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Entscheidung 7 Ob 63/26d×

Entscheidung 7 Ob 63/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht

Geschäftszahl

7Ob63/26d

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Dr. C*, geboren * 1955, *, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, Abteilungsleiter Prim. Dr. M*, Krankenanstalt LKH G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 1 R 3/26g-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Über Antrag des Patienten gemäß Paragraph 38 a, UbG erklärten die Vorinstanzen dessen Unterbringung und die in diesem Zusammenhang erfolgten Drei- und Fünf-Punkt Fixierungen nachträglich für zulässig.

[2]         Der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

[3]              1. In zweiter Instanz bereits verneinte Mängel des Verfahrens sind grundsätzlich – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (RS0121265) – auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RS0030748 [T18]). Das Rekursgericht hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.

[4]                 2. Darüberhinaus entfernt sich das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T17]).

[5]         3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E147842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00063.26D.0527.000

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0070OB00063_26D0000_000

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