Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des PKWs, KZ *. Versicherungsnehmer und Zulassungsbesitzer dieses Wagens ist A* J*, der das Fahrzeug dem Beklagten zur alleinigen Benützung überließ. A* K* verschuldete mit dem ihm am 11. Oktober 1972 vom Beklagten überlassenen PKW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem die minderjährigen A* P* und S* Z* getötet und C* Z*, M* P* und J* G* teils leicht, teils schwer verletzt wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1973, GZ 7 a Vr 8195/72-46, wurden A* K* und der Beklagte wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt. Der Beklagte wurde des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt, weil er dem A* K* den erwähnten PKW zur Benützung überlassen hatte, obwohl ihm dessen Alkoholisierung und dessen mangelnde Fahrpraxis bekannt waren. Die Klägerin erbrachte auf Grund des vorgenannten Schadensereignisses (Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972) an die geschädigten Dritten bzw deren Legalzessionare Leistungen in der Höhe von 327.965,-- S.Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des PKWs, KZ *. Versicherungsnehmer und Zulassungsbesitzer dieses Wagens ist A* J*, der das Fahrzeug dem Beklagten zur alleinigen Benützung überließ. A* K* verschuldete mit dem ihm am 11. Oktober 1972 vom Beklagten überlassenen PKW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem die minderjährigen A* P* und S* Z* getötet und C* Z*, M* P* und J* G* teils leicht, teils schwer verletzt wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1973, GZ 7 a Vr 8195/72-46, wurden A* K* und der Beklagte wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt. Der Beklagte wurde des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG schuldig erkannt, weil er dem A* K* den erwähnten PKW zur Benützung überlassen hatte, obwohl ihm dessen Alkoholisierung und dessen mangelnde Fahrpraxis bekannt waren. Die Klägerin erbrachte auf Grund des vorgenannten Schadensereignisses (Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972) an die geschädigten Dritten bzw deren Legalzessionare Leistungen in der Höhe von 327.965,-- S.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von A* K* und vom Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 327.787,-– S samt 9 % Zinsen seit 5. Jänner 1975 und beantragte die Feststellung, daß ihr der Beklagte (zur ungeteilten Hand mit A* K*) alle künftigen Leistungen zu ersetzen habe, die sie als Haftpflichtversicherer des PKWs KZ * an die Forderungsberechtigten aus dem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972 noch zu erbringen haben werde. Die Klägerin sei gegenüber dem als Halter des Unfallsfahrzeuges nach Art 1 Abs 2 AKHB mitversicherten Beklagten leistungsfrei, weil ihm bekannt gewesen sei, daß A* K* über keinen Führerschein verfüge. Sie habe daher mit Schreiben vom 20. Dezember 1974 (Beilage ./B) dem Beklagten gegenüber ihre Deckungspflicht abgelehnt und ihm eine Klagsfrist im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG gesetzt. Diese Frist habe der Beklagte ungenützt verstreichen lassen. Im Hinblick auf die zum Teil schweren Verletzungen der Unfallsgeschädigten müsse die Klägerin damit rechnen, daß sie als Haftpflichtversicherer noch weitere Leistungen zu erbringen haben werde. Der Beklagte bestreitet seine Haltereigenschaft. Er habe sich das Unfallsfahrzeug von dessen Eigentümer A* J* nur entlehnt gehabt. Gegen A* K* erging ein bereits in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von A* K* und vom Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 327.787,-– S samt 9 % Zinsen seit 5. Jänner 1975 und beantragte die Feststellung, daß ihr der Beklagte (zur ungeteilten Hand mit A* K*) alle künftigen Leistungen zu ersetzen habe, die sie als Haftpflichtversicherer des PKWs KZ * an die Forderungsberechtigten aus dem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972 noch zu erbringen haben werde. Die Klägerin sei gegenüber dem als Halter des Unfallsfahrzeuges nach Artikel eins, Absatz 2, AKHB mitversicherten Beklagten leistungsfrei, weil ihm bekannt gewesen sei, daß A* K* über keinen Führerschein verfüge. Sie habe daher mit Schreiben vom 20. Dezember 1974 (Beilage ./B) dem Beklagten gegenüber ihre Deckungspflicht abgelehnt und ihm eine Klagsfrist im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzt. Diese Frist habe der Beklagte ungenützt verstreichen lassen. Im Hinblick auf die zum Teil schweren Verletzungen der Unfallsgeschädigten müsse die Klägerin damit rechnen, daß sie als Haftpflichtversicherer noch weitere Leistungen zu erbringen haben werde. Der Beklagte bestreitet seine Haltereigenschaft. Er habe sich das Unfallsfahrzeug von dessen Eigentümer A* J* nur entlehnt gehabt. Gegen A* K* erging ein bereits in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen war dem Beklagten bekannt, daß A* K* keinen Führerschein besitzt. A* J* übergab ca. 6 Monate vor dem Unfall seinen PKW dem Beklagten zur alleinigen und ausschließlichen Benützung, der mit dem Wagen in der Folge auch ständig gefahren ist. Der Beklagte verpflichtete sich nur, A* J* am Samstag und Sonntag einer jeden Woche mit dem Wagen zur Fahrschule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Eine sonstige Gegenleistung hatte der Beklagte für die Überlassung des Wagens an A* J* nicht zu erbringen, der die Versicherungsprämie und die Kraftfahrzeugsteuer bezahlte. Für die Kosten des Treibstoffes hatte der Beklagte aufzukommen. Reparaturen sind während der halbjährigen Benützung des Wagens durch den Beklagten nicht angefallen. Eine Deckungsklage wurde vom Beklagten innerhalb der ihm nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist nicht eingebracht. Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagte sei im Unfallszeitpunkt Halter des Unfallswagens gewesen. Im Hinblick auf das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall hafte dieser zur ungeteilten Hand mit dem schuldtragenden Lenker des Unfallsfahrzeuges für den verursachten Schaden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB stehe im Hinblick auf das Verstreichen der dem Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist fest. Im Umfange ihrer Befriedigung durch die Klägerin seien die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten gegen den Beklagten in der Höhe des Klagsanspruches auf die Klägerin übergegangen.Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen war dem Beklagten bekannt, daß A* K* keinen Führerschein besitzt. A* J* übergab ca. 6 Monate vor dem Unfall seinen PKW dem Beklagten zur alleinigen und ausschließlichen Benützung, der mit dem Wagen in der Folge auch ständig gefahren ist. Der Beklagte verpflichtete sich nur, A* J* am Samstag und Sonntag einer jeden Woche mit dem Wagen zur Fahrschule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Eine sonstige Gegenleistung hatte der Beklagte für die Überlassung des Wagens an A* J* nicht zu erbringen, der die Versicherungsprämie und die Kraftfahrzeugsteuer bezahlte. Für die Kosten des Treibstoffes hatte der Beklagte aufzukommen. Reparaturen sind während der halbjährigen Benützung des Wagens durch den Beklagten nicht angefallen. Eine Deckungsklage wurde vom Beklagten innerhalb der ihm nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzten Klagsfrist nicht eingebracht. Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagte sei im Unfallszeitpunkt Halter des Unfallswagens gewesen. Im Hinblick auf das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall hafte dieser zur ungeteilten Hand mit dem schuldtragenden Lenker des Unfallsfahrzeuges für den verursachten Schaden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB stehe im Hinblick auf das Verstreichen der dem Beklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzten Klagsfrist fest. Im Umfange ihrer Befriedigung durch die Klägerin seien die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten gegen den Beklagten in der Höhe des Klagsanspruches auf die Klägerin übergegangen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und wies nur ein Zinsenmehrbegehren von 5 % ab. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß der Beklagte Halter des Unfallsfahrzeuges und demnach Mitversicherter im Sinne des Art 1 Abs 2 AKHB 1967 gewesen sei. Im Hinblick auf seine den Zivilrichter bindende strafgerichtliche Verurteilung habe der Beklagte die Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB zu verantworten. Die Klägerin sei daher dem Beklagten gegenüber leistungsfrei. Die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten seien im Umfang ihrer Befriedigung durch die Klägerin auf diese nach § 158 f. VersVG übergegangen. Der Ablauf der dem Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist sei ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin materiell feststünden. Den Beklagten treffe nicht eine Gefährdungs-, sondern eine Verschuldenshaftung. Die von ihm in Anspruch genommene Haftungsbeschränkung des § 15 AKHB komme daher nicht zum Tragen. Auf die Beschränkung des Forderungsüberganges nach § 158 f. VersVG sei im erstgerichtlichen Urteilsspruch bereits ausreichend Bedacht genommen worden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und wies nur ein Zinsenmehrbegehren von 5 % ab. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß der Beklagte Halter des Unfallsfahrzeuges und demnach Mitversicherter im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, AKHB 1967 gewesen sei. Im Hinblick auf seine den Zivilrichter bindende strafgerichtliche Verurteilung habe der Beklagte die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB zu verantworten. Die Klägerin sei daher dem Beklagten gegenüber leistungsfrei. Die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten seien im Umfang ihrer Befriedigung durch die Klägerin auf diese nach Paragraph 158, f. VersVG übergegangen. Der Ablauf der dem Beklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzten Klagsfrist sei ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin materiell feststünden. Den Beklagten treffe nicht eine Gefährdungs-, sondern eine Verschuldenshaftung. Die von ihm in Anspruch genommene Haftungsbeschränkung des Paragraph 15, AKHB komme daher nicht zum Tragen. Auf die Beschränkung des Forderungsüberganges nach Paragraph 158, f. VersVG sei im erstgerichtlichen Urteilsspruch bereits ausreichend Bedacht genommen worden.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.