Entscheidung 7 Ob 63/26d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Dr. C*, geboren * 1955, *, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, Abteilungsleiter Prim. Dr. M*, Krankenanstalt LKH G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 1 R 3/26g-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[1] Über Antrag des Patienten gemäß § 38a UbG erklärten die Vorinstanzen dessen Unterbringung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Drei- und Fünf-Punkt Fixierungen nachträglich für zulässig. Über Antrag des Patienten gemäß Paragraph 38 a, UbG erklärten die Vorinstanzen dessen Unterbringung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Drei- und Fünf-Punkt Fixierungen nachträglich für zulässig.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[3] 1. In zweiter Instanz bereits verneinte Mängel des Verfahrens sind grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (RS0121265) – auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RS0030748 [T18]). Das Rekursgericht hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.
[4] 2. Darüberhinaus entfernt sich das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T17]).
[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00063.26D.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260527_OGH0002_0070OB00063_26D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung