Aus der Begründung:
§ 15 Abs. 2 UVG verwehrt den Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Diese Gesetzesbestimmung kann nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin verstanden werden, daß im Unterhaltsvorschußverfahren gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Unterhaltsvorschußgesetz (5 Blg. NR, XIV. GP, 17) heben ausdrücklich hervor, daß § 15 Abs. 2 UVG den Rekurs an den OGH deshalb ausschließt, weil die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im allgemeinen keine schwierigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft und diese Rechtsmittelbeschränkung daher mit dem Grundsatz im Einklang steht, das Höchstgericht in Unterhaltssachen nur in beschränktem Ausmaß zu befassen.Paragraph 15, Absatz 2, UVG verwehrt den Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Diese Gesetzesbestimmung kann nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin verstanden werden, daß im Unterhaltsvorschußverfahren gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Unterhaltsvorschußgesetz (5 Blg. NR, römisch vierzehn. GP, 17) heben ausdrücklich hervor, daß Paragraph 15, Absatz 2, UVG den Rekurs an den OGH deshalb ausschließt, weil die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im allgemeinen keine schwierigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft und diese Rechtsmittelbeschränkung daher mit dem Grundsatz im Einklang steht, das Höchstgericht in Unterhaltssachen nur in beschränktem Ausmaß zu befassen.
Ob diese Rechtsmittelbeschränkung auch für die Entscheidung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach §§ 22 f. UVG gilt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die im Zuge einer rückwirkenden Herabsetzung eines Unterhaltsvorschusses vom Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht verfügte Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge stellt nämlich im Hinblick auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 UVG (......; demnach zu Unrecht ausbezahlte Beträge ........ sind einzubehalten) einen Teil des Beschlusses über die Änderung des Vorschusses und nicht, wie der Rekurswerber meint, eine Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach §§ 22 f. UVG dar. Denn es handelt sich nicht darum, daß ein Vorschuß zu Unrecht gewährt wurde, sondern daß im Zuge einer rückwirkenden Änderung (Herabsetzung) des Vorschusses ein Überbezug entstanden ist, der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes von seinen künftig fällig werdenden Vorschüssen einbehalten werden soll. Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach § 19 UVG ist aber, wie der Rekurswerber selbst einräumt, eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des § 10 UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der §§ 9 ff. UVG anzuwenden (5 Blg. Nr. XIV. GP, 18; Köhler - Frischengruber, Unterhaltsvorschußgesetz, 39). Der Revisionsrekurs ist daher nach § 15 Abs. 2 UVG unzulässig. Damit verbietet sich aber die Prüfung der vom Rekurswerber behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die vom Obersten Gerichtshof nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden könnte.Ob diese Rechtsmittelbeschränkung auch für die Entscheidung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach Paragraphen 22, f. UVG gilt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die im Zuge einer rückwirkenden Herabsetzung eines Unterhaltsvorschusses vom Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht verfügte Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge stellt nämlich im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UVG (......; demnach zu Unrecht ausbezahlte Beträge ........ sind einzubehalten) einen Teil des Beschlusses über die Änderung des Vorschusses und nicht, wie der Rekurswerber meint, eine Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach Paragraphen 22, f. UVG dar. Denn es handelt sich nicht darum, daß ein Vorschuß zu Unrecht gewährt wurde, sondern daß im Zuge einer rückwirkenden Änderung (Herabsetzung) des Vorschusses ein Überbezug entstanden ist, der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes von seinen künftig fällig werdenden Vorschüssen einbehalten werden soll. Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 19, UVG ist aber, wie der Rekurswerber selbst einräumt, eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 10, UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 9, ff. UVG anzuwenden (5 Blg. Nr. römisch vierzehn. GP, 18; Köhler - Frischengruber, Unterhaltsvorschußgesetz, 39). Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 15, Absatz 2, UVG unzulässig. Damit verbietet sich aber die Prüfung der vom Rekurswerber behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die vom Obersten Gerichtshof nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden könnte.