Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ist berechtigt. Die hier strittige und von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage (vgl. EFSlg. 57.570, 57.571, 54.820, 46.505 bzw. EFSlg. 54.821 = ÖA 1987, 140; EFSlg. 49.154) hat der erkennende Senat bereits dahin entschieden, daß dann, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw. dem Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (7 Ob 582/90; 7 Ob 608/90). Schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 UVG ergibt sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. Der § 19 Abs. 2 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl. 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR 15.GP 14). Wenn die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 Abs. 1 weitergewährt werden, liegt eine fortgesetzte Vorschußgewährung (ein Laufen der Vorschüsse) und nicht eine neue Unterhaltsgewährung (neue Vorschußperiode) vor. Durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8) oder Weitergewährung der Vorschüsse (§ 18 Abs. 1) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß im Falle der Vorschußerhöhung sich das Gericht auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 18 verlängert werden kann (276 BlgNR 15.GP 14). Es soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung kann daher nicht geteilt werden.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ist berechtigt. Die hier strittige und von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage vergleiche EFSlg. 57.570, 57.571, 54.820, 46.505 bzw. EFSlg. 54.821 = ÖA 1987, 140; EFSlg. 49.154) hat der erkennende Senat bereits dahin entschieden, daß dann, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw. dem Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (7 Ob 582/90; 7 Ob 608/90). Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, UVG ergibt sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. Der Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl. 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Wenn die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, weitergewährt werden, liegt eine fortgesetzte Vorschußgewährung (ein Laufen der Vorschüsse) und nicht eine neue Unterhaltsgewährung (neue Vorschußperiode) vor. Durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (Paragraph 8,) oder Weitergewährung der Vorschüsse (Paragraph 18, Absatz eins,) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß im Falle der Vorschußerhöhung sich das Gericht auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 18, verlängert werden kann (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Es soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung kann daher nicht geteilt werden.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.