Der dagegen vom Kuranden erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass der Rekurswerber infolge zwischenweiligen Inkrafttretens des Sachwaltergesetzes nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 nunmehr einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB in der Fassung des Sachwaltergesetzes bestellt worden ist, und der bestellte Beistand mangels einer anderen Bestimmung durch das Gericht nun sein Sachwalter ist.Vorauszuschicken ist, dass der Rekurswerber infolge zwischenweiligen Inkrafttretens des Sachwaltergesetzes nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, nunmehr einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB in der Fassung des Sachwaltergesetzes bestellt worden ist, und der bestellte Beistand mangels einer anderen Bestimmung durch das Gericht nun sein Sachwalter ist.
Der Rekurs des Revisionswerbers wurde lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber aus nachstehenden Gründen nicht erforderlich:
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ermächtigung an den Beistand (nun Sachwalter) zur vorläufigen Vereinnahmung von 10.000 S als Honorar für die seit Beginn seiner Tätigkeit geleisteten rein anwaltlichen Tätigkeiten richtet, handelt es sich um einen Rekurs im Kostenpunkt, der nach § 14 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (EvBl 1969/400 ua). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist könnte daran nichts ändern.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ermächtigung an den Beistand (nun Sachwalter) zur vorläufigen Vereinnahmung von 10.000 S als Honorar für die seit Beginn seiner Tätigkeit geleisteten rein anwaltlichen Tätigkeiten richtet, handelt es sich um einen Rekurs im Kostenpunkt, der nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG jedenfalls unzulässig ist (EvBl 1969/400 ua). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist könnte daran nichts ändern.
Im Übrigen, das ist in der Frage der weiteren Anhaltung in geschlossener Anstaltspflege, kann der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nach seinem Ermessen auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht nehmen, weil sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Der Revisionsrekurs war aber infolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 AußStrG zulässig, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität. Da keiner dieser Rekursgründe behauptet wird oder auch nur ersichtlich ist, sondern vielmehr eine Entscheidung im Rahmen des schon in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, 7 Ob 681/83 vom 1. 9. 1983 umschriebenen pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts vorliegt, ist das verspätete Rechtsmittel in keinem Fall berechtigt.Im Übrigen, das ist in der Frage der weiteren Anhaltung in geschlossener Anstaltspflege, kann der Oberste Gerichtshof zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nach seinem Ermessen auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht nehmen, weil sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Der Revisionsrekurs war aber infolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität. Da keiner dieser Rekursgründe behauptet wird oder auch nur ersichtlich ist, sondern vielmehr eine Entscheidung im Rahmen des schon in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, 7 Ob 681/83 vom 1. 9. 1983 umschriebenen pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts vorliegt, ist das verspätete Rechtsmittel in keinem Fall berechtigt.