Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Nichtigkeit, allenfalls Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zur Gänze wiedergegeben, sondern diesbezüglich zum Teil auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen hat. Der in diesem Zusammenhang von der Revision genannte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begrundet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (6 Ob 739/79; 7 Ob 549/79 u. a.). Derartiges behauptet nicht einmal die Revision. Sie zeigt auch nicht auf, welche wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht beachtet worden sein sollen. Ein Verfahrensmangel kann keinesfalls gegeben sein, wenn das Berufungsgericht erklärt, die gesamten erstrichterlichen Feststellungen zu übernehmen, bezüglich Details aber diese Feststellungen nicht wörtlich wiedergibt, sondern statt dessen auf die Ausführungen des Erstgerichtes verweist. Eine Mangelhaftigkeit nach § 503 Z. 2 ZPO ist nämlich nur dann gegeben, wenn durch sie eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache verhindert wurde. Dies kann aber durch eine Vorgangsweise, wie sie die Revision schildert, keinesfalls geschehen.Eine Nichtigkeit, allenfalls Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zur Gänze wiedergegeben, sondern diesbezüglich zum Teil auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen hat. Der in diesem Zusammenhang von der Revision genannte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begrundet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (6 Ob 739/79; 7 Ob 549/79 u. a.). Derartiges behauptet nicht einmal die Revision. Sie zeigt auch nicht auf, welche wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht beachtet worden sein sollen. Ein Verfahrensmangel kann keinesfalls gegeben sein, wenn das Berufungsgericht erklärt, die gesamten erstrichterlichen Feststellungen zu übernehmen, bezüglich Details aber diese Feststellungen nicht wörtlich wiedergibt, sondern statt dessen auf die Ausführungen des Erstgerichtes verweist. Eine Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nämlich nur dann gegeben, wenn durch sie eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache verhindert wurde. Dies kann aber durch eine Vorgangsweise, wie sie die Revision schildert, keinesfalls geschehen.
In rechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß Art. 9 AKHB keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begrundet, sondern nur die gesetzliche Ermächtigung des Versicherers zur Schadensregulierung festsetzt. Diese gesetzliche Ermächtigung gilt allerdings nicht für den Fall der Leistungsfreiheit. Inwiefern also der Versicherungsnehmer durch das gegenüber dem Versicherer ausgesprochene Verbot einer Schadensliquidierung eine Obliegenheit verletzen soll, ist unerfindlich. Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, so ist dieses Verbot für ihn unverbindlich. Steht fest, daß er zur Leistung nicht verpflichtet ist, kann das Verbot seine Stellung nicht verschlechtern. Ist aber die Leistungspflicht strittig, muß dem Versicherten, der im Falle einer Verneinung der Leistungspflicht regreßpflichtig bezüglich jener Beträge würde, die der Versicherer gemäß § 158c VersVG dem geschädigten Dritten zahlen mußte, zugebilligt werden, daß er selbst versucht, diese allfälligen Regreßansprüche so gering wie möglich zu halten. In diesem Falle kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er sich Einwendungen gegen seinen Unfallsgegner gegenüber dem Versicherer vorbehält. Etwas anderes hat aber der Kläger gar nicht getan. Sein "Verbot" brachte nämlich klar zum Ausdruck, daß dessen Übertretung durch die Beklagte dazu führen würde, daß ihr der Kläger in einem allfälligen Regreßprozeß seine Einwendungen gegen den Unfallsgegner entgegenhalten werde. Dies war sein Recht, weshalb daraus eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht abgeleitet werden kann.In rechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß Artikel 9, AKHB keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begrundet, sondern nur die gesetzliche Ermächtigung des Versicherers zur Schadensregulierung festsetzt. Diese gesetzliche Ermächtigung gilt allerdings nicht für den Fall der Leistungsfreiheit. Inwiefern also der Versicherungsnehmer durch das gegenüber dem Versicherer ausgesprochene Verbot einer Schadensliquidierung eine Obliegenheit verletzen soll, ist unerfindlich. Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, so ist dieses Verbot für ihn unverbindlich. Steht fest, daß er zur Leistung nicht verpflichtet ist, kann das Verbot seine Stellung nicht verschlechtern. Ist aber die Leistungspflicht strittig, muß dem Versicherten, der im Falle einer Verneinung der Leistungspflicht regreßpflichtig bezüglich jener Beträge würde, die der Versicherer gemäß Paragraph 158 c, VersVG dem geschädigten Dritten zahlen mußte, zugebilligt werden, daß er selbst versucht, diese allfälligen Regreßansprüche so gering wie möglich zu halten. In diesem Falle kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er sich Einwendungen gegen seinen Unfallsgegner gegenüber dem Versicherer vorbehält. Etwas anderes hat aber der Kläger gar nicht getan. Sein "Verbot" brachte nämlich klar zum Ausdruck, daß dessen Übertretung durch die Beklagte dazu führen würde, daß ihr der Kläger in einem allfälligen Regreßprozeß seine Einwendungen gegen den Unfallsgegner entgegenhalten werde. Dies war sein Recht, weshalb daraus eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht abgeleitet werden kann.
Die Beklagte erblickt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers darin, daß sie dieser nicht sofort von der Einbringung der Klage des Unfallgegners verständigt hat. Nun kann allerdings der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Ablehnung des Versicherungsschutzes habe grundsätzlich weitere Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen, nicht bedingungslos gefolgt werden. Immerhin muß der Versicherte, demgegenüber der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, der aber seinerseits die Erlangung einer Leistung des Versicherers anstrebt, damit rechnen, daß er mit seinem Begehren Erfolg hat, in welchem Falle für den Versicherer Verpflichtungen entstehen würden. Er kann daher nicht schlechthin einerseits die vertragliche Verpflichtung des Versicherers in Anspruch nehmen und andererseits jegliche eigene Vertragspflicht leugnen. Wenn sich daher aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Versicherer nach wie vor ein Interesse an der Einhaltung gewisser Obliegenheiten hat und wenn dem Versicherungsnehmer eine solche Einhaltung ungeachtet der Ablehnung des Versicherungsschutzes auch zugemutet werden kann, wird man nicht schlechthin seine Befreiung von jeglicher Obliegenheit bejahen können. Bezüglich der Verpflichtung zur Schadensmeldung oder zur Information über allfällige gegen den Versicherten eingeleitete Schritte muß, solange nicht endgültig über die Leistungsfreiheit des Versicherers abgesprochen worden ist, dessen Interesse weiterhin bejaht werden. Nur wenn sich aus dem Verhalten des Versicherers ergibt, daß er auch weitere Schadensmeldungen unter keinen Umständen zur Kenntnis nehmen wird, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich dann auf die in der Unterlassung der Schadensmeldung liegende Obliegenheitsverletzung berufen will. Etwas anderes ist es, wenn der Versichererausdrücklich erklärt, er halte, unabhängig vom Ausgang des Deckungsstreites, eine bestimmte Maßnahme im Interesse der Schadensminderung für geboten (Stiefel - Wussow - Hofmann, Kfz-Versicherung, 365).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger ausdrücklich aufgefordert, sie über den zu erwartenden Prozeß auf dem laufenden zu halten. Ein derartiges Ansinnen war ungeachtet der bestrittenen Deckungspflicht auch nicht unbillig. Sohin traf den Kläger nach wie vor die Obliegenheit,die Beklagte über den Prozeß mit dem Unfallsgegener zu informieren. Tatsächlich hat er dies aber durch die Zustellung der Klagebeantwortung und die Streitverkündigung getan. Sohin könnte man ihm höchstens vorwerfen, er habe die Beklagte nicht schon von der Klagseinbringung verständigt. Diesbezüglich kann aber eine Obliegenheit des Klägers nicht angenommen werden, weil der Beklagten die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Unfallsgegner sowieso bekannt war und sie daher erst durch den Inhalt der Klagebeantwortung etwas für sie Neues erfahren konnte. Schließlich hat aber die Judikatur (7 Ob 46/78; ZVR 1979/55; ZVR 1971/12 u. a.) zu der Verletzung der Aufklärungspflicht den Standpunkt vertreten, entscheidend sei der Umstand, daß der Versicherungsnehmer durch die Nichtanzeige die Aufklärung in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt, daß ein Beweismittel aus diesem Gründe nicht mehr benützt werden kann. Damit wurde aber dem Grundsatz gefolgt, daß eine Nichtverständigung des Versicherers dann keine Obliegenheitsverletzung ist, wenn sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers in irgendeiner Weise zu gefährden (Stiefel - Wussow - Hofmann, a. a. O.,274). Im vorliegenden Fall konnte die Nichtverständigung der Beklagten im Hinblick auf die kurz darauf erfolgte Streitverkündigung zu keinerlei Beeinträchtigung der Beklagten führen. Dies ergibt sich hier um so eindeutiger, als die Beklagte auf Grund der Streitverkündigung einen Eintritt in den Prozeß ausdrücklich abgelehnt hat. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern ihre Stellung eine andere gewesen wäre, hätte sie einige Wochen vorher die Klage erhalten.
Was die Frage einer Information über den weiteren Prozeßverlauf anlangt, ist darauf zu verweisen, daß hier nur für den Versicherer wesentliche Informationen verlangt werden konnten. Zwischen dem Schreiben der Beklagten, in dem sie um weitere Informationen über den Verfahrensverlauf ersucht hatte, und der nächsten Information durch den Kläger sind wesentliche Umstände nur durch das Einlangen der im Prozeß eingeholten Gutachten hervorgekommen. Von dem Einlangen dieser Gutachten hat aber der Kläger die Beklagte verständigt. Welche zweckdienlichen Mitteilungen er ihr in der Zwischenzeit sonst noch hätte machen wollen, zeigt auch die Revision nicht auf.
Richtig hat demnach das Berufungsgericht erkannt, daß dem vorliegenden Anspruch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht entgegensteht.
Auch die Beklagte kann nicht bestreiten, daß unter § 150 Abs. 1 VersVG auch die eigenen Kosten des Versicherungsnehmers in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozeß gehören. Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das ihm zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet; dies gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten (Bruck - Möller - Johannson, VVG[8] IV. 101, 289; SZ 48/35). Inwiefern dem Kläger bei der Führung des Schadenersatzprozesses grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist dem Verfahren nicht zu entnehmen. Sicherlich erschien dessen Prozeßstandpunkt nach Einlangen sämtlicher Gutachten als wenig aussichtsreich. Selbst die Tatsache, daß ein Prozeß letzten Endes verloren wurde, könnte für sich allein noch nicht eine grobe Fahrlässigkeit der Prozeßführung dartun. Im übrigen wäre es der Beklagten freigestanden, das"Verbot" des Klägers auf weitere Schadensregulierung dahin zu beantworten, daß sie eine Bestreitung der Forderung des Unfallsgegners für aussichtslos halte und daß sie daher im Falle einer Bejahung ihrer Leistungspflicht den Ersatz von Kosten dieses Rechtsstreites wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen werde. Eine derartige Warnung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen. Sie kann daher mangels klaren Nachweises der Mutwilligkeit der Prozeßführung nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten, die im Schadenersatzprozeß aufgelaufenen Kosten des Klägers seien den Umständen nach nicht geboten gewesen. Jemandem, von dem auf Grund eines Schadensereignisses Schadenersatz begehrt wird, kann man im Regelfalle nicht ein berechtigtes Interesse an dem Versuch einer Abwehr oder einer Verminderung dieses Anspruches absprechen. Nur in Ausnahmefällen wird man diesen Versuch als grob fahrlässig unternommen ansehen können. Ein solcher Ausnahmsfall ist hier nicht dargetan worden.Auch die Beklagte kann nicht bestreiten, daß unter Paragraph 150, Absatz eins, VersVG auch die eigenen Kosten des Versicherungsnehmers in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozeß gehören. Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das ihm zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet; dies gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten (Bruck - Möller - Johannson, VVG[8] römisch vier. 101, 289; SZ 48/35). Inwiefern dem Kläger bei der Führung des Schadenersatzprozesses grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist dem Verfahren nicht zu entnehmen. Sicherlich erschien dessen Prozeßstandpunkt nach Einlangen sämtlicher Gutachten als wenig aussichtsreich. Selbst die Tatsache, daß ein Prozeß letzten Endes verloren wurde, könnte für sich allein noch nicht eine grobe Fahrlässigkeit der Prozeßführung dartun. Im übrigen wäre es der Beklagten freigestanden, das"Verbot" des Klägers auf weitere Schadensregulierung dahin zu beantworten, daß sie eine Bestreitung der Forderung des Unfallsgegners für aussichtslos halte und daß sie daher im Falle einer Bejahung ihrer Leistungspflicht den Ersatz von Kosten dieses Rechtsstreites wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen werde. Eine derartige Warnung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen. Sie kann daher mangels klaren Nachweises der Mutwilligkeit der Prozeßführung nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten, die im Schadenersatzprozeß aufgelaufenen Kosten des Klägers seien den Umständen nach nicht geboten gewesen. Jemandem, von dem auf Grund eines Schadensereignisses Schadenersatz begehrt wird, kann man im Regelfalle nicht ein berechtigtes Interesse an dem Versuch einer Abwehr oder einer Verminderung dieses Anspruches absprechen. Nur in Ausnahmefällen wird man diesen Versuch als grob fahrlässig unternommen ansehen können. Ein solcher Ausnahmsfall ist hier nicht dargetan worden.
Eine schikanöse Rechtsausübung durch den Kläger scheidet im vorliegenden Fall aus, weil eine solche nur gegeben wäre, wenn ihr ausschließlich Schädigungsabsicht zugrunde läge. Dies ist aber nicht der Fall, wenn jemand den Ersatz ihm aufgelaufener Kosten begehrt (EvBl. 1976/127; SZ 44/86 u. a.).