Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung den Begriff der groben Fahrlässigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung geprägt wurde und auch für die Haftung des Halters eines Weges nach § 1319 a ABGB gilt (SZ 53/143 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1319 a) zugrundegelegt und insbesondere auch die Art des Weges (Gebirgsstraße) im Sinne von Lehre und ständiger Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Beurteilung der gebotenen Sorgfaltsanspannung der beklagten Partei genommen (Reischauer aaO Rz 15; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 202; JBl. 1988, 41; ZVR 1983/83; EvBl. 1979/61). Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört nicht zu den Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (8 Ob 199/83; 7 Ob 1503/83; vgl. auch Petrasch in ÖJZ 1983, 177). Sie könnte nur dann mit Revision bekämpft werden, wenn etwa der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden wäre oder wenn beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären (VersR 1989, 583), was hier jedoch nicht der Fall ist.Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung den Begriff der groben Fahrlässigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung geprägt wurde und auch für die Haftung des Halters eines Weges nach Paragraph 1319, a ABGB gilt (SZ 53/143 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 1319, a) zugrundegelegt und insbesondere auch die Art des Weges (Gebirgsstraße) im Sinne von Lehre und ständiger Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Beurteilung der gebotenen Sorgfaltsanspannung der beklagten Partei genommen (Reischauer aaO Rz 15; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 202; JBl. 1988, 41; ZVR 1983/83; EvBl. 1979/61). Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört nicht zu den Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (8 Ob 199/83; 7 Ob 1503/83; vergleiche auch Petrasch in ÖJZ 1983, 177). Sie könnte nur dann mit Revision bekämpft werden, wenn etwa der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden wäre oder wenn beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären (VersR 1989, 583), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Liegen aber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO trotz eines entsprechenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht vor, ist die Revision zurückzuweisen (3 Ob 610/83).Liegen aber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO trotz eines entsprechenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht vor, ist die Revision zurückzuweisen (3 Ob 610/83).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gebührt ihr auch der Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gebührt ihr auch der Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.