Der gegen die Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Zur Rechtsmittellegitimation der beklagten Partei ist auf die Vorentscheidung vom 30. 1. 1992 zu verweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).Zur Rechtsmittellegitimation der beklagten Partei ist auf die Vorentscheidung vom 30. 1. 1992 zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 42 Abs.1 JN ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, wozu auch die Einrede der Immunität gehört, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (MGA JN14 § 42/20, zuletzt 9 Ob A 244/89 mwN sowie Fasching LB2 Rz 79). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für den vorliegenden Zahlungs- und Räumungsanspruch der klagenden Partei die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben ist, sind die zwischen der Republik Österreich und der EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION über die Übernahme des internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt sowie das zwischen der Republik Österreich und der EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes geschlossenen Abkommen (BGBl. 671 und 672/1990). Gerichtsbekannt ist, daß die beklagte Partei den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes dem Bundesministerium für Äußere Angelegenheiten mit Wien 4., Möllwaldplatz 4, mitgeteilt hat (vgl. AV vom 21. 1. 1992). Daß der Sitz der Dienststelle Wien dort bereits aufgelassen worden wäre, ist noch nicht gerichtsbekannt.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, wozu auch die Einrede der Immunität gehört, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (MGA JN14 Paragraph 42 /, 20,, zuletzt 9 Ob A 244/89 mwN sowie Fasching LB2 Rz 79). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für den vorliegenden Zahlungs- und Räumungsanspruch der klagenden Partei die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben ist, sind die zwischen der Republik Österreich und der EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION über die Übernahme des internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt sowie das zwischen der Republik Österreich und der EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes geschlossenen Abkommen Bundesgesetzblatt 671 und 672 aus 1990,). Gerichtsbekannt ist, daß die beklagte Partei den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes dem Bundesministerium für Äußere Angelegenheiten mit Wien 4., Möllwaldplatz 4, mitgeteilt hat vergleiche AV vom 21. 1. 1992). Daß der Sitz der Dienststelle Wien dort bereits aufgelassen worden wäre, ist noch nicht gerichtsbekannt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 Ob A 244/90 ausgesprochen, daß internationale Organisationen im Gegensatz zu ausländischen Staaten, diesen nur für hoheitsrechtliches Handeln, nicht jedoch im Rahmen ihrer Eigenschaft als Privatrechtsträger geschlossenen Rechtsgeschäfte Immunität zukommt (vgl. SZ 62/111 mwN), weitergehende Vorrechte genießen (vgl. Neuhold-Humer-Schreiner, Österreichisches Handbuch des Völkerrechtes I, 162). Beizupflichten wäre auch der Lehrmeinung Seidl-Hohenveldern's, daß die Immunität internationaler Organisationen, anders als jene von Staaten im Rahmen ihrer funktionellen Beschränkung, die mit dem eigentlichen hoheitlichen Zweck der Organisation übereinstimmen, grundsätzlich als absolut anzusehen ist (vgl. Seidl-Hohenveldern, Lehrbuch des Völkerrechtes6 Rz 1498 f).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 Ob A 244/90 ausgesprochen, daß internationale Organisationen im Gegensatz zu ausländischen Staaten, diesen nur für hoheitsrechtliches Handeln, nicht jedoch im Rahmen ihrer Eigenschaft als Privatrechtsträger geschlossenen Rechtsgeschäfte Immunität zukommt vergleiche SZ 62/111 mwN), weitergehende Vorrechte genießen vergleiche Neuhold-Humer-Schreiner, Österreichisches Handbuch des Völkerrechtes römisch eins, 162). Beizupflichten wäre auch der Lehrmeinung Seidl-Hohenveldern's, daß die Immunität internationaler Organisationen, anders als jene von Staaten im Rahmen ihrer funktionellen Beschränkung, die mit dem eigentlichen hoheitlichen Zweck der Organisation übereinstimmen, grundsätzlich als absolut anzusehen ist vergleiche Seidl-Hohenveldern, Lehrbuch des Völkerrechtes6 Rz 1498 f).
Geht man davon aus, daß die beklagte Partei ihren "Sitz" im Sinne des Art.2 des Sitzabkommens laut BGBl. 672/1990 unter der Adresse Möllwaldplatz 4 hat, so ist im Sinne einer grammatikalisch-teleologischen Auslegung der Worte "amtliche Tätigkeit" der Schluß zu ziehen, daß die Beklagte unter dieser Adresse ihre Funktion laut Abkommen ausübt, daß für die dabei entwickelte Verwaltungs- und technische Tätigkeit entsprechende Räume erforderlich sind daß daher deren Anmietung in dem Bereich der amtlichen Tätigkeit fällt. Daß die in Art.2 des Abkommens vorgesehene genauere Umschreibung des Sitzes der beklagten Partei bisher noch nicht stattgefunden hat, ändert daran nichts. Vielmehr muß bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß alle von der beklagten Partei unter dieser Adresse bzw. in einem unmittelbaren örtlichen Naheverhältnis dazu angemieteten Räume, der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit dienen. Mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit war daher der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.Geht man davon aus, daß die beklagte Partei ihren "Sitz" im Sinne des Artikel 2, des Sitzabkommens laut Bundesgesetzblatt 672 aus 1990, unter der Adresse Möllwaldplatz 4 hat, so ist im Sinne einer grammatikalisch-teleologischen Auslegung der Worte "amtliche Tätigkeit" der Schluß zu ziehen, daß die Beklagte unter dieser Adresse ihre Funktion laut Abkommen ausübt, daß für die dabei entwickelte Verwaltungs- und technische Tätigkeit entsprechende Räume erforderlich sind daß daher deren Anmietung in dem Bereich der amtlichen Tätigkeit fällt. Daß die in Artikel 2, des Abkommens vorgesehene genauere Umschreibung des Sitzes der beklagten Partei bisher noch nicht stattgefunden hat, ändert daran nichts. Vielmehr muß bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß alle von der beklagten Partei unter dieser Adresse bzw. in einem unmittelbaren örtlichen Naheverhältnis dazu angemieteten Räume, der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit dienen. Mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit war daher der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, ZPO.
Da der klagenden Partei bekannt gewesen sein mußte, daß die beklagte Partei in den gegenständlichen Objekten ihren Sitz hat, ist ihr die dadurch verursachte Nichtigkeit des Verfahrens als Verschulden anzulasten und waren der beklagten Partei daher Kosten für den Revisionsrekurs zuzuerkennen. Keine Kosten stehen ihr allerdings für die Rekursbeantwortung zu, weil der diese ausführende Rechtsanwalt Dr. Grohmann noch ausdrücklich behauptet hat, nicht von dem einzig allein hiezu autorisierten Leiter des Patentamtes in München bevollmächtigt zu sein und erst nach der Erhebung der Rekursbeantwortung sich auf eine derartige Bevollmächtigung berief.