Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.März 1983, 16 Cg 198/82-13, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erfolgte im August 1982 derart, daß die Antragsgegnerin die eheliche Wohnung in Wien 10., Quellenstraße 33, verließ.
Neben der Ehewohnung gehörte zum Vermögen der Ehegatten die Liegenschaft EZ 934 KG Lockenhaus, die der Antragsgegnerin von ihren Eltern geschenkt worden war. Auf dieser Liegenschaft haben die Streitteile begonnen, ein Wohnhaus zu errichten, das sich erst im Rohbau befindet. Bei der Errichtung waren sowohl die Streitteile als auch die Eltern der Antragsgegnerin beteiligt.
Einvernehmen herrscht im vorliegenden Verfahren dahin, daß dem Antragsteller die Ehewohnung in Wien 10., Quellenstraße 33/10, und der Antragsgegnerin die erwähnte Liegenschaft in Lockenhaus mit dem darauf errichteten Neubau verbleiben soll.
Das Erstgericht hat in den noch strittigen Punkten der Antragsgegnerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von 140.000 S samt 4 % Zinsen in 10 Halbjahresraten zu 14.000 S auferlegt. Das Rekursgericht hat in dem noch strittigen Punkt die Ausgleichszahlung auf 210.000 S samt 4 % Zinsen ab 1. Jänner 1987, zahlbar in monatlichen Raten zu 2.500 S, beginnend ebenfalls mit 1. Jänner 1987 bei Terminsverlust, erhöht. Hiebei ging das Rekursgericht von einem Wert der Liegenschaft in Lockenhaus von 858.000 S aus, wovon es einen Wohnbauförderungskredit von 150.000 S, Personalkredite von 35.000 S und ein restliches Darlehen von 80.500 S abzog. Hinzugerechnet wurden der Wert des Hausrates mit 14.000 S und eines PKW mit 17.000 S. Zur Verteilung gelangten sohin
623.500 S, wovon nach der vorgenommenen Aufteilung rund 210.000 S auf den Antragsteller entfallen.
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen (siehe diesbezüglich im Detail die Seiten 147 - 151 des Aktes sowie die ergänzenden Ausführungen des Rekursgerichtes hiezu auf den Seiten 191 bis 193 des Aktes), vertrat das Rekursgericht den Standpunkt, die Mitwirkung des Antragstellers an der Errichtung des Rohbaus müsse mit ca. einem Drittel bewertet werden. Dies führe zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlung an den Antragsteller auf 210.000 S. Im Hinblick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Streitteile entspreche es der Billigkeit, der Antragsgegnerin, die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Monatsraten zu 2.500 S ab 1.Jänner 1987 zu gestatten. Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt.
Keiner der beiden Revisionsrekurse ist berechtigt.
A) Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Der Antragsteller wendet sich lediglich dagegen, daß der Antragsgegnerin die Leistung der Ausgleichszahlung durchgehend in monatlichen Raten zu je 2.500 S gestattet wurde. Er erkennt jedoch selbst, daß diese Regelung zumindest bis Ende 1988 der Billigkeit entspricht. Erst ab diesem Zeitpunkt will er entweder eine Erhöhung der Raten auf monatlich 5.000 S oder die Leistung des gesamten noch aushaftenden Betrages. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zu diesem Punkt stellen jedoch reine Spekulationen ohne festgestellte Tatsachengrundlage dar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin ab 1989 wesentlich verbessern wird. Demnach kann bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht von einer solchen Verbesserung ausgegangen werden. Vielmehr sind die derzeitigen Verhältnisse maßgebend, die - wie der Antragsteller selbst erkennt - der Antragsgegnerin lediglich eine monatliche Zahlung von 2.500 S zumutbar erscheinen lassen.
Für die Bewilligung der ratenweisen Abstattung der Ausgleichszahlung spricht noch der Umstand, daß dem Antragsteller die fertige Ehewohnung verblieben ist, weshalb er für die Beschaffung und den Ausbau einer Wohnung keinerlei Aufwendungen mehr hat, während die Antragsgegnerin nur über einen Rohbau verfügt, dessen Fertigstellung erfahrungsgemäß mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein wird.