Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Die Entscheidungen der Untergerichte stehen im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Neubemessung der Unterhaltsansprüche im allgemeinen nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen hat (ÖAV 1992, 157 ua). Unterhaltsvergleiche stehen bis zu einer nicht bloß unbedeutenden Änderung der beiderseitigen Verhältnisse einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung entgegen (EFSlg 35.237; ÖAV 1985, 48 ua). Nur eine erhebliche Änderung der Unterhaltsbedürfnisse des Kindes rechtfertigt eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, nicht auch ein nur unbedeutender Mehraufwand (ÖAV 1992, 155). Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere nach dem Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach kurzer Zeitspanne sprunghaft ansteigen, wie zB beim Wechsel vom Säuglings- ins Kleinkindalter, beim Schuleintritt usw (1 Ob 534/93).
Es läßt sich zwar keine allgemein gültige Regel aufstellen, nach Ablauf welchen Zeitraumes jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist (ebenfalls 1 Ob 534/93). Wendet man jedoch die aufgezeigten Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, ist das Vorliegen von derart geänderten Umständen, die infolge der einem Unterhaltsvergleich grundsätzlich innewohnenden Umstandsklausel (SZ 26/222 uva) eine Änderung der Unterhaltsbemessung angezeigt erscheinen ließen, auszuschließen.
Daß das Einkommen des Vaters seit dem Vergleichsabschluß bis zur Entscheidung erster Instanz gestiegen sei, wurde weder behauptet noch ist derartiges hervorgekommen. Die Kinder gehören nach wie vor denselben Altersstufen wie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an, für die die Rechtsprechung in Unterhaltssachen von gleichbleibenden Prozentsätzen als Richtlinie für die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen ausgeht (Eva-Maria: 15 bis 19 Jahre, Almut: 10 bis 15 Jahre). Daß dessenungeachtet besondere Bedarfssteigerungen, etwa durch Übertritt in eine andere Schule, stattgefunden hätten, wurde nicht behauptet und ist nach dem Akteninhalt auch nicht anzunehmen, weil sich aus dem Bericht des Amtes für Jugend und Familie vom 14.2.1994 ergibt, daß Eva-Maria die 2.Klasse der HAK und Almut die 3.Klasse der Hauptschule besuchten und daher davon auszugehen ist, daß die Kinder im nun laufenden Schuljahr die nächsthöheren Klassen des jeweiligen Schultyps besuchen.
Da der Mutter das Einkommen des Vaters bei der Vereinbarung über den Unterhalt der Kinder bekannt war, sie sich aber dennoch mit Unterhaltsbeiträgen zufriedengab, die nicht bzw. nicht wesentlich über dem Durchschnittsbedarf der Kinder liegen, ist davon auszugehen, daß sie sich durchaus imstande fühlte, den Kindern einen ausreichenden Lebensstandard zu sichern. Daß sich ihre eigenen finanziellen Verhältnisse drastisch verschlechtert hätten und die Kinder deshalb nunmehr eine Einbuße des bisherigen Lebensstandards hinnehmen müßten, läßt sich weder dem Vorbringen der Mutter noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen, verdient sie doch nunmehr nach eigenen Behauptungen S 8.000,-- monatlich, während sie zunächst auf die Unterhaltsleistungen von S 10.000,-- monatlich angewiesen war. Zudem sind ihr aus der Vermögensaufteilung 2 Mill.S zugeflossen. Eine Gefährdung des Kindeswohls (vgl. 2 Ob 508/92 = ÖAV 1992, 145) kann daher derzeit in der Beibehaltung der vergleichsweisen Unterhaltsregelung nicht erblickt werden.Da der Mutter das Einkommen des Vaters bei der Vereinbarung über den Unterhalt der Kinder bekannt war, sie sich aber dennoch mit Unterhaltsbeiträgen zufriedengab, die nicht bzw. nicht wesentlich über dem Durchschnittsbedarf der Kinder liegen, ist davon auszugehen, daß sie sich durchaus imstande fühlte, den Kindern einen ausreichenden Lebensstandard zu sichern. Daß sich ihre eigenen finanziellen Verhältnisse drastisch verschlechtert hätten und die Kinder deshalb nunmehr eine Einbuße des bisherigen Lebensstandards hinnehmen müßten, läßt sich weder dem Vorbringen der Mutter noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen, verdient sie doch nunmehr nach eigenen Behauptungen S 8.000,-- monatlich, während sie zunächst auf die Unterhaltsleistungen von S 10.000,-- monatlich angewiesen war. Zudem sind ihr aus der Vermögensaufteilung 2 Mill.S zugeflossen. Eine Gefährdung des Kindeswohls vergleiche 2 Ob 508/92 = ÖAV 1992, 145) kann daher derzeit in der Beibehaltung der vergleichsweisen Unterhaltsregelung nicht erblickt werden.