Entscheidungsgründe:
Der Beklagte gründete 1980 die Firma "P*****" Inkassobüro Gesellschaft mbH, welche sich bis 1988 mit der Einziehung fremder Forderungen beschäftigte. Zwischen 1986 und 1988 wurden die Filialen der Firma P***** in eigene Gesellschaften umgewandelt. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma P*****. Anfang 1989 wurde die Firmenbezeichnung der Firma P***** in "Pr***** Holding-, Import-, Export- und Handelsgesellschaft mbH geändert. Die Firma Pr***** sollte später die Holdingfunktion für die verschiedenen P*****-Gesellschaften (Filialen) übernehmen. Die Firma P***** war ab 1984 Mieter des Hauses T*****straße 3. Im Jänner 1988 erwarb die Firma P***** die Liegenschaft mit dem Haus T*****straße 3 um S 3,260.000. Der Kaufpreis wurde von der R*****filiale S***** finanziert. Geplant war von Anfang an, dieses Haus durch Zu- und Umbauten so zu erweitern, daß drei Einheiten geschaffen werden, an welchen Wohnungseigentum begründet werden sollte. Diese Einheiten sollten in der Folge weiterverkauft werden. Die klagende Partei hat in den Jahren 1989 und 1990 das Bauvorhaben für die Firma Pr***** abgewickelt. Der entsprechende Auftrag wurde vom Beklagten als Geschäftsführer am 18.4.1989 unterfertigt. Darin war eine Nettowerklohnsumme von S 5,150.000 ohne Umsatzsteuer vorgesehen. In der Folge erhöhte sich jedoch der Nettopreis auf S 5,388.005,88. Durch die notwendigen Zusatzaufträge kam es zu einer Verzögerung der Fertigstellung des Baus um ca drei Monate, weshalb auch die Schlußrechnung, die für Ende Dezember 1989 vorgesehen war, erst am 21.2.1990 erstellt werden konnte. Die Firma Pr***** blieb aus dieser Schlußrechnung S 1,760.994,82 schuldig. Am 9.1.1992 wurde die Firma Pr***** wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
Bereits in der Projektierungsphase des Bauvorhabens gelang es der Firma Pr*****, eine Wohnungseinheit an Dr.Z***** zu einem Fixpreis von S 3,6 Mio zu verkaufen. Der Kaufpreis war in drei Raten zu je S 1,2 Mio an einen Treuhänder zu entrichten, welcher diese Beträge erst nach Sicherung der lastenfreien Eigentumsübertragung an die Verkäuferin weitergeben sollte.
Am 10.4.1989 kam es zu einer Besprechung zwischen Angestellten der R*****filiale A*****, dem Beklagten sowie Ing.Karl H***** und Herrn R***** seitens der klagenden Partei, bei der man sich hinsichtlich der Finanzierung einigte. Dieses Gespräch wurde in einer Aktennotiz mit folgendem Inhalt festgehalten: "1.Anzahlung: Die Anzahlung von S 1,5 Mio wird mit Wechsel finanziert; die R***** A***** gibt der Firma H***** eine Einlösungsgarantie. 2. Monatliche Teilzahlungen beginnend Ende April 1989 S 127.000 bis Ende November 1989 über S 221.000 - ebenfalls Wechselfinanzierung, Laufzeit drei Monate; im Falle einer Prolongation übernimmt die R***** A***** die Einlösungsgarantie gegenüber der Firma H*****".
Ob die Einlösungsgarantie zeitlich begrenzt wurde, kann nicht festgestellt werden. Nach dem dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Bauzeit- und Zahlungsplan war zu Beginn der Baumaßnahmen eine Anzahlung von S 1,5 Mio zu leisten, weiters Ende April 1989 ein Betrag von S 127.000 und an den folgenden Monatsenden Beträge von S 316.000, S 633.000, S 633.000, S 317.000, S 506.000, S 442.000 und S 221.000. Der Rest sollte mit der Schlußrechnung bis Ende Dezember 1989 fällig sein. Garantiert wurden von der R*****filiale A***** die Zahlungen bis einschließlich Ende November 1989, also bis zur Teilzahlung von S 221.000. Dies ergibt eine garantierte Summe von insgesamt S 4,695.000.
Insgesamt stellte die R***** A***** für die Finanzierung der Baukosten S 6,650.000 - zusätzlich zu dem für den Grundankauf gewährten Kredit in Höhe von S 3,2 Mio zur Verfügung.
Es wurden folgende Kredite gewährt: Ein Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 1,5 Mio S am 23.1.1989, ebenfalls am 23.1.1989 ein Abstattungskredit über S 2,6 Mio, welcher zunächst mit einem Teilbetrag von S 1,5 Mio in Form einer Wechseleinlösungsgarantie bis 15.12.1989 ausgenutzt werden konnte, wobei die Rückzahlung dieses Kredites bis längstens 31.12.2008 zu erfolgen hatte; ein Abstattungskredit am 24.8.1989 über S 2,000.000, zurückzuzahlen bis längsten 31.12.2008, wobei in Punkt 13. festgehalten wurde, daß "dem Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag vom 2.5.1989 S 2,6 Mio Kredit eingeräumt wurden, welcher nach Überweisung des noch nicht ausgenützten Kreditteilbetrages mit S 975.540 aushaftet". Für diese Kredite wurde jeweils ein Zinsfuß von 8 % vereinbart.
Ing.H***** wurde seitens der Firma P***** oder Pr***** erklärt, daß das Projekt von der R***** finanziert werde. Es sei alles durchfinanziert, und es könne nichts passieren. Die Kredite sollten aus den Verkaufserlösen abgedeckt werden.
Die Zahlungen wurden, wie dies vorgesehen war, mittels der von der R***** A***** gegebenen Wechsel geleistet, wobei die Zusatzaufträge über S 50.000 und S 150.000 netto mit der vierten Abschlagsrechnung vom 31.7.1989 von der klagenden Partei in Rechnung gestellt und in der Folge auch anstandslos bezahlt wurden. Die letzte geleistete Zahlung fand auf diese Weise im November 1989 über S 442.000 statt. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen beträgt S 4,674.000.
Die Schlußrechnung der klagenden Partei vom 21.2.1990 über S 5.388.005,88 netto wurde unbeanstandet angenommen. Aufgrund dieser Schlußrechnung forderte die klagende Partei von der Firma Pr***** die Restzahlung von S 1,760.994,82 und stellte darüber einen Wechsel aus, welcher zunächst von der R***** A***** eingelöst und einem Pr*****-Konto angelastet wurde. Kurz darauf erfolgte jedoch die Rückbelastung mit der Begründung, daß die R***** A***** für diesen Betrag keine Einlösungsgarantie mehr übernommen habe. Daraufhin bemühte sich der Beklagte, einen entsprechenden Kredit eingeräumt zu erhalten. Die R***** A***** lehnte dies jedoch ab. Am 19.3.1990 räumte die R***** A***** jedoch einen weiteren Abstattungskredit über S 500.000 ein. Weitere Zahlungen an die klagende Partei wurden jedoch nicht erbracht.
Ein Teilbetrag von S 1,2 Mio des Kaufpreises aus dem mit Dr.Z***** geschlossenen Kaufvertrag wurde am 27.4.1989 an Rechtsanwalt Dr.B***** auf ein Konto bei der R***** E***** einbezahlt. Dieser Betrag wurde aus ungeklärten Gründen von Rechtsanwalt Dr.B***** nicht, wie zwischen der Firma Pr***** und dem R*****verband vereinbart, auf das Konto der Firma Pr***** bei der R*****filiale A***** überwiesen, sondern auf ein Konto der Firma Pr***** bei der O*****bank. Von diesen 1,2 Mio S wurden schließlich am 15.6.1989 S 500.000 an die R***** A***** überwiesen. Der Rest wurde für nicht feststellbare Zwecke von der Firma Pr***** verwendet.
Die weiteren Zahlungen seitens Dr.Z***** von je S 1,2 Mio gingen am 4.10.1989 und am 17.2.1992 auf das Konto der Firma P***** bei der R*****A***** ein. Der Grund dafür, warum die letzte Zahlung Dr.Z***** erst am 17.2.1992 erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Der nächste Zahlungseingang auf diesem Konto stammt aus der Geltendmachung der Vorsteuergutschrift aus der Schlußrechnung vom 29.2.1990 in Höhe von S 1,077.601,18. Wofür dieser Betrag verwendet wurde, kann nicht festgestellt werden. An die klagende Partei wurde dieser Betrag jedenfalls nicht bezahlt. Die klagende Partei hatte hingegen an das Finanzamt den Umsatzsteuerbetrag abzuliefern. Die Firma Pr***** nahm in die Rechnungen, die sie an die beiden anderen Käufer Dr.M***** und Firma W***** ***** richtete, jeweils einen Umsatzsteuerbetrag von S 350.000 auf. Dr.Z***** machte im Wege einer Vorsteuergutschrift eine im Kaufpreis enthaltene Vorsteuer in Höhe von S 300.000 geltend.
Abgesehen von den Kaufpreiszahlungen Dr.Z***** und der Vorsteuergutschrift wurde seitens der Firma Pr***** noch der Verkaufserlös von Dr.M***** in Höhe von S 3,9 Mio und der Verkaufserlös von der Firma W***** ***** in Höhe von S 3,850.000 eingenommen, so daß die Einnahmen insgesamt S 12,427.601,18 betrugen. Diesen Einnahmen standen als Ausgaben der Kaufpreis für die Liegenschaft in Höhe von S 3,260.000 und die an die klagende Partei geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt S 4,704.612,24 gegenüber. Ob noch Steuerforderungen des Finanzamtes aus diesem Projekt aushaften oder bereits beglichen wurden oder mit einem durch die Vorsteuer aus der Schlußrechnung der klagenden Partei entstandenen Guthaben verrechnet wurden, kann nicht festgestellt werden. Unter Einbeziehung der Restschuld an die klagende Partei in Höhe von S 1,760.994,82 und einer Umsatzsteuerverbindlichkeit von S 1,077.601,18 ergibt sich ein Überschuß aus dem Bauvorhaben von S 1,624.392,94, der für Abgaben, Rechts- und Beratungskosten, Zinsen und Bankspesen, Kosten der Darlehensbesicherung und ähnliche Nebenkosten verfügbar gewesen wäre.
Weil der nach der Schlußrechnung zur Zahlung präsentierte Wechsel von der Bank nicht eingelöst wurde, erwirkte die klagende Partei beim Landesgericht Salzburg einen inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Wechselzahlungsauftrag gegen die Firma Pr*****, wodurch ihr Kosten in Höhe von S 30.390,65 erwuchen. Für einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Wechselzahlungsauftrages fielen weitere Kosten in Höhe von S 1.594,80 an. Für die Erwirkung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufgrund dieser Titel liefen weitere Kosten in Höhe von S 31.699,82 auf.
Ob die klagende Partei ihre Restforderung gegenüber der Firma Pr***** für uneinbringlich erklärt und die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von S 293.499,14 vom Finanzamt zurückverlangt hat, kann nicht festgestellt werden.
Die klagende Partei begehrte den aus der Schlußrechnung noch offenen Teilbetrag von S 1,760.994,82 sowie den Ersatz der im Zusammenhang mit dem Wechselzahlungsauftrag gegen die Firma Pr***** aufgelaufenen Kosten von S 30.390,65 und S 1.594,80 und weiters die Kosten der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung von S 31.699,82, somit insgesamt S 1,824.272,09 samt stufenweisen Zinsen. Sie brachte zusammenfassend vor:
Der Beklagte habe der klagenden Partei gegenüber erklärt, daß das Bauvorhaben durch den R*****verband S***** ausfinanziert und die Finanzierung der Bauleistungen der klagenden Partei daher gesichert sei. Überdies habe der Beklagte trotz der Überschuldung der Firma Pr***** durch Begebung eines Wechsels eine Zahlungszusage gegeben und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen, weshalb es die klagende Partei unterlassen habe, rechtzeitig andere Sicherheiten für ihre noch offene Forderung in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe dadurch, daß er die klagende Partei nicht darauf hingewiesen habe, daß die Firma Pr***** im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels zahlungsunfähig sein werde, schuldhaft seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** zum Schaden der klagenden Partei herbeigeführt, weil er die Einnahmen aus dem Bauprojekt, die die damit im Zusammenhang stehenden Auslagen gedeckt hätten, für andere, nicht mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Zahlungen verwendet habe, wobei er Zahlungen voraussichtlich an sich selbst geleistet habe. Auch die Umsatzsteuer, die von den Käufern der Wohnungen einkassiert worden sei, sei vereinbarungswidrig nicht an die klagende Partei weitergeleitet worden. Der Beklagte habe ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Abwicklung des Projektes gehabt. Der Beklagte hätte bei genauer Kalkulation von vornherein wissen müssen, daß er das gegenständliche Bauvorhaben nicht werde finanzieren können, wobei an anderer Stelle jedoch ausgeführt wurde, daß bei zweckmäßiger Verwendung der erzielten Einnahmen und ordnungsgemäßer Abwicklung des Bauprojektes die aushaftenden Forderungen der Klägerin zur Gänze hätten abgedeckt werden können und keine Überschuldung eingetreten wäre. Dadurch, daß der Beklagte S 1,577.600 nicht für bauprojektbezogene Auslagen verwendet habe, habe er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zumindest fahrlässig im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB herbeigeführt.Der Beklagte habe der klagenden Partei gegenüber erklärt, daß das Bauvorhaben durch den R*****verband S***** ausfinanziert und die Finanzierung der Bauleistungen der klagenden Partei daher gesichert sei. Überdies habe der Beklagte trotz der Überschuldung der Firma Pr***** durch Begebung eines Wechsels eine Zahlungszusage gegeben und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen, weshalb es die klagende Partei unterlassen habe, rechtzeitig andere Sicherheiten für ihre noch offene Forderung in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe dadurch, daß er die klagende Partei nicht darauf hingewiesen habe, daß die Firma Pr***** im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels zahlungsunfähig sein werde, schuldhaft seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** zum Schaden der klagenden Partei herbeigeführt, weil er die Einnahmen aus dem Bauprojekt, die die damit im Zusammenhang stehenden Auslagen gedeckt hätten, für andere, nicht mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Zahlungen verwendet habe, wobei er Zahlungen voraussichtlich an sich selbst geleistet habe. Auch die Umsatzsteuer, die von den Käufern der Wohnungen einkassiert worden sei, sei vereinbarungswidrig nicht an die klagende Partei weitergeleitet worden. Der Beklagte habe ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Abwicklung des Projektes gehabt. Der Beklagte hätte bei genauer Kalkulation von vornherein wissen müssen, daß er das gegenständliche Bauvorhaben nicht werde finanzieren können, wobei an anderer Stelle jedoch ausgeführt wurde, daß bei zweckmäßiger Verwendung der erzielten Einnahmen und ordnungsgemäßer Abwicklung des Bauprojektes die aushaftenden Forderungen der Klägerin zur Gänze hätten abgedeckt werden können und keine Überschuldung eingetreten wäre. Dadurch, daß der Beklagte S 1,577.600 nicht für bauprojektbezogene Auslagen verwendet habe, habe er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zumindest fahrlässig im Sinn des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB herbeigeführt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die Behauptungen der klagenden Partei. Er habe im November 1991 seine Funktion als Geschäftsführer der Firma Pr***** zurückgelegt. Er habe auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens, auf Einnahmen aus den Wohnungverkäufen und auf die Finanzierungszusage der Bank vertraut. Die im Klagsbetrag enthaltene Umsatzsteuer von S 1,077.601,18 stehe der klagenden Partei keinesfalls zu. Überdies hätte die klagende Partei aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht eine Umsatzsteuerentlastung gemäß § 16 UStG vornehmen müssen. Der Beklagte habe auf die Verwendung der Verkaufserlöse der Wohnungen keinen Einfluß gehabt. Die Erlöse seien direkt von der finanziernden Bank vereinnahmt worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** sei frühestens mit der Anzeige der Bank, daß der Wechsel nicht eingelöst werde, eingetreten. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens hätte die klagende Partei nicht einmal eine Quote erhalten. Der Beklagte habe auf die Einlösung des Wechsels durch die finanzierende Bank vertrauen können, zumal noch Kaufpreise ausständig gewesen seien und der Kreditrahmen von S 10,21 Mio nur mit S 9,01 Mio ausgenützt gewesen sei. Zudem würde der Beklagte allenfalls nur für den Quotenschaden haften, weil die klagende Partei als Altgläubigerin anzusehen sei. Keinesfalls könne sie mehr als den Vertrauensschaden erlangen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die Behauptungen der klagenden Partei. Er habe im November 1991 seine Funktion als Geschäftsführer der Firma Pr***** zurückgelegt. Er habe auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens, auf Einnahmen aus den Wohnungverkäufen und auf die Finanzierungszusage der Bank vertraut. Die im Klagsbetrag enthaltene Umsatzsteuer von S 1,077.601,18 stehe der klagenden Partei keinesfalls zu. Überdies hätte die klagende Partei aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht eine Umsatzsteuerentlastung gemäß Paragraph 16, UStG vornehmen müssen. Der Beklagte habe auf die Verwendung der Verkaufserlöse der Wohnungen keinen Einfluß gehabt. Die Erlöse seien direkt von der finanziernden Bank vereinnahmt worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** sei frühestens mit der Anzeige der Bank, daß der Wechsel nicht eingelöst werde, eingetreten. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens hätte die klagende Partei nicht einmal eine Quote erhalten. Der Beklagte habe auf die Einlösung des Wechsels durch die finanzierende Bank vertrauen können, zumal noch Kaufpreise ausständig gewesen seien und der Kreditrahmen von S 10,21 Mio nur mit S 9,01 Mio ausgenützt gewesen sei. Zudem würde der Beklagte allenfalls nur für den Quotenschaden haften, weil die klagende Partei als Altgläubigerin anzusehen sei. Keinesfalls könne sie mehr als den Vertrauensschaden erlangen.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebe sich, daß die Zahlungsverpflichtungen der Firma Pr***** gegenüber der klagenden Partei zu erfüllen gewesen wären, wäre das Geld nicht für andere Zwecke verwendet worden. Trotz des zur Verfügung gestellten Kreditrahmens, der die Summe der Schlußrechnung gedeckt hätte, sei der Restbetrag nicht beglichen worden. Der Beklagte hätte auf anstehende Zahlungsverpflichtungen der Firma Pr***** hinweisen müssen. Dadurch, daß der Beklagte bei Auftragserteilung verschwiegen habe, daß die zu erwartende Vorsteuergutschrift nicht zur Begleichung der Umsatzsteuer an die klagende Partei verwendet werden könne sowie daß er vereinbarungswidrig einen Zahlungseingang (seitens Dr.Z*****) für andere Zwecke als für die Bedienung des Kredites bei der R***** verwendet habe, habe er sich einer auffallenden Sorglosigkeit schuldig gemacht. Er habe daher volle Genugtuung zu leisten.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 1,530.772,95 sA verpflichtete und das Mehrbegehren von S 293.499,40 sowie ein Zinsenmehrbegehren abwies. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Firma Pr***** lasse sich nicht aus einer Verletzung der Verpflichtung, die Verkaufserlöse an die Bank abzuführen, ableiten, weil durch eine derartige Pflichtverletzung nur die Bank, nicht aber die klagende Partei geschädigt sein könne. Der klagenden Partei sollten ja nicht die Rückflüsse aus den Verkäufen der Wohnungen, sondern nur die ausbezahlten Kreditsummen zur Verfügung stehen. Die Firma Pr***** habe aber die Verpflichtung verletzt, diese Kreditsummen für das Bauprojekt zu verwenden. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß bei Abzug aller Zahlungsverpflichtungen der Firma Pr***** für Abgaben, Rechts- und Beratungskosten, Zinsen und Bankspesen, Kosten der Darlehensbesicherung und ähnlichen Nebenkosten ein Betrag von mehr als 1,6 Mio S zur Verfügung gestanden sei. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der klagenden Partei hätten demnach erfüllt werden können, wenn das Geld nicht für andere Zwecke verwendet worden wäre. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der Firma Pr***** für die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung, weil er ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Geschäftes gehabt habe. Es hätten nämlich die im Berufungsverfahren beigeschafften Firmenbuchauszüge und Akten im Zusammenhalt mit der Aussage des Beklagten in der Berufungsverhandlung ergeben, daß der Beklagte - auch wenn er bei Vertragsabschluß mit der klagenden Partei nicht mehr als Gesellschafter aufgetreten sei - über eine umfangreiche Unternehmensverflechtung zusammen mit seiner Ehefrau Helga M***** sowie seinem Bruder Max M***** immer auch von der Beteiligungsseite her maßgebenden und beherrschenden Einfluß auf die Firma Pr***** gehabt habe, wie sich dies auch aus der Begründung des in der Berufungsverhandlung verkündeten Beschlusses ergebe, mit dem die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt worden sei. Insofern liege seitens des Beklagten durchaus ein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung vor, welches seine ausnahmsweise Haftung als Geschäftsführer für die im Namen der Firma Pr***** eingegangenen und schließlich wieder verletzten Vertragsbestimmungen rechtfertige.
Zudem ergebe sich eine deliktische Haftung des Beklagten aus der Erwägung, daß die Rechtsprechung zu den §§ 1301 und 1295 ABGB, wonach dritte Personen die bestimmte Willensrichtung des Schuldners nicht verändern und diesen nicht zum Vertragsbruch verleiten dürften, auch auf den Geschäftsführer einer GesmbH anzuwenden sei. Der Beklagte habe in diesem Sinn die zweckwidrige Verwendung der Kredite zu verantworten.Zudem ergebe sich eine deliktische Haftung des Beklagten aus der Erwägung, daß die Rechtsprechung zu den Paragraphen 1301 und 1295 ABGB, wonach dritte Personen die bestimmte Willensrichtung des Schuldners nicht verändern und diesen nicht zum Vertragsbruch verleiten dürften, auch auf den Geschäftsführer einer GesmbH anzuwenden sei. Der Beklagte habe in diesem Sinn die zweckwidrige Verwendung der Kredite zu verantworten.
Es sei zwar richtig, daß dem Altgläubiger bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen § 151 Abs 1 Z 2 StGB nur der Quotenschaden zustehe. Der Umstand, daß die Kredite nicht ausschließlich für das gegenständliche Projekt verwendet worden seien, begründe aber auch einen Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB, weil zumindest prima facie als erwiesen anzusehen sei, daß dieser Sorgfaltsverstoß eine Mitursache für die spätere Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** gewesen sei. Der Beklagte hätte den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen müssen. Bei einem Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB stehe das Erfüllungsinteresse zu.Es sei zwar richtig, daß dem Altgläubiger bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nur der Quotenschaden zustehe. Der Umstand, daß die Kredite nicht ausschließlich für das gegenständliche Projekt verwendet worden seien, begründe aber auch einen Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, weil zumindest prima facie als erwiesen anzusehen sei, daß dieser Sorgfaltsverstoß eine Mitursache für die spätere Zahlungsunfähigkeit der Firma Pr***** gewesen sei. Der Beklagte hätte den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen müssen. Bei einem Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stehe das Erfüllungsinteresse zu.
Der klagenden Partei sei nur darin beizupflichten, daß eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich der in der Schlußrechnung enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von S 293.499,14 nicht in Betracht komme, weil die klagende Partei gemäß § 16 Abs 3 UStG Anspruch auf Refundierung dieser Umsatzsteuer habe.Der klagenden Partei sei nur darin beizupflichten, daß eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich der in der Schlußrechnung enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von S 293.499,14 nicht in Betracht komme, weil die klagende Partei gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UStG Anspruch auf Refundierung dieser Umsatzsteuer habe.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil den hier maßgebenden Rechtsfragen keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukomme und das Berufungsgericht nicht von der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.