Der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzuhalten (SZ 39/103). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (MietSlg 32.747). Eine Ermessensentscheidung – eine nach den gegebenen Umständen zu treffende Regelung – begründet noch keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der eine oder andere dieser Umstände nicht gebührend gewertet wurde (7 Ob 186/72), es sei denn, das letzteres einen Verstoß gegen eine eindeutige Gesetzeslage oder gegen die Grundprinzipien des Rechts bedeuten würde (EFSlg 39.836). Ein solches Grundprinzip ist im Pflegschaftsverfahren die Außerachtlassung des Wohles des pflegebefohlenen Kindes (EFSlg 39.836).
Bei der Regelung des Rechts eines Elternteils oder der Großeltern, mit dem Kind persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Oberster Grundsatz einer jeden Besuchsrechtsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes (EFSlg 29.038 ua). Wurde das Wohl des Kindes außer Acht gelassen, stellt dies einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Rechts dar.
Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt daher in erster Linie vom Wohl des Kindes ab (EvBl 1979/32); doch darf darüber hinaus durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden (§ 148 Abs 2 ABGB).Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt daher in erster Linie vom Wohl des Kindes ab (EvBl 1979/32); doch darf darüber hinaus durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden (Paragraph 148, Absatz 2, ABGB).
Der Vater macht im Revisionsrekurs geltend, es sei das Wohl des Kindes völlig missachtet worden. Die Kindesmutter (offensichtlich gemeint: die mütterliche Großmutter; vgl AS 51) habe sich kurz nach der Scheidung gegenüber einer dritten Person geäußert, sie werde das Kind einmal nach der Schule „abfangen“ und ihm sagen, was für ein Verbrecher sein Vater sei. Am 25. 5. 1984 habe „eine Frau mit stark steirischem Akzent“ die Frau des Vaters angerufen und habe sie beschimpft. Das Wohl des Kindes wäre bei Besuchen der mütterlichen Großmutter auch dadurch gefährdet, dass es gezwungen wäre, sich bei dieser in stark verrauchten Räumlichkeiten aufzuhalten. Die angefochtene Besuchsrechtsregelung lasse es unter Vernachlässigung des Kindeswohls ferner unberücksichtigt, dass das Kind die Frau des Vaters als seine Mutter ansehe. Erfahre das Kind bei Ausübung des Besuchsrechts die Wahrheit, sei dies sicherlich mit einer schweren Belastung für das Kind verbunden. Dem Kindeswohl sei gegenüber dem Recht der Großmutter auf Besuchsausübung der Vorzug zu geben.Der Vater macht im Revisionsrekurs geltend, es sei das Wohl des Kindes völlig missachtet worden. Die Kindesmutter (offensichtlich gemeint: die mütterliche Großmutter; vergleiche AS 51) habe sich kurz nach der Scheidung gegenüber einer dritten Person geäußert, sie werde das Kind einmal nach der Schule „abfangen“ und ihm sagen, was für ein Verbrecher sein Vater sei. Am 25. 5. 1984 habe „eine Frau mit stark steirischem Akzent“ die Frau des Vaters angerufen und habe sie beschimpft. Das Wohl des Kindes wäre bei Besuchen der mütterlichen Großmutter auch dadurch gefährdet, dass es gezwungen wäre, sich bei dieser in stark verrauchten Räumlichkeiten aufzuhalten. Die angefochtene Besuchsrechtsregelung lasse es unter Vernachlässigung des Kindeswohls ferner unberücksichtigt, dass das Kind die Frau des Vaters als seine Mutter ansehe. Erfahre das Kind bei Ausübung des Besuchsrechts die Wahrheit, sei dies sicherlich mit einer schweren Belastung für das Kind verbunden. Dem Kindeswohl sei gegenüber dem Recht der Großmutter auf Besuchsausübung der Vorzug zu geben.
Das in § 148 Abs 2 ABGB geregelte Besuchsrecht der Großeltern ist zwar ein schwächeres als das der Eltern, doch kann nur ein objektiver Beurteilungsmaßstab und nicht die persönliche Einstellung der Eltern (eines Elternteils) dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens oder ihrer Beziehungen zum Kind darstellt. Denn sonst könnte ein solches Recht gegen den Willen der Eltern auch dann nicht eingeräumt werden, wenn das Besuchsrecht im Interesse des Kindes läge und bei einem zumutbaren Verhalten der Eltern und Großeltern auch zu keiner Störung des Familienlebens oder der Eltern-Kind-Beziehung führte. Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen lässt, muss von den Eltern verlangt werden, dass sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht. Andererseits haben die Großeltern bei Ausübung des Besuchtsrechts alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens der Eltern oder ihrer Beziehungen zum Kind führen könnte (EvBl 1979/32, EFSlg 33.527).Das in Paragraph 148, Absatz 2, ABGB geregelte Besuchsrecht der Großeltern ist zwar ein schwächeres als das der Eltern, doch kann nur ein objektiver Beurteilungsmaßstab und nicht die persönliche Einstellung der Eltern (eines Elternteils) dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens oder ihrer Beziehungen zum Kind darstellt. Denn sonst könnte ein solches Recht gegen den Willen der Eltern auch dann nicht eingeräumt werden, wenn das Besuchsrecht im Interesse des Kindes läge und bei einem zumutbaren Verhalten der Eltern und Großeltern auch zu keiner Störung des Familienlebens oder der Eltern-Kind-Beziehung führte. Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen lässt, muss von den Eltern verlangt werden, dass sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht. Andererseits haben die Großeltern bei Ausübung des Besuchtsrechts alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens der Eltern oder ihrer Beziehungen zum Kind führen könnte (EvBl 1979/32, EFSlg 33.527).
Die Vorinstanzen haben sich mit den vom Vater angeführten Umständen, die seiner Meinung nach gegen die Einräumung eines Besuchsrechts der mütterlichen Großmutter sprechen, ausführlich auseinandergesetzt und haben ihre Entscheidung unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze getroffen. Sie haben auch bereits eindringlich darauf hingewiesen, es müsse einerseits von den Eltern verlangt werden, dass sie das Kind in positiver Weise auf den Besuch der mütterlichen Großmutter vorbereiten, andereseits aber von der mütterlichen Großmutter, dass sie alles vermeide, wodurch das Familienleben des Vaters und seine Beziehung zu dem Kind gestört werden kann, wie insbesondere herabsetzende Äußerungen über den Vater und dessen Frau, da andernfalls dem Kindeswohl und dem ungestörten Familienleben des Vaters gegenüber dem Recht der mütterlichen Großmutter auf Besuchsausübung der Vorzug gegeben werden müsste. Darüber, dass dem Kind nicht auf Dauer vorenthalten werden kann, dass es früher eine andere Mutter als die jetzige Frau des Vaters hatte und daher auch noch eine weitere Großmutter hat, ist sich der Vater, wie aus seiner Einvernahme ON 21 hervorgeht, im klaren. Die guten Beziehungen des Kindes zur Frau des Vaters dürften daher bei einer entsprechenden Aufklärung des Kindes vor dem ersten Besuch der mütterlichen Großmutter keinen Umstand bilden, der geeignet wäre, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. Die vom Vater behauptete Äußerung der mütterlichen Großmutter, sie werde das Kind, wenn es einmal in die Schule gehe, darüber aufklären, was für ein „Verbrecher“ sein Vater sei – es geht aus dem Akt nicht hervor, worauf sich dieser Vorwurf beziehen könnte – wäre bei Abwägung der Umstände, die für und gegen die Einräumung eines Besuchtsrechts sprechen, sicherlich nicht positiv zu werten. Haben aber die Unterinstanzen dieser Frage keine Bedeutung beigemessen, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gefunden werden, zumal das Kind erst in drei Jahren schulpflichtig wird, sodass hinreichend Zeit vorhanden ist, das Verhalten der mütterlichen Großmutter gegenüber dem Kind, seinem Vater und dessen Frau zu beobachten. Es bildet ebensowenig eine offenbare Gesetzwidrigkeit, dass die Vorinstanzen den Umstand, dass die mütterliche Großmutter eine starke Raucherin ist, nicht als Grund für eine Versagung des Besuchtsrechts angesehen haben. Das im Rechtsmittel des Vaters erwähnte Telefongespräch stellt eine Neuerung dar, die bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 AußStrG) nicht berücksichtigt werden kann (EFSlg 39.777), sodass dahingestellt bleiben kann, ob es geeignet gewesen wäre, die Entscheidung in irgendeiner Form zu beeinflussen.Die Vorinstanzen haben sich mit den vom Vater angeführten Umständen, die seiner Meinung nach gegen die Einräumung eines Besuchsrechts der mütterlichen Großmutter sprechen, ausführlich auseinandergesetzt und haben ihre Entscheidung unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze getroffen. Sie haben auch bereits eindringlich darauf hingewiesen, es müsse einerseits von den Eltern verlangt werden, dass sie das Kind in positiver Weise auf den Besuch der mütterlichen Großmutter vorbereiten, andereseits aber von der mütterlichen Großmutter, dass sie alles vermeide, wodurch das Familienleben des Vaters und seine Beziehung zu dem Kind gestört werden kann, wie insbesondere herabsetzende Äußerungen über den Vater und dessen Frau, da andernfalls dem Kindeswohl und dem ungestörten Familienleben des Vaters gegenüber dem Recht der mütterlichen Großmutter auf Besuchsausübung der Vorzug gegeben werden müsste. Darüber, dass dem Kind nicht auf Dauer vorenthalten werden kann, dass es früher eine andere Mutter als die jetzige Frau des Vaters hatte und daher auch noch eine weitere Großmutter hat, ist sich der Vater, wie aus seiner Einvernahme ON 21 hervorgeht, im klaren. Die guten Beziehungen des Kindes zur Frau des Vaters dürften daher bei einer entsprechenden Aufklärung des Kindes vor dem ersten Besuch der mütterlichen Großmutter keinen Umstand bilden, der geeignet wäre, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. Die vom Vater behauptete Äußerung der mütterlichen Großmutter, sie werde das Kind, wenn es einmal in die Schule gehe, darüber aufklären, was für ein „Verbrecher“ sein Vater sei – es geht aus dem Akt nicht hervor, worauf sich dieser Vorwurf beziehen könnte – wäre bei Abwägung der Umstände, die für und gegen die Einräumung eines Besuchtsrechts sprechen, sicherlich nicht positiv zu werten. Haben aber die Unterinstanzen dieser Frage keine Bedeutung beigemessen, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gefunden werden, zumal das Kind erst in drei Jahren schulpflichtig wird, sodass hinreichend Zeit vorhanden ist, das Verhalten der mütterlichen Großmutter gegenüber dem Kind, seinem Vater und dessen Frau zu beobachten. Es bildet ebensowenig eine offenbare Gesetzwidrigkeit, dass die Vorinstanzen den Umstand, dass die mütterliche Großmutter eine starke Raucherin ist, nicht als Grund für eine Versagung des Besuchtsrechts angesehen haben. Das im Rechtsmittel des Vaters erwähnte Telefongespräch stellt eine Neuerung dar, die bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 16, AußStrG) nicht berücksichtigt werden kann (EFSlg 39.777), sodass dahingestellt bleiben kann, ob es geeignet gewesen wäre, die Entscheidung in irgendeiner Form zu beeinflussen.
Der Vorwurf einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ist daher unbegründet. Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.