Der Revisionsrekurs der Klägerin ist im Ergebnis berechtigt. Die Klägerin macht geltend, es liege eine actio confessoria iS des § 523 ZPO vor. Das Begehren einer solchen Klage könne auf Beseitigung von der Rechtsausübung entgegenstehenden Hindernissen gerichtet sein. Die Dienstbarkeitsklage sei gegen die Miteigentümer des dienenden Grundstücks als einheitliche und notwendige Streitgenossen einzubringen.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist im Ergebnis berechtigt. Die Klägerin macht geltend, es liege eine actio confessoria iS des Paragraph 523, ZPO vor. Das Begehren einer solchen Klage könne auf Beseitigung von der Rechtsausübung entgegenstehenden Hindernissen gerichtet sein. Die Dienstbarkeitsklage sei gegen die Miteigentümer des dienenden Grundstücks als einheitliche und notwendige Streitgenossen einzubringen.
Ob die vorliegende Klage als Servitutenklage iS des § 523 ABGB anzusehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.Ob die vorliegende Klage als Servitutenklage iS des Paragraph 523, ABGB anzusehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hat unter anderem zur Folge, daß eine neuerliche Verhandlung und Sachentscheidung über den bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch unzulässig ist (Einmaligkeitswirkung - ne bis in idem). Die Einmaligkeitswirkung schließt zwischen denselben Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus (Fasching Komm. III 693 f, Fasching Lehrbuch Rz 1499 f). Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht, als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag, steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß dieser Geltendmachung nicht im Wege (SZ 48/113, JBl 1951, 41). Im Vorverfahren 4 C 348/89-k des Erstgerichtes, das allein gegen den Erstbeklagten (als den damaligen Alleineigentümer der Liegenschaft) gerichtet war, hat die Klägerin zwar ein, wie im Beschluß des Erstgerichtes wiedergegeben wurde, im wesentlichen identes Begehren gestellt. Sie hat dieses Begehren aber schlicht auf eine "rechtsverbindliche Vereinbarung" gegründet, und hat hinzugefügt, daß ihr das Recht, auf dem strittigen Grundstücksstreifen eine Garage zu errichten, zu benützen und zu dieser zuzufahren, für die Zeit eingeräumt worden sei, während welcher sie einen PKW besitze. Im Urteil vom 21.8.1989 wurde diese Vereinbarung als Leihvertrag qualifiziert.Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hat unter anderem zur Folge, daß eine neuerliche Verhandlung und Sachentscheidung über den bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch unzulässig ist (Einmaligkeitswirkung - ne bis in idem). Die Einmaligkeitswirkung schließt zwischen denselben Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus (Fasching Komm. römisch drei 693 f, Fasching Lehrbuch Rz 1499 f). Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht, als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag, steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß dieser Geltendmachung nicht im Wege (SZ 48/113, JBl 1951, 41). Im Vorverfahren 4 C 348/89-k des Erstgerichtes, das allein gegen den Erstbeklagten (als den damaligen Alleineigentümer der Liegenschaft) gerichtet war, hat die Klägerin zwar ein, wie im Beschluß des Erstgerichtes wiedergegeben wurde, im wesentlichen identes Begehren gestellt. Sie hat dieses Begehren aber schlicht auf eine "rechtsverbindliche Vereinbarung" gegründet, und hat hinzugefügt, daß ihr das Recht, auf dem strittigen Grundstücksstreifen eine Garage zu errichten, zu benützen und zu dieser zuzufahren, für die Zeit eingeräumt worden sei, während welcher sie einen PKW besitze. Im Urteil vom 21.8.1989 wurde diese Vereinbarung als Leihvertrag qualifiziert.
Nunmehr macht die Klägerin ausdrücklich Schenkung geltend und führt weiter aus, die Parzellierung des Grundstücks und die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrages sei nur wegen des zwischen allen Familienangehörigen bestehenden guten Einvernehmens unterblieben. Sie stützt damit ihr Begehren keineswegs auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt wie im Vorverfahren. Eine rechtskräftig entschiedene Streitsache ist daher auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten nicht gegeben. Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.