Aus den Entscheidungsgründen:
Da die beklagte Partei als Schuldnerin ihren Sitz im Inland hat, ist die eingeklagte Forderung im Inland gelegen. Daraus ergibt sich, daß die Frage, ob die Masseverwalter zur klageweisen Geltendmachung dieser Forderung aktiv legitimiert sind, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (SZ 39/217; JBl. 1969, 43).
Untersucht man diese Frage, so ist von der zwingenden und die Anwendung entgegenstehenden fremden Rechts in einem inländischen Prozeß ausschließenden (SZ 8/319) Bestimmung des § 67 Abs. 1 KO auszugehen, wonach das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet worden ist, der ausländischen Konkursbehörde über deren Verlangen auszufolgen ist, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Gemäß dem § 67 Abs. 2 KO ist die Ausfolgung abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht die Gegenseitigkeit beobachtet. Die Gegenseitigkeit ist aber im Verhältnis zu Belgien nicht gewährleistet, weil in Art. 1 Abs. 2 BGBl. 287/1961 Entscheidungen in Konkursverfahren ausdrücklich aus der vertragsrechtlichen Regelung ausgenommen werden (vgl. auch Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung[5], FN 3 zu § 58 KO). Daraus folgt, daß ein Ausfolgungsverfahren nicht zum Ziel führen könnte. Die im Ausland erfolgte Konkurseröffnung wirkt grundsätzlich nicht im Inland (sie führt daher auch nicht zur Unterbrechung des Verfahrens), und der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses behält die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen. Der im Ausland bestellte Masseverwalter besitzt daher keine Vertretungsmacht bezüglich eines solchen Vermögens und ist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf dieses Vermögen nicht legitimiert (SZ 39/217, 14/110; Bartsch - Pollak I, 333; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 237; Walker, Internationales Privatrecht[5], 506; Fasching 11, 142; Köhler, ÖJZ 1952.655).Untersucht man diese Frage, so ist von der zwingenden und die Anwendung entgegenstehenden fremden Rechts in einem inländischen Prozeß ausschließenden (SZ 8/319) Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, KO auszugehen, wonach das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet worden ist, der ausländischen Konkursbehörde über deren Verlangen auszufolgen ist, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Gemäß dem Paragraph 67, Absatz 2, KO ist die Ausfolgung abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht die Gegenseitigkeit beobachtet. Die Gegenseitigkeit ist aber im Verhältnis zu Belgien nicht gewährleistet, weil in Artikel eins, Absatz 2, Bundesgesetzblatt 287 aus 1961, Entscheidungen in Konkursverfahren ausdrücklich aus der vertragsrechtlichen Regelung ausgenommen werden vergleiche auch Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung[5], FN 3 zu Paragraph 58, KO). Daraus folgt, daß ein Ausfolgungsverfahren nicht zum Ziel führen könnte. Die im Ausland erfolgte Konkurseröffnung wirkt grundsätzlich nicht im Inland (sie führt daher auch nicht zur Unterbrechung des Verfahrens), und der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses behält die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen. Der im Ausland bestellte Masseverwalter besitzt daher keine Vertretungsmacht bezüglich eines solchen Vermögens und ist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf dieses Vermögen nicht legitimiert (SZ 39/217, 14/110; Bartsch - Pollak römisch eins, 333; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 237; Walker, Internationales Privatrecht[5], 506; Fasching 11, 142; Köhler, ÖJZ 1952.655).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Erkenntnis, daß den Klägern, die mit stillschweigender Zustimmung der beklagten Partei in den Prozeß eingetreten sind, die Aktivlegitimation fehlt, und zwar gleichgültig, ob sie nach belgischem Recht die Bezeichnung Masseverwalter oder Kurator führen. Ihre Einschaltung in den vorliegenden Prozeß würde zu dem vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten Ergebnis führen, daß trotz der fehlenden Gegenseitigkeit bewegliches Vermögen aus dem Inland in den Verfügungsbereich der ausländischen Konkursbehörde gerät. Aus diesem Gründe ist es für den vorliegenden Zusammenhang auch bedeutungslos, ob die beiden Masseverwalter, so wie dies vom Klagevertreter ausdrücklich vorgebracht wurde, als Kläger auftreten oder allenfalls als gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners, weil in beiden Fällen gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers verstoßen würde. Im vorliegenden Fall sind jedoch die beiden Masseverwalter als Kläger in den Prozeß eingetreten und sind daher aus den erörterten Gründen nicht aktiv legitimiert. Das Klagebegehren war daher schon aus diesem Gründe, wie das Berufungsgericht - allerdings subsidiär - richtig zum Ausdruck gebracht hat, abzuweisen, ohne daß auf die im Prozeß vorgebrachten meritorischen Fragen einzugehen gewesen wäre.