Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor. Die Mutter erblickt sie darin, daß zwei von ihr genannte Zeugen und sie selbst nicht weiter vernommen worden seien. Das Erstgericht hat jedoch sowohl einen dieser Zeugen als auch die Mutter eingehend vernommen. Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, was durch zusätzliche Vernehmungen hätte erreicht werden können. Die genannten Zeugen hat die Mutter nur zum Beweis für ein sexuelles Fehlverhalten des Vaters in bezug auf das Kind angeboten. Diesbezüglich könnte es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe der Erzählungen des Kindes handeln. Das Erstgericht hat über diese Frage eingehende Erhebungen angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der diesbezügliche Vorwurf gegen den Vater nicht gerechtfertigt ist, eine Feststellung, die vom Rekursgericht übernommen wurde. Die Richtigkeit dieser Feststellung stellt die Rekurswerberin gar nicht in Frage.
Demnach kann in der Unterlassung zusätzlicher Einvernahmen bereits durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. In rechtlicher Hinsicht erweist sich allerdings der Revisionsrekurs als berechtigt.
Es ist grundsätzlich richtig, daß die Mutter kein absolutes Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes hat (EFSlg. 21.994, 6301 ua). Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß maßgebend für eine Entscheidung nach § 142 ABGB in erster Linie das Wohl des Kindes ist (EvBl 1975/42, EvBl 1974/38 uva) und daß wegen der mit einem Milieuwechsel für das Kind verbundenen Nachteile ein Wechsel des Pflegeortes oder eine Änderung der bestehenden Pflege- und Erziehungsverhältnisse nur ausnahmsweise angeordnet werden soll, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist (EFSlg. 24.174, 22.014, 19.612 ua). Hiebei ist ein strenger Maßstab anzulegen (EFSlg. 24.175 ua). Wurde einem Elternteil ein Kind überlassen, so kann er dessen unmittelbare Betreuung und Beaufsichtigung auch dritten Personen übertragen (EFSlg. 22.005, 15.117 ua).Es ist grundsätzlich richtig, daß die Mutter kein absolutes Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes hat (EFSlg. 21.994, 6301 ua). Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß maßgebend für eine Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB in erster Linie das Wohl des Kindes ist (EvBl 1975/42, EvBl 1974/38 uva) und daß wegen der mit einem Milieuwechsel für das Kind verbundenen Nachteile ein Wechsel des Pflegeortes oder eine Änderung der bestehenden Pflege- und Erziehungsverhältnisse nur ausnahmsweise angeordnet werden soll, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist (EFSlg. 24.174, 22.014, 19.612 ua). Hiebei ist ein strenger Maßstab anzulegen (EFSlg. 24.175 ua). Wurde einem Elternteil ein Kind überlassen, so kann er dessen unmittelbare Betreuung und Beaufsichtigung auch dritten Personen übertragen (EFSlg. 22.005, 15.117 ua).
Die durch einen Milieuwechsel hervorgerufene Belastung des Kindes kann allerdings im Einzelfall je nach Art der Umstellung, dem Alter und der Sensibilität des Kindes sehr verschieden sein; demgemäß wird dieser Belastung im Einzelfall auch verschiedenes Gewicht beizumessen sein (EFSlg. 24.178).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß nach den auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes, von denen das Rekursgericht nicht abgegangen ist und deren Richtigkeit es auch nicht in Zweifel gezogen hat, der Minderjährige keine besondere gefühlsmäßige Bindung zu irgendeiner Person aufweist, vielmehr seine persönlichen Beziehungen zu allen in Frage kommenden Personen durchwegs gut sind. Schon dieser Umstand läßt für ihn einen Milieuwechsel nicht derart nachteilig erscheinen, wie dies in der Mehrzahl der Fälle bei gleichalterigen Kindern der Fall sein wird. Berücksichtigt man weiter die Ausführungen des Sachverständigengutachtens, denen zufolge durch das Verhalten des Kindes Kontaktschwierigkeiten zu den Mitschülern aufgetreten sind, weshalb ein Schulwechsel für das Kind von Vorteil wäre (S 79 dA), so ergibt sich, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Milieuwechsel nicht so schwer ins Gewicht fallen wird wie im Regelfall. Für einen solchen Wechsel spricht aber eindeutig, daß das Kind von seiner Großmutter, die tatsächlich die Erziehung leitet, derart verwöhnt wird, daß bereits jetzt eine nicht zu unterschätzende Fehlhaltung eingetreten ist. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt (S 73 dA), zeigt das Kind Auffälligkeiten, die zu Schwierigkeiten mit der Umgebung und zu minderen Leistungen in der Schule geführt haben. Daß eine Erziehung, die ein derartiges Resultat aufweist, für das Kind nicht von Vorteil sein kann, liegt auf der Hand. Da diese Umstände nunmehr zu Tage getreten sind, bilden sie einen hinreichenden Grund für eine Änderung der Pflege- und Erziehungsverhältnisse. Hiebei kann auch weiter nicht unberücksichtigt bleiben, daß in der Regel die Erziehung kleinerer Kinder (der Minderjährige befindet sich noch im Volksschulalter) besser der Elterngeneration überlassen bleiben soll als der Großelterngeneration. Gerade Großeltern neigen oft zu einer nachsichtigeren Erziehung als die Eltern. Im Zweifel wird man daher die Erziehung durch die Mutter einer Erziehung durch die Großmutter vorziehen. Der Umstand, daß die Mutter bisher als Erzieherin praktisch noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann nicht dazu führen, daß man ihr von vornherein entsprechende Fähigkeiten abspricht. Vielmehr muß zumindest der Versuch unternommen werden, eine solche Erziehung zu verwirklichen. Außerdem ist die natürliche Familiensituation bei der Mutter (ein Erwachsenenehepaar der Elterngeneration) den einer solchen Situation nicht entsprechenden Verhältnissen beim Vater (Großelternpaar und lediglich männliche Person der Elterngeneration) vorzuziehen.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.