Der unzulässige Rekurs der Klägerinnen war demnach zurückzuweisen.
Die von den Klägerinnen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Mit den Berufungsgründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens unternehmen die Kläger ausschließlich den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen war daher nicht weiter einzugehen. Ergänzend sei bemerkt, daß es sich bei einer allfälligen Verletzung der Pflicht nach § 182 ZPO nur um einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens handeln kann, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, auf diese Frage weiter einzugehen (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua.).Die von den Klägerinnen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Mit den Berufungsgründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens unternehmen die Kläger ausschließlich den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen war daher nicht weiter einzugehen. Ergänzend sei bemerkt, daß es sich bei einer allfälligen Verletzung der Pflicht nach Paragraph 182, ZPO nur um einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens handeln kann, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, auf diese Frage weiter einzugehen (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua.).
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so haben die Klägerinnen Anspruch auf einen Kaufpreis von 5,400.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Einkommenssteuer. Unter Berücksichtigung jener Einkommenssteuer, die unter Zugrundelegung des festgestellten Vertragsinhaltes zu entrichten sein wird, wurde der nunmehrige Kaufpreis festgesetzt. Geht man also davon aus, daß es bei dieser Steuer bleibt, so können die Klägerinnen auf Grund des von den Beklagten inhaltlich gar nicht bestrittenen Vertrages mit jenen Leistungen rechnen, die ihnen im Vertrag zugesagt worden sind. Ändert sich demnach an dem Sachverhalt nichts, so ist die Rechtsposition der Klägerinnen bereits durch den Vertrag gesichert. Da der Inhalt dieses Vertrages von den Beklagten nicht bestritten wird, besteht diesfalls kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Vertragsinhaltes.
Anders wäre die Sache nur, wenn die Klägerinnen mit einer höheren Versteuerung des Verkaufserlöses rechnen müßten und die Beklagten ihre Verpflichtung zur Zahlung der Differenz bestreiten sollten. Diese Bestreitung lag zwar zumindest bisher vor (ob die Beklagten sie unter dem Eindruck der festgestellten Umstände aufrechterhalten würden, muß bezweifelt werden), doch würde dies für sich allein das im § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung noch nicht begründen. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (JBl. 1979, 602, SZ 56/38, RdW 1988, 193 ua.). Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewißheit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann (EvBl. 1982/32, JBl. 1980, 31, VersR 1977/753 ua.). Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung keinen allzustrengen Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses angelegt hat, doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß die bloß abstrakte Möglichkeit der Änderung einer Sachlage derart, daß hiedurch Streitfragen entstehen könnten, noch nicht ausreicht, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu begründen. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn diese Möglichkeit äußerst unwahrscheinlich ist.Anders wäre die Sache nur, wenn die Klägerinnen mit einer höheren Versteuerung des Verkaufserlöses rechnen müßten und die Beklagten ihre Verpflichtung zur Zahlung der Differenz bestreiten sollten. Diese Bestreitung lag zwar zumindest bisher vor (ob die Beklagten sie unter dem Eindruck der festgestellten Umstände aufrechterhalten würden, muß bezweifelt werden), doch würde dies für sich allein das im Paragraph 228, ZPO geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung noch nicht begründen. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (JBl. 1979, 602, SZ 56/38, RdW 1988, 193 ua.). Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewißheit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann (EvBl. 1982/32, JBl. 1980, 31, VersR 1977/753 ua.). Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung keinen allzustrengen Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses angelegt hat, doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß die bloß abstrakte Möglichkeit der Änderung einer Sachlage derart, daß hiedurch Streitfragen entstehen könnten, noch nicht ausreicht, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu begründen. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn diese Möglichkeit äußerst unwahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes fest, daß dieses derzeit von dem festgestellten Vertragsinhalt ausgeht. Das Finanzamt rechnet nach dieser Auskunft (Beilage ./X) nicht mit einer Änderung der Sachgrundlage. Würde aber von dem festgestellten Vertragsinhalt auszugehen sein, so ergäbe sich eine Versteuerung, die nicht über jenem Betrag liegt, der im Vertrag bereits berücksichtigt worden ist. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme eines Sachverhaltes, der für die Klägerinnen eine Ungewißheit begründen könnte, rein hypothetisch und höchst unwahrscheinlich. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint. Was die Frage des behaupteten Irrtums anlangt, können sich die Klägerinnen schon deshalb nicht beschwert erachten, weil das Berufungsgericht den Vertrag ohnedies im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerinnen ausgelegt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.