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Entscheidung 7 Ob 63/06z×

Entscheidung 7 Ob 63/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob63/06z

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elfriede C*****, und 2.) Hubertus C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. Albert M*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, Wiederherstellung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2006, GZ 4 R 185/05m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 29. 3. 2006 die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am 3. 4. 2006 überreichten die Kläger beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung, die am 5. 4. 2006 beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Eine nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (3 Ob 48/04g; 5 Ob 226/05d ua; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Paragraph 507, ZPO Rz 28).

Anmerkung

E80602 7Ob63.06z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00063.06Z.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0070OB00063_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung