Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte versucht in seiner Revision darzutun, daß die Ehe der Streitteile bereits vor den Vorfällen vom 4. September und 4. November 1988 unheilbar zerrüttet gewesen sei, so daß diese Vorfälle nicht mehr zur Zerrüttung der Ehe hätten beitragen können. Gemäß § 49 EheG könnten schwere Eheverfehlungen nur dann als Scheidungsgrund herangezogen werden, wenn sie die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben. Dies wäre aber bei den geltend gemachten Scheidungsgründen nicht der Fall gewesen. Da die Klage nicht auch auf § 55 EheG gestützt worden sei, wäre sie abzuweisen gewesen.Der Beklagte versucht in seiner Revision darzutun, daß die Ehe der Streitteile bereits vor den Vorfällen vom 4. September und 4. November 1988 unheilbar zerrüttet gewesen sei, so daß diese Vorfälle nicht mehr zur Zerrüttung der Ehe hätten beitragen können. Gemäß Paragraph 49, EheG könnten schwere Eheverfehlungen nur dann als Scheidungsgrund herangezogen werden, wenn sie die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben. Dies wäre aber bei den geltend gemachten Scheidungsgründen nicht der Fall gewesen. Da die Klage nicht auch auf Paragraph 55, EheG gestützt worden sei, wäre sie abzuweisen gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, daß eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv für mindestens einen Ehegatten Zerrüttungswirkung auf die Ehe haben muß (SZ 36/124; RZ 1978/43 uva) und ein der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgendes Verhalten keinen Scheidungsgrund mehr bilden kann (EvBl 1964/385 uva). Die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung muß jedoch nicht sofort eintreten, sondern kann erst allmählich und auch erst im Zusammenhang mit weiteren Eheverfehlungen wirksam werden (2 Ob 589/87). Ob die Zerrüttung einer Ehe durch neu hinzutretende Umstände noch vertieft werden kann, was durchaus möglich ist, hängt auch von der Art der neu eingetretenen Umstände ab (1 Ob 873/52; 8 Ob 20/64). Der Beklagte geht jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er meint, daß die Vorfälle vom 4. September und 4. November 1988 nichts mehr zur Zerrüttung der Ehe der Streitteile hätten beitragen können. Den Vorfall vom 4. September 1988 hat die Klägerin immerhin zum Anlaß genommen, mit den Kindern die Ehewohnung zu verlassen. Darin kommt zum Ausdruck, daß dieser Vorfall trotz der jahrelangen Eheverfehlungen des Beklagten noch zu einer Vertiefung der Zerrüttung geführt hat. Aus der Rückkehr der Klägerin auf Bitten des Klägers in die Ehewohnung geht hervor, daß die Klägerin das Zusammenleben mit dem Beklagten dennoch versuchen wollte. Daß dann das neuerliche aggressive Verhalten des Beklagten vom 4. November 1988 noch geeignet sein konnte, die - endgültige - Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, ist evident.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, daß eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv für mindestens einen Ehegatten Zerrüttungswirkung auf die Ehe haben muß (SZ 36/124; RZ 1978/43 uva) und ein der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgendes Verhalten keinen Scheidungsgrund mehr bilden kann (EvBl 1964/385 uva). Die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung muß jedoch nicht sofort eintreten, sondern kann erst allmählich und auch erst im Zusammenhang mit weiteren Eheverfehlungen wirksam werden (2 Ob 589/87). Ob die Zerrüttung einer Ehe durch neu hinzutretende Umstände noch vertieft werden kann, was durchaus möglich ist, hängt auch von der Art der neu eingetretenen Umstände ab (1 Ob 873/52; 8 Ob 20/64). Der Beklagte geht jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er meint, daß die Vorfälle vom 4. September und 4. November 1988 nichts mehr zur Zerrüttung der Ehe der Streitteile hätten beitragen können. Den Vorfall vom 4. September 1988 hat die Klägerin immerhin zum Anlaß genommen, mit den Kindern die Ehewohnung zu verlassen. Darin kommt zum Ausdruck, daß dieser Vorfall trotz der jahrelangen Eheverfehlungen des Beklagten noch zu einer Vertiefung der Zerrüttung geführt hat. Aus der Rückkehr der Klägerin auf Bitten des Klägers in die Ehewohnung geht hervor, daß die Klägerin das Zusammenleben mit dem Beklagten dennoch versuchen wollte. Daß dann das neuerliche aggressive Verhalten des Beklagten vom 4. November 1988 noch geeignet sein konnte, die - endgültige - Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, ist evident.
In der Beurteilung der Vorinstanzen, daß die schweren Eheverfehlungen des Beklagten vom 4. September und 4. November 1988 zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetreten haben, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.