Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen leben nicht bloß vorübergehend getrennt. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten stehen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Rekursgerichtes der Mutter zu.
Das Erstgericht regelte das Recht auf persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind dahin, daß der Vater berechtigt ist, die Minderjährige an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 14 bis 18 Uhr zu besuchen. Sollte der Vater das Besuchsrecht nicht binnen einer Stunde ab Besuchsbeginn ausüben, werde angenommen, daß er für diesen Tag auf sein Besuchsrecht verzichte. Das Erstgericht ordnete ferner an, daß die ersten vier Besuche im Beisein der Mutter zu erfolgen haben.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lebt die Minderjährige seit ihrer Geburt infolge Berufstätigkeit beider Eltern im Hause der mütterlichen Großmutter, die auch die Pflege der Minderjährigen besorgt. Solange die häusliche Gemeinschaft zwischen den Eltern aufrecht war, hatte der Vater Kontakt zur Minderjährigen. Es entwickelte sich zwischen beiden eine normale Vater-Kind-Beziehung. Seit Juni 1987 finden zwischen dem Vater und der Minderjährigen keinerlei Kontakte statt. Zwischen den Eltern bestehen aufgrund des anhängigen Scheidungsverfahrens große persönliche Spannungen. Die Mutter stimmt einem Besuch des Vaters nur in der Wohnung der Großmutter zu und ist nicht bereit, das Kind dem Vater allein zu überlassen. Der Vater hat aus seiner Vorehe eine Tochter, die am 3. Juli 1979 geborene Desiree. Infolge von Schwierigkeiten bei Ausübung seines Besuchsrechtes - Fahren mit der Minderjährigen Desiree im Cabriolet bei offenem Verdeck, Alkoholkonsum der Minderjährigen anläßlich eines Besuches beim Vater - wurde die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters zur mj. Desiree dahin beschränkt, daß dieses Recht im Beisein der väterlichen Großmutter auszuüben ist. Seit dem Tode der Mutter der mj. Desiree stehen die elterlichen Rechte, ausgenommen die Vermögensverwaltung, dem Vater zu. Die mj. Desiree lebt im Haushalt der mütterlichen Großeltern. Zwischen ihr und dem Vater finden zu den Wochenenden, aber auch während der Woche Zusammenkünfte statt. Nicht festgestellt werden könne, daß die Beziehung zwischen dem Vater und der mj. Desiree eine Gefahr für die psychische oder physische Entwicklung des Kindes darstellten. Weiters könne nicht festgestellt werden, daß der Vater sexuell-abartig veranlagt sei.
Die mj. Xenia ist ein kontaktfreudiges, normal entwickeltes Kind, das auch den Wunsch hat, den Vater zu sehen. Es könne nicht festgestellt werden, daß durch die Kontakte des Vaters zur Minderjährigen deren psychische oder physische Integrität verletzt werde.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes komme eine Beschränkung des Besuchsrechtes eines Elternteiles nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Betracht, wenn etwa die psychische oder physische Integrität des Kindes gefährdet wäre. Im vorliegenden Fall hätte die Mutter bloß abstrakte Befürchtungen für das Wohl des Kindes, ohne daß konkrete Umstände dies rechtfertigten. Die Ausübung des Besuchsrechtes könne daher nicht auf die Wohnung der mütterlichen Großmutter beschränkt werden. Infolge der fast einjährigen Unterbrechung der Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind sei jedoch das Besuchsrecht an den ersten vier Besuchstagen im Beisein der Mutter auszuüben, um im Interesse der Minderjährigen eine behutsame Wiederannäherung an den Vater zu erreichen. Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Vater berechtigt sei, das Kind an jedem ersten Freitag im Monat in der Zeit von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr und an jedem dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zu sich zu nehmen. Die Aussprüche des Erstgerichtes über den angenommenen Verzicht auf das Besuchsrecht und die Ausübung des Besuchsrechtes in Gegenwart der Mutter wurden vom Rekursgericht beseitigt. Das Rekursgericht teilte im wesentlichen die Auffassung des Erstgerichtes. Zu den Behauptungen der Mutter, der Vater habe sich mit seiner Tochter aus erster Ehe, als diese noch ein Kleinkind gewesen sei, in der Badewanne vergnügt, wobei sich die Genitalbereiche zumindest berührt hätten und der Vater sei von seiner ersten Ehefrau als Kinderschänder bezeichnet worden, führte das Rekursgericht aus, daß diese Vorwürfe einer realen Grundlage entbehrten. Ein gemeinsames Bad von Vater und Kleinkind, auch wenn dieses in erster Linie und nicht ausschließlich einem Reinigungsbedürfnis diene, sei normal und könne ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahin gedeutet werden, daß es dem Vater um sexuelle Kontakte mit seiner Tochter gehe. Die Ursache der einmaligen Alkoholisierung der mj. Desiree sei ungeklärt geblieben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der Vater den Alkoholkonsum der Minderjährigen geduldet habe. Das Besuchsrecht sei daher dem Vater ohne jede Einschränkung zu gewähren.