Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der von der Revision behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Frage, ob mangels eines Streits oder Zweifels zwischen den Parteien über die Sanierungspflicht der beklagten Partei nur ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, kann auf sich beruhen. Unabhängig von einem solchen Zweifel oder Streit über den Anspruch des Gläubigers aus einer Leistungsstörung durch mangelhafte Leistung steht es den Parteien nämlich aufgrund der ihnen innerhalb der gesetzlichen Schranken zukommenden Möglichkeit zur privatautonomen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen frei, die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung vertraglich festzulegen. Die Beurteilung der Frage, ob eine vertragliche Regelung der Folgen der Leistungsstörung vorliegt, hat nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln zu erfolgen. Entscheidungswesentlich ist daher, ob den Parteien bei ihren Erklärungen ein Rechtsgeschäftswille zukam. Der rechtsgeschäftliche Wille ist die auf einen bestimmten tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erfolg gerichtete Absicht (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts II, Das Rechtsgeschäft 49 f; Koziol-Welser aaO 68). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Firma W***** als Bestellerin des vom Kläger herzustellenden Werks Gewährleistungsansprüche zustanden. Die Gewährleistungspflicht traf aber nicht die beklagte Partei. Sie nahm aber auf Wunsch des Klägers an der Abnahmeverhandlung vom 25. 4. 1979 teil und vereinbarte hiebei nicht nur im Namen des Klägers die Herstellung eines Erneuerungsanstrichs, den Zeitpunkt hiefür und eine Verlängerung der Haftzeit, sondern sagte selbst die Durchführung des Erneuerungsanstrichs auf ihre Kosten zu, wozu sie weder verpflichtet noch auch ohne Zustimmung der Firma W***** berechtigt gewesen wäre. Diese Zusage wiederholte sie dem Kläger gegenüber und kam mit diesem überein, eine Bankgarantie beizubringen, die der Kläger erst im Falle der Sanierung der Dächer durch die beklagte Partei zurückgeben sollte. Daraus ergibt sich aber, dass die Absicht der Parteien nicht bloß auf die faktische Regelung der aufgetretenen Leistungsstörungen, sondern auch auf die Herbeiführung einer bindenden rechtlichen Wirkung gerichtet war. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Rechtsfolgewillen der beklagten Partei angenommen. Diese war dann aber auch zur Zuhaltung der Vereinbarung verpflichtet und konnte diese nur nach den allgemeinen Regeln anfechten. Eine solche Anfechtung erfolgte jedoch nicht. Es mag sein, dass sich der Geschäftsführer der beklagten Partei über den Umfang der Gewährleistungspflicht und das Vorliegen einer Schadenersatzpflicht der beklagten Partei in einem Rechtsirrtum befand. Ein solcher wurde jedoch nicht geltend gemacht. Es ist daher auch nicht zu erörtern, ob die im § 871 ABGB genannten Voraussetzungen einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung überhaupt vorliegen. Nach § 1298 ABGB hätte die beklagte Partei den Nachweis erbringen müssen, dass sie an der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft. Diesen Beweis konnte sie nicht dadurch erbringen, dass sie an der Untauglichkeit des Wash-Primers kein Verschulden trifft, weil ihr dies bereits im Zeitpunkt der vertraglichen Schadensregelung bekannt sein musste. Dann sind aber auch die Revisionsausführungen über den Zinsenzuspruch nicht zielführend. Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet, dass die Leistungspflicht der beklagten Partei nach der Parteienabsicht mit der Summe der Bankgarantie begrenzt sein sollte und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet.Die Frage, ob mangels eines Streits oder Zweifels zwischen den Parteien über die Sanierungspflicht der beklagten Partei nur ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, kann auf sich beruhen. Unabhängig von einem solchen Zweifel oder Streit über den Anspruch des Gläubigers aus einer Leistungsstörung durch mangelhafte Leistung steht es den Parteien nämlich aufgrund der ihnen innerhalb der gesetzlichen Schranken zukommenden Möglichkeit zur privatautonomen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen frei, die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung vertraglich festzulegen. Die Beurteilung der Frage, ob eine vertragliche Regelung der Folgen der Leistungsstörung vorliegt, hat nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln zu erfolgen. Entscheidungswesentlich ist daher, ob den Parteien bei ihren Erklärungen ein Rechtsgeschäftswille zukam. Der rechtsgeschäftliche Wille ist die auf einen bestimmten tatsächlichen, rechtlich gesicherten Erfolg gerichtete Absicht (Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts römisch zwei, Das Rechtsgeschäft 49 f; Koziol-Welser aaO 68). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Firma W***** als Bestellerin des vom Kläger herzustellenden Werks Gewährleistungsansprüche zustanden. Die Gewährleistungspflicht traf aber nicht die beklagte Partei. Sie nahm aber auf Wunsch des Klägers an der Abnahmeverhandlung vom 25. 4. 1979 teil und vereinbarte hiebei nicht nur im Namen des Klägers die Herstellung eines Erneuerungsanstrichs, den Zeitpunkt hiefür und eine Verlängerung der Haftzeit, sondern sagte selbst die Durchführung des Erneuerungsanstrichs auf ihre Kosten zu, wozu sie weder verpflichtet noch auch ohne Zustimmung der Firma W***** berechtigt gewesen wäre. Diese Zusage wiederholte sie dem Kläger gegenüber und kam mit diesem überein, eine Bankgarantie beizubringen, die der Kläger erst im Falle der Sanierung der Dächer durch die beklagte Partei zurückgeben sollte. Daraus ergibt sich aber, dass die Absicht der Parteien nicht bloß auf die faktische Regelung der aufgetretenen Leistungsstörungen, sondern auch auf die Herbeiführung einer bindenden rechtlichen Wirkung gerichtet war. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Rechtsfolgewillen der beklagten Partei angenommen. Diese war dann aber auch zur Zuhaltung der Vereinbarung verpflichtet und konnte diese nur nach den allgemeinen Regeln anfechten. Eine solche Anfechtung erfolgte jedoch nicht. Es mag sein, dass sich der Geschäftsführer der beklagten Partei über den Umfang der Gewährleistungspflicht und das Vorliegen einer Schadenersatzpflicht der beklagten Partei in einem Rechtsirrtum befand. Ein solcher wurde jedoch nicht geltend gemacht. Es ist daher auch nicht zu erörtern, ob die im Paragraph 871, ABGB genannten Voraussetzungen einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung überhaupt vorliegen. Nach Paragraph 1298, ABGB hätte die beklagte Partei den Nachweis erbringen müssen, dass sie an der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft. Diesen Beweis konnte sie nicht dadurch erbringen, dass sie an der Untauglichkeit des Wash-Primers kein Verschulden trifft, weil ihr dies bereits im Zeitpunkt der vertraglichen Schadensregelung bekannt sein musste. Dann sind aber auch die Revisionsausführungen über den Zinsenzuspruch nicht zielführend. Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet, dass die Leistungspflicht der beklagten Partei nach der Parteienabsicht mit der Summe der Bankgarantie begrenzt sein sollte und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.