Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die Vorstellung einer Art staatlichen Obereigentums sei modernen Rechtsordnungen sowohl der klagenden Partei als auch der Republik Österreich fremd. Die Ausfolgung der Eier an die klagende Partei sei keineswegs im Sinne des Schutzzweckes der Naturschutzvorschriften, die darüber hinaus auch nicht näher umschrieben worden seien.
Festzuhalten ist zunächst, daß die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, daß für den Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an den strittigen Vogeleiern gemäß § 31 Abs 1 IPRG spanisches Recht anzuwenden ist. Die Verbringung der Eier nach Österreich hat darauf keinen Einfluß (§ 7 IPRG). Das neue Lageortsrecht wirkt nicht auf sachenrechtserhebliche Vorgänge zurück, die unter dem alten Belegenheitsrecht abgeschlossen wurden. Vorher erworbene Rechte bleiben demnach grundsätzlich bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann prinzipiell nicht rückwirkend geheilt werden (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 185; Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 26 f und 78 f).Festzuhalten ist zunächst, daß die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, daß für den Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an den strittigen Vogeleiern gemäß Paragraph 31, Absatz eins, IPRG spanisches Recht anzuwenden ist. Die Verbringung der Eier nach Österreich hat darauf keinen Einfluß (Paragraph 7, IPRG). Das neue Lageortsrecht wirkt nicht auf sachenrechtserhebliche Vorgänge zurück, die unter dem alten Belegenheitsrecht abgeschlossen wurden. Vorher erworbene Rechte bleiben demnach grundsätzlich bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann prinzipiell nicht rückwirkend geheilt werden (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 185; Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 26 f und 78 f).
Für die Beurteilung des geltend gemachten Ausfolgungsanspruches ist wesentlich, ob und welche Rechte an den strittigen Vogeleiern einerseits der Beklagte erworben hat und andererseits der klagenden Partei zustehen.
Ebenso wie nach den §§ 381 bis 383 ABGB wird auch nach den Art 609 bis 611 des Codigo Civil Espanol (Beilage H) Eigentum an "auf Grund ihrer Art aneignungsfähigen Gütern, welche keinen Besitzer haben, wie die Tiere, welche Gegenstand von Jagd und Fischerei sind ..." durch Aneignung erworben, wobei klargestellt wird, daß das Jagd- und Fischereirecht durch spezielle Gesetze geregelt wird. Das Jagdrecht gibt seinem Inhaber die ausschließliche Berechtigung, innerhalb seines Jagdgebietes die jagdbaren Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen (vgl. etwa Klang in Klang2, II, 247; Staudinger, BGB12 III, Rz 9 zu § 958; Münchener Kommentar zum BGB2, Rz 13 zu § 958). Auch die Erlegung von Vögeln kann unter Beobachtung jagdrechtlicher Bestimmungen gestattet sein (Klang aaO 249); dabei bezieht sich das Jagdrecht auch auf die Eier jagdbarer Vögel (Münchener Kommentar aaO). Im übrigen aber ist der Vogelfang und das Ausnehmen der Eier seit langem nicht nur in Österreich, sondern auch in Spanien jedenfalls seit dem internationalen Übereinkommen vom 19.3.1902 ("Pariser Vogelschutzkonvention") - das unter anderem zwischen diesen Staaten (Österreich-Ungarn und Spanien) abgeschlossen wurde (siehe die Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 25. Band, Gesetze betreffend Jagd, Vogelschutz und Fischerei, 1910, S 529) -, besonderen Beschränkungen unterworfen. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens genießen die der Landwirtschaft nützlichen Vögel (sie werden in einem beigeschlossenen Verzeichnis aufgezählt, wobei hinzugefügt wird, daß dieses Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes auch durch Zusätze erweitert werden kann) unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören. Offensichtlich auf der Grundlage dieses Übereinkommens sind auch in Spanien das Jagdgesetz vom 16.5.1902 (Beilage I) und die königliche Verordnung hiezu vom 1.7.1902 (Beilage L), die dem Gesetz vom 4.4.1970 (Beilage G) und den hiezu ergangenen Dekreten vom 25.3.1971 (Beilage J) und 5.10.1973 (Beilage K) vorangegangen sind, zustandegekommen.Ebenso wie nach den Paragraphen 381 bis 383 ABGB wird auch nach den Artikel 609 bis 611 des Codigo Civil Espanol (Beilage H) Eigentum an "auf Grund ihrer Art aneignungsfähigen Gütern, welche keinen Besitzer haben, wie die Tiere, welche Gegenstand von Jagd und Fischerei sind ..." durch Aneignung erworben, wobei klargestellt wird, daß das Jagd- und Fischereirecht durch spezielle Gesetze geregelt wird. Das Jagdrecht gibt seinem Inhaber die ausschließliche Berechtigung, innerhalb seines Jagdgebietes die jagdbaren Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen vergleiche etwa Klang in Klang2, römisch zwei, 247; Staudinger, BGB12 römisch drei, Rz 9 zu Paragraph 958,; Münchener Kommentar zum BGB2, Rz 13 zu Paragraph 958,). Auch die Erlegung von Vögeln kann unter Beobachtung jagdrechtlicher Bestimmungen gestattet sein (Klang aaO 249); dabei bezieht sich das Jagdrecht auch auf die Eier jagdbarer Vögel (Münchener Kommentar aaO). Im übrigen aber ist der Vogelfang und das Ausnehmen der Eier seit langem nicht nur in Österreich, sondern auch in Spanien jedenfalls seit dem internationalen Übereinkommen vom 19.3.1902 ("Pariser Vogelschutzkonvention") - das unter anderem zwischen diesen Staaten (Österreich-Ungarn und Spanien) abgeschlossen wurde (siehe die Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 25. Band, Gesetze betreffend Jagd, Vogelschutz und Fischerei, 1910, S 529) -, besonderen Beschränkungen unterworfen. Nach Artikel eins, dieses Übereinkommens genießen die der Landwirtschaft nützlichen Vögel (sie werden in einem beigeschlossenen Verzeichnis aufgezählt, wobei hinzugefügt wird, daß dieses Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes auch durch Zusätze erweitert werden kann) unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören. Offensichtlich auf der Grundlage dieses Übereinkommens sind auch in Spanien das Jagdgesetz vom 16.5.1902 (Beilage römisch eins) und die königliche Verordnung hiezu vom 1.7.1902 (Beilage L), die dem Gesetz vom 4.4.1970 (Beilage G) und den hiezu ergangenen Dekreten vom 25.3.1971 (Beilage J) und 5.10.1973 (Beilage K) vorangegangen sind, zustandegekommen.
Welche Vögel nach diesen Bestimmungen geschützt und das Ausnehmen welcher Vogeleier danach verboten ist, wurde bisher nicht festgestellt. Die Vogelschutzvorschriften aber bewirken durch ihre Verbote eine Beschränkung der Aneignungsbefugnis, sodaß gegen sie verstoßende Aneignungshandlungen einen Eigentumserwerb nicht bewirken (vgl. Klang aaO; Koziol-Welser, Grundriß8 II, 10; Münchener Kommentar aaO Rz 10, Mühl in Soergel, BGB12 VI Rz 6 zu § 958; und Staudinger aaO Rz 7). Der Beklagte ist daher, soweit er dem Verbot des Ausnehmens von Vogeleiern zuwidergehandelt hat, nicht Eigentümer der Eier geworden. Er ist es allerdings auch nicht geworden, soweit es sich bei den strittigen Eiern um solche jagdbarer Vögel gehandelt haben sollte. Auch wenn man nämlich nicht der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Ansicht, der Wilderer erwerbe Eigentum für den Jagdberechtigten, folgt, sondern das gewilderte Tier als weiterhin herrenlos ansieht (vgl. Klang aaO 248; Staudinger aaO Rz 9, und Mühl in Soergel aaO Rz 7), hätte doch der Beklagte Eigentum keinesfalls erlangt.Welche Vögel nach diesen Bestimmungen geschützt und das Ausnehmen welcher Vogeleier danach verboten ist, wurde bisher nicht festgestellt. Die Vogelschutzvorschriften aber bewirken durch ihre Verbote eine Beschränkung der Aneignungsbefugnis, sodaß gegen sie verstoßende Aneignungshandlungen einen Eigentumserwerb nicht bewirken vergleiche Klang aaO; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei, 10; Münchener Kommentar aaO Rz 10, Mühl in Soergel, BGB12 römisch sechs Rz 6 zu Paragraph 958,; und Staudinger aaO Rz 7). Der Beklagte ist daher, soweit er dem Verbot des Ausnehmens von Vogeleiern zuwidergehandelt hat, nicht Eigentümer der Eier geworden. Er ist es allerdings auch nicht geworden, soweit es sich bei den strittigen Eiern um solche jagdbarer Vögel gehandelt haben sollte. Auch wenn man nämlich nicht der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Ansicht, der Wilderer erwerbe Eigentum für den Jagdberechtigten, folgt, sondern das gewilderte Tier als weiterhin herrenlos ansieht vergleiche Klang aaO 248; Staudinger aaO Rz 9, und Mühl in Soergel aaO Rz 7), hätte doch der Beklagte Eigentum keinesfalls erlangt.
Zu prüfen ist daher weiter, welche Rechte die klagende Partei an den Vogeleiern geltend zu machen vermag. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, daß die klagende Partei dadurch, daß der Beklagte unter Verletzung spanischer Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur Vogeleier gesammelt hat, Eigentum an diesen Eiern (soweit sie von den Schutzgesetzen erfaßt sind) erworben habe: Ebenso wie entsprechend der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Rechtsansicht der zur Jagd nicht Berechtigte Eigentum für den Jagdberechtigten erwerbe, erwerbe der gegen ein Naturschutzgesetz Verstoßende Eigentum für den Staat, der die Schutzgesetze erlassen hat. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke des staatlichen (Ober-)Eigentums an "freistehenden Sachen" (§ 287 ABGB: "Sachen, die allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind") ist dem österreichischen Rechtsbereich keineswegs fremd. So weist Ehrenzweig2 I/2, 4, darauf hin, daß freistehende Sachen von der "älteren Lehre (seit dem Mittelalter) als Staatseigentum angesehen" wurden, und Stubenrauch, Komm.z.ABGB I 357 (aus dem Jahr 1902), hebt unter Bezugnahme auf sogenannte "herrenlose Sachen" hervor, daß "alles, was sich im Staatsgebiet befindet, wenn es nicht einem Privaten gehört, Eigentum des Staates sei, dem das Gebiet als Ganzes unterworfen ist", wobei aber "von den im Machtbereich des Staates befindlichen Sachen einige den Privatpersonen zur Zueignung überlassen" sind. Meinen auch Klang in Klang2 II, 4, und Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 287, beim "Staatsgut" (§ 286 ABGB) habe, soweit es freistehend (§ 287 ABGB) sei, das "(Ober-)Eigentum des Staates keine praktische Bedeutung", kann dem doch bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht beigepflichtet werden. Das beschriebene Obereigentum würde im österreichischen Rechtsbereich vielmehr durchaus dazu führen, daß die Republik Österreich als Eigentümerin Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnte.Zu prüfen ist daher weiter, welche Rechte die klagende Partei an den Vogeleiern geltend zu machen vermag. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, daß die klagende Partei dadurch, daß der Beklagte unter Verletzung spanischer Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur Vogeleier gesammelt hat, Eigentum an diesen Eiern (soweit sie von den Schutzgesetzen erfaßt sind) erworben habe: Ebenso wie entsprechend der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Rechtsansicht der zur Jagd nicht Berechtigte Eigentum für den Jagdberechtigten erwerbe, erwerbe der gegen ein Naturschutzgesetz Verstoßende Eigentum für den Staat, der die Schutzgesetze erlassen hat. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke des staatlichen (Ober-)Eigentums an "freistehenden Sachen" (Paragraph 287, ABGB: "Sachen, die allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind") ist dem österreichischen Rechtsbereich keineswegs fremd. So weist Ehrenzweig2 I/2, 4, darauf hin, daß freistehende Sachen von der "älteren Lehre (seit dem Mittelalter) als Staatseigentum angesehen" wurden, und Stubenrauch, Komm.z.ABGB römisch eins 357 (aus dem Jahr 1902), hebt unter Bezugnahme auf sogenannte "herrenlose Sachen" hervor, daß "alles, was sich im Staatsgebiet befindet, wenn es nicht einem Privaten gehört, Eigentum des Staates sei, dem das Gebiet als Ganzes unterworfen ist", wobei aber "von den im Machtbereich des Staates befindlichen Sachen einige den Privatpersonen zur Zueignung überlassen" sind. Meinen auch Klang in Klang2 römisch zwei, 4, und Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 287,, beim "Staatsgut" (Paragraph 286, ABGB) habe, soweit es freistehend (Paragraph 287, ABGB) sei, das "(Ober-)Eigentum des Staates keine praktische Bedeutung", kann dem doch bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht beigepflichtet werden. Das beschriebene Obereigentum würde im österreichischen Rechtsbereich vielmehr durchaus dazu führen, daß die Republik Österreich als Eigentümerin Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnte.
Ob auch im Rechtsbereich der klagenden Partei von einem Obereigentum des Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen Sachen auszugehen ist, kann nach den vorhandenen Unterlagen noch nicht gesagt werden. In den Artikeln 609 und 610 des Codigo Civil Espanol und in den verschiedenen Jagd- und Naturschutzgesetzen, insbesondere auch durch die darin enthaltenen Verbote, hat die klagende Partei bestimmt, welche Güter aneignungsfähig sind - "wie die Tiere, die Gegenstand von Jagd und Fischerei sind" - und bei welchen die Aneignung verboten ist. Ob sie damit ihre Rechte, ihr "Obereigentum", an diesen nicht aneignungsfähigen, "freistehenden" Sachen zum Ausdruck gebracht hat, wird nach spanischem Recht zu beurteilen sein. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der - noch zu erforschenden - Rechtsquellen maßgebend, sondern die im Rechtsbereich der klagenden Partei durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen und erst in letzter Linie dem fremden Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 3 IPRG).Ob auch im Rechtsbereich der klagenden Partei von einem Obereigentum des Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen Sachen auszugehen ist, kann nach den vorhandenen Unterlagen noch nicht gesagt werden. In den Artikeln 609 und 610 des Codigo Civil Espanol und in den verschiedenen Jagd- und Naturschutzgesetzen, insbesondere auch durch die darin enthaltenen Verbote, hat die klagende Partei bestimmt, welche Güter aneignungsfähig sind - "wie die Tiere, die Gegenstand von Jagd und Fischerei sind" - und bei welchen die Aneignung verboten ist. Ob sie damit ihre Rechte, ihr "Obereigentum", an diesen nicht aneignungsfähigen, "freistehenden" Sachen zum Ausdruck gebracht hat, wird nach spanischem Recht zu beurteilen sein. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der - noch zu erforschenden - Rechtsquellen maßgebend, sondern die im Rechtsbereich der klagenden Partei durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen und erst in letzter Linie dem fremden Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 3, IPRG).
Sollte die klagende Partei Obereigentum an nicht aneignungsfähigen, freistehenden Sachen geltend machen können, wird weiter zu prüfen sein, ob die Entnahme der strittigen Vogeleier gegen ein in den bereits genannten Jagd- und Naturschutzbestimmungen der klagenden Partei festgehaltenes Verbot verstoßen hat. War dies der Fall, sind also nicht die Eier jagdbarer Vögel - an denen der klagenden Partei Rechte mangels Jagdberechtigung nicht zustünden - von der Hinterlegung betroffen (es sei denn, diese Eier unterliegen gleichwohl Schutzbestimmungen), würde sich die Klage - bei Bestehen von Obereigentum der klagenden Partei - als berechtigt erweisen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.