Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 157.000,- s.A. und bringt vor, der Beklagte sei Eigentümer des Hauses Wien 5, Diehlgasse 9. Mit Mietvertrag vom 20.3.1981 sei der Kläger mit dem Beklagten ein Bestandverhältnis hinsichtlich der Wohnung Top.Nr. 31 und 32 in diesem Haus eingegangen. Für den Abschluß dieses Mietvertrages habe der Beklagte ohne gleichwertige Gegenleistung eine Ablöse von S 157.000,- verlangt, die der Kläger in Unkenntnis der Rechtslage auch bezahlt habe. Der Kläger begehre die Rückzahlung dieses Betrages.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, der Mietzins für die Wohnung des Klägers habe bei Abschluß des Mietvertrages gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG frei vereinbart werden können. Die Wohnung sei aus zwei Substandardwohnungen geschaffen worden. Die Zusammenlegung der Wohnungen sei, nachdem sie von ihren Mietern Ende 1980 geräumt worden seien, Anfang 1981 erfolgt. Es seien Türdurchbrüche vorgenommen, ein Bad und ein WC eingebaut, eine Zentralheizung installiert, die Küche verfliest und die Gas-, Elektro- und Abflußleitungen erneuert worden. Der Beklagte habe für diese Arbeiten S 253.700,- bezahlt. Der Kläger habe sich bereit erklärt, für die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten einen Baukostenzuschuß in der Höhe des Klagebetrages zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei überdies gemäß § 17 MG verjährt, da der Kläger die Zahlung in Kenntnis der Rechtslage geleistet habe.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, der Mietzins für die Wohnung des Klägers habe bei Abschluß des Mietvertrages gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG frei vereinbart werden können. Die Wohnung sei aus zwei Substandardwohnungen geschaffen worden. Die Zusammenlegung der Wohnungen sei, nachdem sie von ihren Mietern Ende 1980 geräumt worden seien, Anfang 1981 erfolgt. Es seien Türdurchbrüche vorgenommen, ein Bad und ein WC eingebaut, eine Zentralheizung installiert, die Küche verfliest und die Gas-, Elektro- und Abflußleitungen erneuert worden. Der Beklagte habe für diese Arbeiten S 253.700,- bezahlt. Der Kläger habe sich bereit erklärt, für die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten einen Baukostenzuschuß in der Höhe des Klagebetrages zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei überdies gemäß Paragraph 17, MG verjährt, da der Kläger die Zahlung in Kenntnis der Rechtslage geleistet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Mietvertrag vom 20.3.1981 mietete der Kläger vom Beklagten die Wohnung Top.Nr. 31/32 in dem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus Wien 5., Diehlgasse 9. Diese Wohnung wurde durch den Umbau und die Zusammenlegung der beiden Substandardwohnungen Top.Nr. 31 und 32 geschaffen. Der Beklagte begann mit den Umbauarbeiten ein bis zwei Monate nach dem Freiwerden durch die früheren Mieter. Der Beklagte ließ die beiden Wohnungen nicht nur zusammenlegen, sondern unter anderm auch ein WC und ein Bad einbauen und verfliesen sowie eine Zentralheizung installieren. Die Bauarbeiten dauerten acht bis zehn Monate. Spätestens zwei Monate nach Fertigstellung dieser Umbauarbeiten erfolgte die Vermietung an den Kläger. Während der Bauarbeiten war die Wohnung eine Baustelle und nicht bewohnbar. Zwischen den Streitteilen wurde ein wertgesicherter monatlicher Hauptmietzins von S 2.440,- vereinbart. Am 19.3.1981 leistete der Kläger an den Beklagten S 50.000,- und am 27.3.1981 S 107.000,-. bereits der Vermittler hatte dem Kläger mitgeteilt, daß für die Wohnung S 160.000,- zu bezahlen seien. Der letztlich bezahlte Betrag von S 157.000,- resultierte daraus, daß der Boden im Schlafzimmer nicht mehr neuwertig war. Bei Nennung des Betrages von s 160.000,-
durch den Vermittler war von einem dem Kläger einzuräumenden Weitergabe- und Vorkaufsrecht noch nicht die Rede. Der Kläger bestand erst später vor Unterfertigung des Mietvertrages auf der Einräumung dieser Rechte, um die Möglichkeit zu erhalten, für die von ihm getätigten Investitionen eine Ablöse zu bekommen. Es wurde dem Kläger auch tatsächlich ein Weitergaberecht auf 10 Jahre sowie das Vorkaufsrecht bei Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung eingeräumt. Ferner wurde vertraglich festgehalten, daß der Mietzins durch eine § 7-Entscheidung nicht beeinflußt werde. Der Kläger wußte bei Abschluß des Mietvertrages bzw. bei Leistung der beiden Ablösezahlungen nicht, daß und unter welchen Voraussetzungen Ablösezahlungen für Wohnungen gesetzlich verboten sind. Erst später wurde ihm von seinem Rechtsvertreter mitgeteilt, daß die geleisteten Zahlungen unzulässig und gesetzlich verboten gewesen seien.durch den Vermittler war von einem dem Kläger einzuräumenden Weitergabe- und Vorkaufsrecht noch nicht die Rede. Der Kläger bestand erst später vor Unterfertigung des Mietvertrages auf der Einräumung dieser Rechte, um die Möglichkeit zu erhalten, für die von ihm getätigten Investitionen eine Ablöse zu bekommen. Es wurde dem Kläger auch tatsächlich ein Weitergaberecht auf 10 Jahre sowie das Vorkaufsrecht bei Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung eingeräumt. Ferner wurde vertraglich festgehalten, daß der Mietzins durch eine Paragraph 7 -, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, nicht beeinflußt werde. Der Kläger wußte bei Abschluß des Mietvertrages bzw. bei Leistung der beiden Ablösezahlungen nicht, daß und unter welchen Voraussetzungen Ablösezahlungen für Wohnungen gesetzlich verboten sind. Erst später wurde ihm von seinem Rechtsvertreter mitgeteilt, daß die geleisteten Zahlungen unzulässig und gesetzlich verboten gewesen seien.
Der Beklagte hat am 29.3.1982 bei der Schlichtungsstelle unter Bezugnahme auf die Verfahren Schli 2/79, 5/79 und 3/81 einen Antrag gemäß den §§ 7, 28 Abs 3 MG gestellt. Auf Grund dieses Antrages wurden die Mietzinse für die Mietgegenstände des Hauses Wien 5, Diehlgasse 9, für die Zeit vom 1.1.1984 bis 31.5.1990 auf S 51,- je Friedenskrone und für die Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1993 auf S 12,80 je Friedenskrone erhöht. Die Schlichtungsstelle legte dabei einen Jahresfriedenskronzenzins für das gesamte Haus von 14.256 und für die Wohnung des Klägers von 744 zugrunde.Der Beklagte hat am 29.3.1982 bei der Schlichtungsstelle unter Bezugnahme auf die Verfahren Schli 2/79, 5/79 und 3/81 einen Antrag gemäß den Paragraphen 7, 28, Absatz 3, MG gestellt. Auf Grund dieses Antrages wurden die Mietzinse für die Mietgegenstände des Hauses Wien 5, Diehlgasse 9, für die Zeit vom 1.1.1984 bis 31.5.1990 auf S 51,- je Friedenskrone und für die Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1993 auf S 12,80 je Friedenskrone erhöht. Die Schlichtungsstelle legte dabei einen Jahresfriedenskronzenzins für das gesamte Haus von 14.256 und für die Wohnung des Klägers von 744 zugrunde.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, Voraussetzung für eine freie Zinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 2 MG sei, daß der Vermieter eine freiwerdende Wohnung innerhalb von 6 Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an nicht eintrittsberechtigte Personen des früheren Mieters vermiete. Die Räumung durch die früheren Mieter sei 9 bis 14 Monate vor der Vermietung an den Kläger erfolgt. Es sei daher zu beurteilen, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, daß der Beklagte in der Wohnung durch 8 bis 10 Monate umfangreiche Verbesserungs- und Umbauarbeiten habe durchführen lassen und daß die Wohnung während der Dauer dieser Arbeiten nicht bewohnbar gewesen, jedoch abgesehen von diesen Arbeiten nicht länger als 6 Monate leer gestanden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Frist des § 16 Abs 1 Z 2 MG gewahrt. Zweck der genannten Bestimmung sei es gewesen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsänderungsgesetzes freistehende oder nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Wohnungen unter dem Anreiz der Möglichkeit einer freien Zinsvereinbarung zur Vermeidung des vom Gesetzgeber verpönten Hortens innerhalb der als angemessen angesehenen Frist von 6 Monaten dem allgemeinen Wohnungsmarkt zuzuführen. Im Gegensatz zu § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG habe das Mietengesetz keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, daß der Vermieter nach Räumung durch den bisherigen Mieter oder Inhaber Arbeiten zur Anhebung des Wohnungsstandards durchführen läßt und diese Arbeiten nicht innerhalb von 6 Monaten beenden kann. Da der Gesetzgeber aber nicht die Durchführung derartiger Arbeiten, sondern nur das Leerstehenlassen von Wohnungen über die gesetzte Frist hinaus habe verhindern wollen, erscheine es gerechtfertigt, die Zeiten der Durchführung von Standardanhebungsarbeiten den in § 16 Abs 1 Z 2 MG angeführten Zeiten der Innehabung gleichzusetzen und die Frist von 6 Monaten erst nach Beendigung der Arbeiten beginnen zu lassen. Es habe daher im vorliegenden Fall die Zahlung eines einmaligen Betrages wirksam vereinbart werden können, so daß nicht geprüft zu werden brauche, ob der geleisteten Ablöse überdies eine gleichwertige Gegenleistung des Beklagten iS des § 17 Abs 1 lit a MG gegenüberstehe. Die Revision wurde vom Berufungsgericht mit Recht zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum behandelten Problem fehlt. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, Voraussetzung für eine freie Zinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG sei, daß der Vermieter eine freiwerdende Wohnung innerhalb von 6 Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an nicht eintrittsberechtigte Personen des früheren Mieters vermiete. Die Räumung durch die früheren Mieter sei 9 bis 14 Monate vor der Vermietung an den Kläger erfolgt. Es sei daher zu beurteilen, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, daß der Beklagte in der Wohnung durch 8 bis 10 Monate umfangreiche Verbesserungs- und Umbauarbeiten habe durchführen lassen und daß die Wohnung während der Dauer dieser Arbeiten nicht bewohnbar gewesen, jedoch abgesehen von diesen Arbeiten nicht länger als 6 Monate leer gestanden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Frist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG gewahrt. Zweck der genannten Bestimmung sei es gewesen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsänderungsgesetzes freistehende oder nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Wohnungen unter dem Anreiz der Möglichkeit einer freien Zinsvereinbarung zur Vermeidung des vom Gesetzgeber verpönten Hortens innerhalb der als angemessen angesehenen Frist von 6 Monaten dem allgemeinen Wohnungsmarkt zuzuführen. Im Gegensatz zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG habe das Mietengesetz keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, daß der Vermieter nach Räumung durch den bisherigen Mieter oder Inhaber Arbeiten zur Anhebung des Wohnungsstandards durchführen läßt und diese Arbeiten nicht innerhalb von 6 Monaten beenden kann. Da der Gesetzgeber aber nicht die Durchführung derartiger Arbeiten, sondern nur das Leerstehenlassen von Wohnungen über die gesetzte Frist hinaus habe verhindern wollen, erscheine es gerechtfertigt, die Zeiten der Durchführung von Standardanhebungsarbeiten den in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG angeführten Zeiten der Innehabung gleichzusetzen und die Frist von 6 Monaten erst nach Beendigung der Arbeiten beginnen zu lassen. Es habe daher im vorliegenden Fall die Zahlung eines einmaligen Betrages wirksam vereinbart werden können, so daß nicht geprüft zu werden brauche, ob der geleisteten Ablöse überdies eine gleichwertige Gegenleistung des Beklagten iS des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG gegenüberstehe. Die Revision wurde vom Berufungsgericht mit Recht zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum behandelten Problem fehlt. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.