Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Parteien ist unzulässig.
Auszugehen ist davon, daß die klagenden Parteien ihren Anspruch ausschließlich auf ihren Eigentumserwerb an den Jagdeinrichtungen nach § 367 ABGB auf Grund des mit den Brüdern F*** abgeschlossenen Rechtsgeschäftes stützten. Darüber hinausgehende Tatsachenbehauptungen wurden auch nicht aufgestellt. Die nach den vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und dem erhobenen Einwand entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Redlichkeit der klagenden Parteien wurde vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend verneint (SZ 50/142; JBl. 1980, 589 ua). Die Frage der Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen war hiebei nicht zu erörtern, weil Zubehör sonderrechtsfähig ist. Es teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodaß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfaßt (vgl. Koziol-Welser 7 II 12). Hier liegt eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Verfügung über die Jagdeinrichtungen vor. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob im Falle einer Überlassung von Jagdeinrichtungen nach § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes ein originärer Eigentumserwerb stattfindet und das Eigentumsrecht eines Dritten jedenfalls erlischt (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 365). Die klagenden Parteien haben sich zwar auf § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes berufen. Nach ihrem Sachvorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen liegt jedoch ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vor, der durch § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes, der einen Rechtserwerb an Jagdeinrichtungen gegen den Willen des Berechtigten vorsieht, nicht ausgeschlossen wird. Ob das Genossenschaftsjagdgebiet in einer nach § 33 des burgenländischen Jagdgesetzes unzulässigen Weise aufgeteilt war, ist für die Frage des Eigentumserwerbes der Kläger an den Jagdeinrichtungen ohne Bedeutung.Auszugehen ist davon, daß die klagenden Parteien ihren Anspruch ausschließlich auf ihren Eigentumserwerb an den Jagdeinrichtungen nach Paragraph 367, ABGB auf Grund des mit den Brüdern F*** abgeschlossenen Rechtsgeschäftes stützten. Darüber hinausgehende Tatsachenbehauptungen wurden auch nicht aufgestellt. Die nach den vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und dem erhobenen Einwand entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Redlichkeit der klagenden Parteien wurde vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend verneint (SZ 50/142; JBl. 1980, 589 ua). Die Frage der Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen war hiebei nicht zu erörtern, weil Zubehör sonderrechtsfähig ist. Es teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodaß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfaßt vergleiche Koziol-Welser 7 römisch zwei 12). Hier liegt eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Verfügung über die Jagdeinrichtungen vor. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob im Falle einer Überlassung von Jagdeinrichtungen nach Paragraph 91, des burgenländischen Jagdgesetzes ein originärer Eigentumserwerb stattfindet und das Eigentumsrecht eines Dritten jedenfalls erlischt vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB Rdz 6 zu Paragraph 365,). Die klagenden Parteien haben sich zwar auf Paragraph 91, des burgenländischen Jagdgesetzes berufen. Nach ihrem Sachvorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen liegt jedoch ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vor, der durch Paragraph 91, des burgenländischen Jagdgesetzes, der einen Rechtserwerb an Jagdeinrichtungen gegen den Willen des Berechtigten vorsieht, nicht ausgeschlossen wird. Ob das Genossenschaftsjagdgebiet in einer nach Paragraph 33, des burgenländischen Jagdgesetzes unzulässigen Weise aufgeteilt war, ist für die Frage des Eigentumserwerbes der Kläger an den Jagdeinrichtungen ohne Bedeutung.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen.
Da in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit nicht geltend gemacht wurde, war die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht notwendig, sodaß für sie auch ein Kostenersatzanspruch nicht zusteht (§ 41 Abs. 1 ZPO).Da in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit nicht geltend gemacht wurde, war die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht notwendig, sodaß für sie auch ein Kostenersatzanspruch nicht zusteht (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO).