Die Beklagten bekämpfen nicht nur das Urteil sondern auch den Beschluß des Berufungsgerichtes; insoweit ist ihr Rechtsmittel daher als Rekurs zu behandeln. Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist jedoch gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede ist im Gesetz nicht genannt; es kann auch nicht ausdehnend auf die Zurückweisung einer solchen ausgedehnt werden (SZ 14/214), weil die Anfechtbarkeit der in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beschlüsse ihren Grund darin hat, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern (EvBl 1975/63; EvBl 1989/145; SZ 61/197); eine solche ist aber mit der Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede nicht verbunden. Die davon betroffene Forderung kann jederzeit mit Klage geltend gemacht werden. Soweit die Beklagten aber auch die mit Urteil ergangene Sachentscheidung bekämpfen, ist eine Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), nicht S 50.000 übersteigt. Die von der Revision zitierte Ausnahme des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO betrifft nur die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Bestandstreitigkeiten. Es ist hier auch nicht der Fall eingetreten, daß der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes durch Teilzurückweisung der Berufung unter den Betrag von S 50.000 gesunken wäre. Durch die Zurückweisung von Aufrechnungseinreden (hier allerdings nur in Ansehung eines bestimmten Rechtsgrundes!) wird der Entscheidungsgegenstand, der nur durch die eingeklagten Forderungen, soweit sie noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, bestimmt wird, überhaupt nicht verändert. Ob aber eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, ist nur dann entscheidend, wenn die Revision nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Die Beklagten bekämpfen nicht nur das Urteil sondern auch den Beschluß des Berufungsgerichtes; insoweit ist ihr Rechtsmittel daher als Rekurs zu behandeln. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist jedoch gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede ist im Gesetz nicht genannt; es kann auch nicht ausdehnend auf die Zurückweisung einer solchen ausgedehnt werden (SZ 14/214), weil die Anfechtbarkeit der in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beschlüsse ihren Grund darin hat, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern (EvBl 1975/63; EvBl 1989/145; SZ 61/197); eine solche ist aber mit der Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede nicht verbunden. Die davon betroffene Forderung kann jederzeit mit Klage geltend gemacht werden. Soweit die Beklagten aber auch die mit Urteil ergangene Sachentscheidung bekämpfen, ist eine Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), nicht S 50.000 übersteigt. Die von der Revision zitierte Ausnahme des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO betrifft nur die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Bestandstreitigkeiten. Es ist hier auch nicht der Fall eingetreten, daß der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes durch Teilzurückweisung der Berufung unter den Betrag von S 50.000 gesunken wäre. Durch die Zurückweisung von Aufrechnungseinreden (hier allerdings nur in Ansehung eines bestimmten Rechtsgrundes!) wird der Entscheidungsgegenstand, der nur durch die eingeklagten Forderungen, soweit sie noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, bestimmt wird, überhaupt nicht verändert. Ob aber eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, ist nur dann entscheidend, wenn die Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.