Begründung:
Das Erstgericht erließ über Antrag der Klägerin auf Grund des Wechsels vom 24.8.1982 gegenüber der Beklagten und der Verlassenschaft nach Johann B sen. als den Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag über S 2,780.997,52 s.A. In den fristgerecht erhobenen Einwendungen brachten die Beklagte und die Verlassenschaft Johann B sen. vor, der Sohn der Beklagten und ihres verstorbenen Ehegatten Johann B sen., Johann B jun., habe sich von dem Mitarbeiter der Klägerin Othmar C, der gleichzeitig Gesellschafter der Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH in Salzburg gewesen sei, zu Vertragsbesprechungen wegen des Ankaufs von vier Bowling-Bahnen überreden lassen. Vereinbart gewesen sei, daß diese Bowling-Bahnen im Lagerhaus der Raiffeisenkasse Annaberg eingebaut werden sollten, wobei die Gemeinde Annaberg für die Kosten aufkommen sollte. Neben dem Kaufvertragsformular habe Othmar C Johann
B jun. auch ein Leasingvertragsformular der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Der Kauf der Bowling-Bahnen sei ausdrücklich von der Genehmigung der Aufstellung im Gebäude der Raiffeisenkasse Annaberg abhängig gemacht worden. Eine derartige Genehmigung sei jedoch nicht erteilt worden; die Gemeinde Annaberg habe die Übernahme der Einbaukosten abgelehnt. Die Wechselannahme durch die Beklagte und Johann B sen. sei dadurch zustandegekommen, daß Othmar C im Jänner 1982 bei der Beklagten und Johann
B sen. erschienen sei und sich erbötig gemacht habe, einen Umschuldungskredit zu besorgen. Er habe erklärt, daß er hiezu nicht nur vom Sohn der Beklagten, sondern selbstverständlich auch von dessen Eltern Unterschriften benötige. Othmar C habe zugesagt, daß er die Umschuldung in die Hand nehme, und habe die Unterfertigung von Wechselakzepten verlangt. Die Beklagte und ihr Ehegatte hätten diese Unterschriften geleistet, weil sie an sich in Othmar C Vertrauen gesetzt hätten. Diese Wechsel seien in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit den zwischen Johann
B jun. und der Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH bzw. der Klägerin vorbereiteten Geschäften gestanden. Tatsächlich habe Othmar C weder einen Kredit beschafft, noch Bowling-Bahnen an Johann B jun. geliefert.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und führte aus, die Beklagte und ihr Ehegatte Johann B sen. hätten im Herbst 1981 den Blankowechsel - als Akzeptanten - und eine an die Klägerin gerichtete Wechselwidmungserklärung unterfertigt. Johann B jun. habe mit der Klägerin einen Mietvertrag über vier Bowling-Bahnen abgeschlossen, wobei das Wechselakzept der Beklagten und ihres Ehegatten als zusätzliche Sicherheit beigebracht worden sei. Da Johann B jun. seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin den Mietvertrag aufgelöst. Per 31.8.1982 hafte ein Betrag in der nunmher begehrten Höhe als Gesamtschuld aus. Es sei unrichtig, daß Othmar C Mitarbeiter der Klägerin sei. Für die Klägerin sei ausschließlich der von Johann B jun. unterfertigte Leasingvertrag
maßgebend. Garantien des Othmar C könnten weder das Verhältnis der Klägerin zu Johann B jun. noch zu der Beklagten und der Verlassenschaft nach Johann B sen. betreffen.
Mit Einantwortungsurkunde vom 15.12.1983 wurde der Nachlaß des am 16.10.1982 verstorbenen Johann B sen. der Beklagten zur Gänze eingeantwortet.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag mit der Maßgabe aufrecht, daß auf Grund des Wechsels vom 24.8.1982 die Beklagte als Akzeptantin schuldig sei, der Klägerin S 2,780.997,52 s.A. zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Da es Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hatte, führte es eine Beweiswiederholung durch Verlesung der Protokolle über die Aussagen der Zeugen Othmar C und Johann B jun. sowie der Beklagten als Partei
durch und traf folgende Feststellungen:
Im Herbst 1981 wurden zwischen Johann B jun., dem Sohn der Beklagten und Inhaber eines Holzschlägerungsunternehmens, und Othmar C, dem geschäftsführenden Gesellschafter der AMF-Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH, Gespräche über den Ertrag von Bowling-Bahnen geführt, wobei sich Johann B jun. grundsätzlich am Ankauf solcher Bahnen interessiert zeigte. Bei der Abwicklung der folgenden Gespräche trat Johann B jun. nicht als Privatperson, sondern als Inhaber des Schlägerungsunternehmens Johann B auf.
Am 6.9.1981 wurde zwischen der AMF-Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Othmar
C, und Johann B jun. eine Vereinbarung getroffen,
wonach Johann B jun. von dieser vier Stück gebrauchte AMF-Bowling-Bahnen um einen Preis von insgesamt S 2,040.000 (inklusive Umsatzsteuer S 2,407.200) ankaufte. Die Finanzierung sollte entweder auf Kreditbasis oder durch Abschluß eines Leasingvertrages erfolgen. Für den Fall, daß eine Finanzierung durch Leasing von Othmar C nicht vermittelt werden könnte, wurde die Stornierung des Vertrages vereinbart. Der diesbezügliche handschriftliche Vermerk wurde von Othmar C gesetzt. Der Punkt 3. des Vertrages sah folgende Sondervereinbarung vor:
"Diese Bahnen werden im Lagerhaus der Gemeinde, Raika Annaberg, eingebaut, den Umbau bezahlt die Gemeinde." Othmar C sagte seinem Vertragspartner auch zu, sich sowohl um die Finanzierung als auch um die Aufstellung der Bowling-Bahnen zu bemühen. In der Folge machte Othmar C die Klägerin zur Finanzierung des mit Johann B abgeschlossenen Geschäftes namhaft. Im Dezember 1981 stellte Johann B jun. der Klägerin ein Mietvertragsanbot über die gegenständlichen Bowling-Bahnen; die Mietzeit sollte 102 Monate dauern, die Monatsmiete S 35.989 betragen. Gemäß Punkt 8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vertrag nach Annahme durch die Klägerin zugrundelagen, erwirbt die Klägerin mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter Eigentum am Mietgegenstand. Nach Punkt 6. der Geschäftsbedingungen ist die Klägerin zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern, daß eine regelmäßige Zahlung der vereinbarten Mieten gefährdet erscheint.
Auf Grund einer schriftlichen Bestätigung vom 12.12.1981 übernahm Othmar C gegenüber Johann B jun. für die Zeit, in der ein Betrieb der Bowling-Bahnen in Annaberg noch nicht möglich sein sollte, die Haftung für die in dieser Zeit fällig werdenden Leasingraten.
Vor Unterfertigung des oben genannten Anbotes durch die Klägerin wurde eine Investitionsprüfung durchgeführt und der Abschluß des Leasingvertrages von der Beibringung weiterer Sicherheiten abhängig gemacht.
Johann B jun. erklärte seinen Eltern, die an einer Umschuldung interessiert waren, daß ihnen Othmar C dabei behilflich sein werde. Im Jänner 1982 fand ein Gespräch zwischen Johann B jun., dessen Vater Johann B sen. und Othmar C statt. Im Anschluß daran begaben sich diese Personen in das Schiliftrestaurant, in dem die Beklagte als Köchin arbeitete. Dort besprachen sie in Anwesenheit der Beklagten die Möglichkeit einer Umschuldung, wobei ein Betrag von etwa S 3,000.000 genannt wurde. Othmar C, der das Geld für die Umschuldung beschaffen sollte, erklärte, er brauche von der Beklagten und deren Gatten Unterschriften, weil er bei seiner Bank nicht mit leeren Händen arbeiten könne. Die Beklagte schätzte Othmar C auf Grund seiner Erscheinung und seines Auftretens als seriösen Mann ein und war ebenso wie ihr Gatte froh, daß er bei der Umschuldung behilflich sein wollte. Die beiden unterfertigten daraufhin das von Othmar C vorgelegte Blankoakzept und die Wechselwidmungserklärung Beilage ./J, wobei die Beklagte nur den "Kopf des Schreibens" sah, den weiteren Inhalt jedoch nicht las. Das Blankoakzept und die Wechselwidmungserklärung waren bei den Unterlagen, die Othmar C von der Klägerin über den Direktor der Sparkasse Wels, Peierhuber, erhalten hatte. Dieser gab Othmar C auch die Mitteilung der Klägerin weiter, daß das Blankoakzept und die Wechselwidmungserklärung zu unterfertigen seien. Nicht festgestellt werden kann, ob bei der Unterfertigung der Wechselwidmungserklärung die Textteile "der Firma B Hans, Schlägerungsunternehmen, 5524 Annaberg 18" und "über vier Stück gebr., werksüberholte AMF-Bowling-Bahnen System 82-70 R" bereits eingesetzt waren. Es handelte sich jedenfalls um ein "Formular" der Klägerin, bei dem die den jeweiligen Leasingvertrag betreffenden Daten einzusetzen sind.
Von dem Kauf von Bowling-Bahnen war anläßlich der Unterfertigung des Blankoakzeptes und der Wechselwidmungserklärung nicht die Rede. Johann B jun. hatte zwar einige Zeit vorher der Beklagten mitgeteilt, daß ihm Othmar C ein Geschäft mit Bowling-Bahnen zukommen lassen wolle, hatte aber nicht auch Details erwähnt. Über die Finanzierung der Bowling-Bahnen sprach er mit der Beklagten nie. Die Beklagte hatte zwar schon in anderen Fällen für ihren Sohn gebürgt, hätte aber eine Bürgschaft in diesem Zusammenhang nicht übernommen.
Am 26.3.1982 wurde vom Schlägerungsunternehmen Hans B die ordnungsgemäße Übernahme der Bowling-Bahnen von der AMF-Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH bestätigt. Ob die Unterfertigung der Übernahmebestätigung durch Johann B jun. persönlich erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Nachdem der Klägerin die Übernahme der Bahnen durch Vorlage dieser Bestätigung nachgewiesen worden war, nahm sie das Mietvertragsanbot des Johann B jun. am 6.4.1982 an und bezahlte an die Sportstättenbetriebsgesellschaft mbH den Kaufpreis in der Höhe von S 2,040.200. Da Johann B jun. seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkam, wurde der Vertrag von der Klägerin mit Schreiben vom 24.8.1982 gemäß Punkt 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen per 31.8.1982 vorzeitig aufgelöst und die zugunsten der Klägerin aushaftende Gesamtschuld bekanntgegeben, wobei der aushaftende Saldo aus dem Leasingvertrag zum 31.8.1982 S 206.865,89 und die vorzeitig fälliggestellten Mietentgelte für die vorgesehene Vertragsdauer S 2,206.666,96 betrugen. Diese Mietentgelte wurden vereinbarungsgemäß mit 11,8 % auf den Zeitpunkt der Fälligstellung abgezinst. Auf diesen Betrag von insgesamt S 2,413.532,85 wurde eine Depotzahlung von S 36.312 in Anrechnung gebracht, jedoch wurden anteilige Versicherungskosten von S 1.733,42 hinzugeschlagen. Unter weiterer Anrechnung von vereinbarten 15,6 % Verzugszinsen jährlich ab 31.10.1983, das sind S 402.043,25, ergab sich insgesamt eine Forderung der Klägerin in der Höhe von S 2,780.997,52. Im Sinne der Wechselermächtigung wurde der von der Beklagten angenommene Blankowechsel mit diesem Betrag und dem Ausstellungsdatum 24.8.1982, das ist der Tag der Auflösung des Leasingvertrages, ausgefüllt. Über das Vermögen des Johann B jun. wurde am 4.11.1982 der Konkurs eröffnet, der jedoch bereits wieder aufgehoben ist.
Der geplante Einbau der Bowling-Bahnen in Annaberg fand nicht statt, weitere Bemühungen Othmar CS, einen Aufstellplatz zu finden, scheiterten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag unter anderem vorgebracht, das Wechselakzept unterfertigt zu haben, weil Othmar C erklärt habe, einen Umschuldungskredit zu besorgen, für den er die Unterschrift von Johann B jun. und dessen Eltern benötige; die Beklagte habe die Unterschrift geleistet, weil sie in Othmar C Vertrauen gesetzt habe. Der Einwand der Irreführung durch die Beklagte erweise sich als berechtigt. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB sei auch dann durch den "Anderen" veranlaßt, wenn dieser nicht der Vertragspartner selbst, ja nicht einmal dessen Vertreter, wohl aber eine Person sei, die für den Vertragspartner bei Vertragsabschluß oder bei dessen Vorbereitung tätig gewesen sei. Dies treffe zu, wenn ein Vertreter einer Lieferfirma Formulare eines Leasingunternehmens mit sich führe und damit den Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vorbereite. Sei der Verkäufer Verhandlungsgehilfe des Finanzierers, indem etwa dem Verkäufer Formulare vom Finanzierer überlassen würden oder er ermächtigt sei, den Käufer zur Ausfüllung zu veranlassen, müsse der Finanzierer die Anfechtung des Vertrages gegen sich gelten lassen, wenn der Verkäufer bei dessen Abschluß einen Willensmangel der Gegenseite veranlaßt habe, und zwar auch dann, wenn der Finanzierer davon keine Kenntnis gehabt habe oder habe haben müssen, weil der Verkäufer, dessen sich der Finanzierer als Hilfsperson bediene, nicht Dritter im Sinne des § 875 Satz 2 ABGB sei. Nach den getroffenen Feststellungen habe Othmar C, dem das vorgeschriebene Wechselwidmungsformular der Klägerin übergeben worden sei (allenfalls auch die Blankoakzepte mit dem Stampiglienaufdruck der Klägerin als Ausstellerin), die Beklagte veranlaßt, die Wechselwidmungserklärung und das Blankoakzept zu unterfertigen, wobei er ihr vorher wahrheitswidrig erklärt habe, er benötige die Unterschrift für einen "Umschuldungskredit". Daß die Beklagte die Wechselwidmungserklärung ungelesen unterfertigt habe, mache die abgegebene Erklärung dennoch anfechtbar, weil die Vorstellung der Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereingestimmt habe. Die Beklagte sei der Ansicht gewesen, daß ihre Unterschrift der Beschaffung eines "Umschuldungskredites" gedient habe. Es liege daher ein Erklärungsirrtum vor, der die Beklagte zur Anfechtung berechtige. Gehe man davon aus, daß das von der Klägerin behauptete Grundgeschäft (Übernahme einer Bürgschaft bzw. Schuldbeitritt) zwischen den Streitteilen gemäß § 871 ABGB nicht wirksam sei, könne die Klägerin deshalb auch nicht den von der Beklagten und ihrem Ehegatten angenommenen Wechsel vom 24.8.1982 geltend machen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag unter anderem vorgebracht, das Wechselakzept unterfertigt zu haben, weil Othmar C erklärt habe, einen Umschuldungskredit zu besorgen, für den er die Unterschrift von Johann B jun. und dessen Eltern benötige; die Beklagte habe die Unterschrift geleistet, weil sie in Othmar C Vertrauen gesetzt habe. Der Einwand der Irreführung durch die Beklagte erweise sich als berechtigt. Ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB sei auch dann durch den "Anderen" veranlaßt, wenn dieser nicht der Vertragspartner selbst, ja nicht einmal dessen Vertreter, wohl aber eine Person sei, die für den Vertragspartner bei Vertragsabschluß oder bei dessen Vorbereitung tätig gewesen sei. Dies treffe zu, wenn ein Vertreter einer Lieferfirma Formulare eines Leasingunternehmens mit sich führe und damit den Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vorbereite. Sei der Verkäufer Verhandlungsgehilfe des Finanzierers, indem etwa dem Verkäufer Formulare vom Finanzierer überlassen würden oder er ermächtigt sei, den Käufer zur Ausfüllung zu veranlassen, müsse der Finanzierer die Anfechtung des Vertrages gegen sich gelten lassen, wenn der Verkäufer bei dessen Abschluß einen Willensmangel der Gegenseite veranlaßt habe, und zwar auch dann, wenn der Finanzierer davon keine Kenntnis gehabt habe oder habe haben müssen, weil der Verkäufer, dessen sich der Finanzierer als Hilfsperson bediene, nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, Satz 2 ABGB sei. Nach den getroffenen Feststellungen habe Othmar C, dem das vorgeschriebene Wechselwidmungsformular der Klägerin übergeben worden sei (allenfalls auch die Blankoakzepte mit dem Stampiglienaufdruck der Klägerin als Ausstellerin), die Beklagte veranlaßt, die Wechselwidmungserklärung und das Blankoakzept zu unterfertigen, wobei er ihr vorher wahrheitswidrig erklärt habe, er benötige die Unterschrift für einen "Umschuldungskredit". Daß die Beklagte die Wechselwidmungserklärung ungelesen unterfertigt habe, mache die abgegebene Erklärung dennoch anfechtbar, weil die Vorstellung der Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereingestimmt habe. Die Beklagte sei der Ansicht gewesen, daß ihre Unterschrift der Beschaffung eines "Umschuldungskredites" gedient habe. Es liege daher ein Erklärungsirrtum vor, der die Beklagte zur Anfechtung berechtige. Gehe man davon aus, daß das von der Klägerin behauptete Grundgeschäft (Übernahme einer Bürgschaft bzw. Schuldbeitritt) zwischen den Streitteilen gemäß Paragraph 871, ABGB nicht wirksam sei, könne die Klägerin deshalb auch nicht den von der Beklagten und ihrem Ehegatten angenommenen Wechsel vom 24.8.1982 geltend machen.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.