Der - noch vor Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes über den Ablehnungsantrag - erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Maria H***** ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezog sich sowohl seinem Wortlaut ("einstweilige Erhöhung") als auch seinem Sinn nach auf den mit der Unterhaltserhöhung angestrebten, über den bisher ohnehin bereits in einem Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag von S 3.500,-- monatlich hinausgehenden Mehrbetrag von S 1.000,-- monatlich. Dementsprechend wies auch das Erstgericht den Antrag, den Vater mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, "einen auf monatlich S 4.500,-- erhöhten Unterhaltsbeitrag zu zahlen", ab. Der Rekurs an die 2.Instanz wendete sich ebenfalls ausdrücklich nur gegen die das Erhöhungsbegehren betreffende Abweisung.
Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), umfaßt daher lediglich das Unterhaltsbegehren von S 1.000,-- monatlich und - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht den gesamten angestrebten Unterhaltsbeitrag von S 4.500,-- monatlich.
Gemäß den hier zur Anwendung kommenden §§ 402 Abs.4, 78 EO iVm § 528 Abs.2 Z 1 ZPO (vgl. EFSlg. 67.196) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO, sind hiebei die Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN maßgebend. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung dieser Bewertungsvorschriften abgewichen ist.Gemäß den hier zur Anwendung kommenden Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vergleiche EFSlg. 67.196) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, sind hiebei die Bewertungsvorschriften der Paragraphen 54, ff JN maßgebend. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung dieser Bewertungsvorschriften abgewichen ist.
Gemäß § 58 Abs.1 JN errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes bei Unterhaltsansprüchen nach dem Dreifachen der Jahresleistung. Wird ein Teilbetrag geltend gemacht, so ist dieser nach ständiger Rechtsprechung für den Streitwert maßgebend.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes bei Unterhaltsansprüchen nach dem Dreifachen der Jahresleistung. Wird ein Teilbetrag geltend gemacht, so ist dieser nach ständiger Rechtsprechung für den Streitwert maßgebend.
Aus dieser zwingenden Vorschrift ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 36.000,-- beträgt. Es ist daher der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO jedenfalls unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit auch verwehrt, auf die Frage der Nichtigkeit gemäß § 25 JN einzugehen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt zu fertigen gewesen wäre.Aus dieser zwingenden Vorschrift ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 36.000,-- beträgt. Es ist daher der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit auch verwehrt, auf die Frage der Nichtigkeit gemäß Paragraph 25, JN einzugehen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt zu fertigen gewesen wäre.