Begründung:
Edith S***** verstarb am 24.2.1990 in München unter Hinterlassung folgenden Testaments: "Hiemit setze ich meine einzige Tochter Elke S*****, geb. S*****, zu meiner Alleinerbin ein. Direkte Nacherben nach ihrem Ableben können einzig und allein ihre Kinder sein. Edith S*****, geb. H*****". Die Erblasserin war deutsch-österreichische, sohin Doppelstaatsbürgerin. Die Testamentserbin hat zwei Kinder, und zwar den am 4.12.1972 geborenen Manfred S***** und die am 30.9.1979 geborene Michaela S*****. Neben dem Nachlaß in Deutschland hinterließ die Erblasserin in Österreich laut Todfallsaufnahme die Liegenschaft EZ 303 der KG Mitterberg Grundbuch Baden sowie 3/32-stel Anteile an der EZ 1376 der KG Leopoldstadt Grundbuch Donaustadt. Sie war auch persönlich haftende Gesellschafterin der Hotel Nordbahn J. S***** Eben OHG (HRA 5082 des Handelsgerichtes Wien). Diese Beteiligung wurde von der Testamentserbin als mit 18,75 % am Firmenvermögen beziffert.
Die von Elke S***** aufgrund des Testaments abgegebene unbedingte Erbserklärung in dem von ihr beantragten Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens in Österreich wurde vom Erstgericht angenommen (ON 9). Ihr im folgenden vertretener Standpunkt, daß die letztwillige Verfügung ihrer Mutter nicht als Anordnung einer Nacherbschaft zu verstehen sei, wurde nicht geteilt. Die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.P***** zum Kollisionskurator für die Nacherbin Michaela S***** (zufolge der Volljährigkeit Manfred S***** konnte eine solche Bestellung für ihn unterbleiben) und zum Posterioritätskurator für die noch nicht geborenen Nacherben Elke S***** erwuchs letztlich in Rechtskraft (ON 26). Zwischenzeitig wurde Elke S***** am 4.3.1992 zu 66-VI-3327/90 vom Amtsgericht München nach ihrer Mutter ein Erbschein als Alleinerbin mit der Einschränkung ausgestellt, daß Nacherbfolge angeordnet ist, die mit dem Tod der Vorerbin eintritt. Als Nacherben werden ihre Kinder genannt. Die Vorerbin wurde von den gesetzlichen Beschränkungen, soweit dies zulässig ist, befreit. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß dieser Erbschein nicht für das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen gilt (ON 29).
Das Erstgericht beauftragte daraufhin den Gerichtskommissär mit der Errichtung eines Inventars binnen 4 Wochen unter Beiziehung der Nacherben. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die vom Amtsgericht München vertretene Ansicht, Elke S***** sei als Vorerbin von den gesetzlichen Beschränkungen soweit zulässig befreit, das österreichische Gericht nicht bindet. Im übrigen sei nach österreichischem Recht auch bei Anordnung einer Nacherbschaft auf den Überrest ein Inventar zu errichten.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Elke S***** gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge und trug dem Gerichtskommissär auf, das Inventar nur über das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen zu errichten. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die Bestimmung des § 9 Abs.1 zweiter Satz IPRG, der bei Österreichern, die auch eine andere Staatsbürgerschaft zusätzlich besitzen, die erstere für maßgeblich erklärt zu einem nicht wünschenswerten Ergebnis führe, weil in einem solchen Fall auch über das in Österreich gelegene bewegliche Nachlaßvermögen des Erblassers abgehandelt werden müsse, obwohl dies bereits die deutsche Abhandlungsbehörde getan habe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Verstorbene aufgrund ihres langjährigen Wohnsitzes in Deutschland und ihrer dort bestehenden familiären Bindungen eine viel stärkere Bindung an Deutschland als zu Österreich gehabt habe. In einem solchen Fall trete die neuere Lehre dafür ein, daß auch bei Mehrstaatern mit österreichischer Staatsbürgerschaft die "effektive" Staatsbürgerschaft, im vorliegenden Fall sohin die deutsche, für das Abhandlungsrecht maßgebend sei. Dies sei auch wünschenswert, weil damit der Zweck des § 28 Abs.1 IPRG, Nachlaßspaltungen zu vermeiden, eher verwirklicht werden könne. Mangels entsprechender Staatsverträge komme daher den österreichischen Gerichten nur die Abhandlung über das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen zu.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Elke S***** gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge und trug dem Gerichtskommissär auf, das Inventar nur über das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen zu errichten. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz IPRG, der bei Österreichern, die auch eine andere Staatsbürgerschaft zusätzlich besitzen, die erstere für maßgeblich erklärt zu einem nicht wünschenswerten Ergebnis führe, weil in einem solchen Fall auch über das in Österreich gelegene bewegliche Nachlaßvermögen des Erblassers abgehandelt werden müsse, obwohl dies bereits die deutsche Abhandlungsbehörde getan habe. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Verstorbene aufgrund ihres langjährigen Wohnsitzes in Deutschland und ihrer dort bestehenden familiären Bindungen eine viel stärkere Bindung an Deutschland als zu Österreich gehabt habe. In einem solchen Fall trete die neuere Lehre dafür ein, daß auch bei Mehrstaatern mit österreichischer Staatsbürgerschaft die "effektive" Staatsbürgerschaft, im vorliegenden Fall sohin die deutsche, für das Abhandlungsrecht maßgebend sei. Dies sei auch wünschenswert, weil damit der Zweck des Paragraph 28, Absatz eins, IPRG, Nachlaßspaltungen zu vermeiden, eher verwirklicht werden könne. Mangels entsprechender Staatsverträge komme daher den österreichischen Gerichten nur die Abhandlung über das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen zu.