Die Ausführungen des Rekurswerbers sind in beiden Punkten im Ergebnis verfehlt.
Aus dem Zustellnachweis ergibt sich, dass die Hinterlegung nicht am 26., sondern am 25. 6. 1984 erfolgte, und dass die Sendung erstmals am 25. 6. 1984 zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Lauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist hat deshalb, da der Tag der Hinterlegung gemäß § 125 Abs 1 ZPO nicht mitzurechnen ist, am 26. 6. 1984 begonnen und am 9. 7. 1984 geendet. Dem Rekursgericht ist demnach ein Fehler in der Berechnung der Frist nicht unterlaufen.Aus dem Zustellnachweis ergibt sich, dass die Hinterlegung nicht am 26., sondern am 25. 6. 1984 erfolgte, und dass die Sendung erstmals am 25. 6. 1984 zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Lauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist hat deshalb, da der Tag der Hinterlegung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, ZPO nicht mitzurechnen ist, am 26. 6. 1984 begonnen und am 9. 7. 1984 geendet. Dem Rekursgericht ist demnach ein Fehler in der Berechnung der Frist nicht unterlaufen.
Aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ergibt sich entgegen den Rekursausführungen nicht, dass der Rechtsmittelwerber die hinterlegte Sendung am 26. 6. 1984, wie er behauptet, behoben hat. Der Tag der Behebung ist vielmehr nicht aktenkundig. Es ist im vorliegenden Fall aber auch ohne weitere Bedeutung, wann der Rechtsmittelwerber die Sendung behoben hat. Nach § 17 Abs 3, vierter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dass er am 25. 6. 1984 von der Abgabestelle „abwesend“ gewesen sei (zum Begriff der Abwesenheit vgl Fasching, Kommentar II, 590, sowie Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 537, und die dort angeführte Rechtsprechung), behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Im Übrigen ist „rechtzeitig“ im Sinne des § 16 Abs 5 und des § 17 Abs 3 ZustG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung (Hinterlegung) üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (7 Ob 511/84). Dass eine Behebung der Sendung am Tag des Zustellversuchs aus postalischen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre, trifft nicht zu. Denn die Rücksendung des Zustellnachweises (nach Hinterlegung der Sendung) erfolgte laut Poststempel am 25. 6. 1984 (einem Montag) um 12:00 Uhr.Aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ergibt sich entgegen den Rekursausführungen nicht, dass der Rechtsmittelwerber die hinterlegte Sendung am 26. 6. 1984, wie er behauptet, behoben hat. Der Tag der Behebung ist vielmehr nicht aktenkundig. Es ist im vorliegenden Fall aber auch ohne weitere Bedeutung, wann der Rechtsmittelwerber die Sendung behoben hat. Nach Paragraph 17, Absatz 3,, vierter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dass er am 25. 6. 1984 von der Abgabestelle „abwesend“ gewesen sei (zum Begriff der Abwesenheit vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei, 590, sowie Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 537, und die dort angeführte Rechtsprechung), behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Im Übrigen ist „rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung (Hinterlegung) üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (7 Ob 511/84). Dass eine Behebung der Sendung am Tag des Zustellversuchs aus postalischen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre, trifft nicht zu. Denn die Rücksendung des Zustellnachweises (nach Hinterlegung der Sendung) erfolgte laut Poststempel am 25. 6. 1984 (einem Montag) um 12:00 Uhr.
Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Rekurs des Noterben gegen die Beschlüsse ON 6 und 7 des Erstgerichts als verspätet angesehen.
In zutreffender Weise hat das Rekursgericht die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG, auf das Rechtsmittel des Noterben ungeachtet der Verspätung Bedacht zu nehmen, nicht gegeben sind.In zutreffender Weise hat das Rekursgericht die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, auf das Rechtsmittel des Noterben ungeachtet der Verspätung Bedacht zu nehmen, nicht gegeben sind.
Die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.