Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Rekurswerber ausschließlich dagegen, daß die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes in seinem zweiten Punkt hinsichtlich der Abweisung eines Unterhaltsmehrbegehrens von S 1.320,-- bzw. S 1.470,-- monatlich aufgehoben hat. Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG idF der WGN 1989 ist jedoch - anders als bisher nach JB 203 - ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (vgl. hiezu 991 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII. GP, 61 ÄZ 4 zu § 14 AußStrGÜ und 68 ÄZ 4 zu § 419 ZPOÜ).Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Rekurswerber ausschließlich dagegen, daß die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes in seinem zweiten Punkt hinsichtlich der Abweisung eines Unterhaltsmehrbegehrens von S 1.320,-- bzw. S 1.470,-- monatlich aufgehoben hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist jedoch - anders als bisher nach JB 203 - ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden vergleiche hiezu 991 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats römisch siebzehn. GP, 61 ÄZ 4 zu Paragraph 14, AußStrGÜ und 68 ÄZ 4 zu Paragraph 419, ZPOÜ).
Der Revisionsrekurs erweist sich damit zunächst insoweit als unzulässig, sodaß hinsichtlich dieses Teils des angefochtenen Beschlusses auch Nichtigkeit nicht geltend gemacht werden könnte. Denn die Prüfung eines etwa vorliegenden Nichtigkeitsgrundes setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. hiezu Fasching IV 11). Hinsichtlich des bestätigenden Teils des angefochtenen Beschlusses könnte bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gegeben sein. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.Der Revisionsrekurs erweist sich damit zunächst insoweit als unzulässig, sodaß hinsichtlich dieses Teils des angefochtenen Beschlusses auch Nichtigkeit nicht geltend gemacht werden könnte. Denn die Prüfung eines etwa vorliegenden Nichtigkeitsgrundes setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus vergleiche hiezu Fasching römisch vier 11). Hinsichtlich des bestätigenden Teils des angefochtenen Beschlusses könnte bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gegeben sein. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Nach Meinung des Rechtsmittelwerbers liegt Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vor, weil ihm der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht zugestellt und so die Möglichkeit genommen worden sei, am Verfahren der zweiten Instanz teilzunehmen.
Der Rekurs im Verfahren Außerstreitsachen ist jedoch grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner, noch eine Gegenschrift des letzteren. Eine Gegenäußerung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen (etwa § 231 AußStrG) vorgesehen (SZ 57/136 ua). Nichtigkeit ist daher nicht gegeben, so daß sich das Rechtsmittel des Vaters auch insoweit als unzulässig erweist.Der Rekurs im Verfahren Außerstreitsachen ist jedoch grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner, noch eine Gegenschrift des letzteren. Eine Gegenäußerung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen (etwa Paragraph 231, AußStrG) vorgesehen (SZ 57/136 ua). Nichtigkeit ist daher nicht gegeben, so daß sich das Rechtsmittel des Vaters auch insoweit als unzulässig erweist.