Der Revisionsrekurs ist zum Teil nicht berechtigt, zum Teil unzulässig.
1.) Darlehensrückzahlung:
Der Antragstellerin wurden mit Zustimmung des Antragsgegners sowohl die Mietrechte an der Ehewohnung - der Wert der Mietrechte beträgt nach dem Sachverständigengutachten ON 8 S 106.000,-- - als auch der in der Ehewohnung befindliche Hausrat, der von den Parteien im wesentlichen mit Hilfe eines im Jahre 1977 bei der Steiermärkischen Bank in Graz aufgenommenen Darlehens von S 155.000,-- angeschafft wurde, zugewiesen. Dennoch vertritt die Antragstellerin die Meinung, die Rückzahlung dieses Darlehens sei dem Antragsgegner aufzutragen, weil ihm diese leichter möglich wäre als der Antragstellerin. Zwar beziehe der Antragsgegner nur eine - 30 %-ige - Versehrtenrente von monatlich S 2.778,--, doch wäre es ihm durchaus möglich, ungeachtet eines erlittenen Arbeitsunfalls seinem Beruf als Elektriker nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen.
Wurde die Ehewohnung und der mit Hilfe des strittigen Darlehens erworbene Hausrat, sohin das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen, der Antragstellerin zugesprochen, entspricht es keineswegs der Billigkeit, mit der Rückzahlung dieses Darlehens den Antragsgegner zu verpflichten, obwohl die damit geschaffenen Vermögenswerte zur Gänze der Antragstellerin zukommen (EFSlg. 36.484). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall dennoch für die Übernahme der Rückzahlung zumindest eines Teils des Darlehens durch den Antragsgegner sprächen, wurden nicht festgestellt. Die Frage, ob der Antragsgegner - wie von der Antragstellerin geltend gemacht wird - imstande wäre, bei Ausübung einer entsprechenden Berufstätigkeit höhere Unterhaltsbeiträge für die beiden ehelichen Kinder zu leisten, und ob er nach der Anspannungstheorie zu höheren Unterhaltsleistungen zu verpflichten wäre, steht mit der Rückzahlung des gegenständlichen Darlehens ebensowenig im Zusammenhang wie der Umstand, daß der Antragsgegner nach den Rekursbehauptungen der Antragstellerin den Kindern rückständigen Unterhalt von S 59.100,-- und dem Vertreter der Antragstellerin an Kosten aus dem Ehescheidungsverfahren S 80.000,-- schuldet. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen die Rückzahlung des Darlehens der Antragstellerin aufgetragen.
2.) Herausgabe diverser Schlüssel und eines Hochzeitsbildes:
Das Erstgericht hat den Antrag der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen; das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Rechtsmittel gegen eine im Verfahren nach § 229 AußStrG ergangene Formalentscheidung unterliegt nicht den für Sachentscheidungen geltenden Rechtsmittelbeschränkungen des § 232 AußStrG. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung den Rekurs gemäß § 232 Abs 1 AußStrG zugelassen hat. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist insoweit vielmehr nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen. Die Rekurswerberin macht geltend, die Vorinstanzen hätten ihren Aufteilungsantrag in dem hier behandelten Umfang zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens zurückgewiesen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Außerstreitverfahrens kann jedoch nach überwiegender Rechtsansicht, die auch der erkennende Senat entgegen der von Bajons in JBl 1981, 658 ff vertretenen Meinung teilt, nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage unrichtig gelöst wurde. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen kann einem Verfahrensverstoß im Hinblick auf seine einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität iS des § 16 AußStrG beigemessen werden, besonders wenn ein solcher Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (SZ 53/178; JBl 1981, 660). Ein derartiger Verfahrensverstoß ist aber im vorliegenden Fall auch dann nicht gegeben, wenn man die Auffassung vertritt, daß auch über die Herausgabe der im Antrag angeführten Schlüssel und des Hochzeitsbildes im Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zu entscheiden ist. Der Streitrichter ist in einem nachfolgenden Prozeßverfahren an eine Unzuständigkeitserklärung des Außerstreitrichters ebenso gebunden, wie der Außerstreitrichter an jene des Streitrichters. Da der Antragstellerin sohin hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände der Rechtsweg offen steht, könnte das Gewicht einer Nullität in der gegenständlichen Rechtssache höchstens durch einen geringeren Rechtsschutz des Zivilprozesses begründet werden. Ein solcher aber ist trotz mancher Vorteile des außerstreitigen Verfahrens zu verneinen (JBl 1981, 660). Von einer drohenden Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein.Das Erstgericht hat den Antrag der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen; das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Rechtsmittel gegen eine im Verfahren nach Paragraph 229, AußStrG ergangene Formalentscheidung unterliegt nicht den für Sachentscheidungen geltenden Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 232, AußStrG. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung den Rekurs gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zugelassen hat. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist insoweit vielmehr nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen. Die Rekurswerberin macht geltend, die Vorinstanzen hätten ihren Aufteilungsantrag in dem hier behandelten Umfang zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens zurückgewiesen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Außerstreitverfahrens kann jedoch nach überwiegender Rechtsansicht, die auch der erkennende Senat entgegen der von Bajons in JBl 1981, 658 ff vertretenen Meinung teilt, nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage unrichtig gelöst wurde. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen kann einem Verfahrensverstoß im Hinblick auf seine einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität iS des Paragraph 16, AußStrG beigemessen werden, besonders wenn ein solcher Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (SZ 53/178; JBl 1981, 660). Ein derartiger Verfahrensverstoß ist aber im vorliegenden Fall auch dann nicht gegeben, wenn man die Auffassung vertritt, daß auch über die Herausgabe der im Antrag angeführten Schlüssel und des Hochzeitsbildes im Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG zu entscheiden ist. Der Streitrichter ist in einem nachfolgenden Prozeßverfahren an eine Unzuständigkeitserklärung des Außerstreitrichters ebenso gebunden, wie der Außerstreitrichter an jene des Streitrichters. Da der Antragstellerin sohin hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände der Rechtsweg offen steht, könnte das Gewicht einer Nullität in der gegenständlichen Rechtssache höchstens durch einen geringeren Rechtsschutz des Zivilprozesses begründet werden. Ein solcher aber ist trotz mancher Vorteile des außerstreitigen Verfahrens zu verneinen (JBl 1981, 660). Von einer drohenden Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs erweist sich deshalb insoweit, weil ein Rekursgrund iS des § 16 Abs 1 AußStrG nicht gegeben ist, als unzulässig, so daß er zurückzuweisen war.Der Revisionsrekurs erweist sich deshalb insoweit, weil ein Rekursgrund iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben ist, als unzulässig, so daß er zurückzuweisen war.
3.) Kostenentscheidung:
Durch § 232 Abs 2 AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149). Der Kostenrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.Durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149). Der Kostenrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
4.) Die Entscheidung über die Kosten des Antragsgegners für die von ihm erstattete Rekursbeantwortung erfolgte nach § 234 AußStrG.4.) Die Entscheidung über die Kosten des Antragsgegners für die von ihm erstattete Rekursbeantwortung erfolgte nach Paragraph 234, AußStrG.