kindern zustehenden Unterhaltes haben ....""Beide Vertragsteile erklären, daß die Bemessung des Unterhaltes für die mj. Kinder nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung erfolgt und solcherart auch für die Zukunft der gesetzliche Unterhalt als vereinbart gilt. Beide Vertragsteile erklären übereinstimmend, daß die durch die Ausgleichszahlung und Unterhaltsabfindung gemäß Punkt römisch zwei und Punkt römisch fünf erfolgende finanzielle Belastung bzw. der Wegfall dieser finanziellen Belastung für Benno H*** keinen wie immer gearteten Einfluß auf die Bemessung des den ehelichen Kindern zustehenden Unterhaltes haben ...."
In den weiteren Punkten des Vergleiches wurde eine einmalige Unterhaltsabfindung von 500.000 S für die Mutter (Punkt II) und die Übertragung einer Liegenschaft an den Vater (Punkt V) vereinbart. Nachdem bereits mit Beschluß vom 22. Februar 1988 eine Unterhaltserhöhung für Lydia vorgenommen worden war, beantragte nunmehr die Mutter eine weitere Erhöhung des Unterhaltes. Unter in Rechtskraft erwachsener teilweiser Abweisung des Begehrens der Mutter haben die Vorinstanzen übereinstimmend den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. November 1988 für Lydia auf 5.000 S monatlich, für Lukas auf 4.100 S monatlich und für Maria auf 3.500 S monatlich erhöht. Nur dieser Teil des berufungsgerichtlichen Beschlusses ist Gegenstand des Revisionsrekurses des Vaters. Da Gegenstand des Revisionsrekurses ein bestätigender Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, wäre das Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Dem Rekursgericht ist eine Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen, weil der Vater in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung ausdrücklich den Antrag gestellt hat, den Erhöhungsantrag der Mutter bezüglich der mj. Kinder Lydia und Lukas abzuweisen. Nur in diesem Zusammenhang ist auch der Aufhebungsantrag zu verstehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, undeutliche oder mißverständliche Anträge einer Partei im Sinne der vermeintlichen, aber nicht zum Ausdruck gebrachten Absicht der Partei umzuinterpretieren. Wenn daher der Wortlaut eines Antrages eindeutig in eine andere Richtung weist, als dies gemeint ist, hat sich dies die Partei selbst zuzuschreiben. Es begründet dann keine Aktenwidrigkeit, wenn das Gericht den Antrag so versteht, wie dies der Wortlaut gebietet.In den weiteren Punkten des Vergleiches wurde eine einmalige Unterhaltsabfindung von 500.000 S für die Mutter (Punkt römisch zwei) und die Übertragung einer Liegenschaft an den Vater (Punkt römisch fünf) vereinbart. Nachdem bereits mit Beschluß vom 22. Februar 1988 eine Unterhaltserhöhung für Lydia vorgenommen worden war, beantragte nunmehr die Mutter eine weitere Erhöhung des Unterhaltes. Unter in Rechtskraft erwachsener teilweiser Abweisung des Begehrens der Mutter haben die Vorinstanzen übereinstimmend den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. November 1988 für Lydia auf 5.000 S monatlich, für Lukas auf 4.100 S monatlich und für Maria auf 3.500 S monatlich erhöht. Nur dieser Teil des berufungsgerichtlichen Beschlusses ist Gegenstand des Revisionsrekurses des Vaters. Da Gegenstand des Revisionsrekurses ein bestätigender Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, wäre das Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Dem Rekursgericht ist eine Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen, weil der Vater in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung ausdrücklich den Antrag gestellt hat, den Erhöhungsantrag der Mutter bezüglich der mj. Kinder Lydia und Lukas abzuweisen. Nur in diesem Zusammenhang ist auch der Aufhebungsantrag zu verstehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, undeutliche oder mißverständliche Anträge einer Partei im Sinne der vermeintlichen, aber nicht zum Ausdruck gebrachten Absicht der Partei umzuinterpretieren. Wenn daher der Wortlaut eines Antrages eindeutig in eine andere Richtung weist, als dies gemeint ist, hat sich dies die Partei selbst zuzuschreiben. Es begründet dann keine Aktenwidrigkeit, wenn das Gericht den Antrag so versteht, wie dies der Wortlaut gebietet.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes auf Seite 17 seiner Entscheidung stellen einen Teil der rechtlichen Beurteilung dar. Diese Ausführungen entsprechen auch der Aktenlage, weil sich die Vereinbarung über die 500.000 S eindeutig nur auf die Mutter bezieht. Nur in diesem Sinne ist das vom Rekursgericht gewählte Wort "ausdrücklich" zu verstehen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes entsprechen auch in diesem Punkte der Aktenlage.