Aus den Entscheidungsgründen:
§ 377 HGB bestimmt die Rügepflicht ausdrücklich nur für den Handelskauf. Nach § 381 HGB gilt die Vorschrift überdies für den Kauf von Wertpapieren (Abs. 1) und für die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff (Abs. 2). Schließlich unterliegt auch die Herstellung einer vertretbaren Sache aus dem Material des Unternehmers der kaufmännischen Rügepflicht deshalb, weil nach § 1166 ABGB ein solcher Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag zu betrachten ist. Diese gesetzliche Regelung würde eine analoge Anwendung auf ähnliche Rechtsgeschäfte allerdings nicht ausschließen, wenn eine Lücke im Gesetz erkennbar wäre. So wendet die Lehre in der Bundesrepublik Deutschland § 377 HGB "ohne weiteres" auf den Handelstausch (Brüggemann, HGB[3] IV, 363) und überdies auf kaufähnliche Geschäfte an, die auf Veräußerung von Waren oder Wertpapieren gegen Entgelt gerichtet sind (Brüggemann a. a.O.; Schlegelberger, HGB[4] III, 2078). Der OGH hat hingegen die Vorschriften über die sofortige Rügepflicht nach § 377 HGB für den Handelstausch nicht anwendbar erklärt (HS 233, EvBl. 1958/8 = HS 1769). Eine neuerliche Prüfung der zuletzt aufgezeigten Rechtsfrage (vgl. hiezu auch SZ 43/72 und Holzhammer - Rinner, Handelsrecht, 90) erübrigt sich aber hier schon deshalb, weil selbst im weiteren Sinne der deutschen Auslegung ein Mietvertrag nicht als ein kaufähnliches Geschäft, das auf die Veräußerung von Waren oder Wertpapieren gegen Entgelt zielt, angesehen werden kann, sodaß § 377 HGB darauf jedenfalls keine Anwendung findet (Brüggemann a.a.O., 364), was umso mehr für die Rückstellung der gemieteten Sache gilt. Hier obliegt dem Vermieter bloß, aber immerhin, der Beweis der Rückstellung der Sache im beschädigten Zustand. Da die Feststellungen hierüber im vorliegenden Fall nicht bekämpft sind, wurde dem Klagebegehren von der zweiten Instanz mit Recht stattgegeben.Paragraph 377, HGB bestimmt die Rügepflicht ausdrücklich nur für den Handelskauf. Nach Paragraph 381, HGB gilt die Vorschrift überdies für den Kauf von Wertpapieren (Absatz eins,) und für die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff (Absatz 2,). Schließlich unterliegt auch die Herstellung einer vertretbaren Sache aus dem Material des Unternehmers der kaufmännischen Rügepflicht deshalb, weil nach Paragraph 1166, ABGB ein solcher Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag zu betrachten ist. Diese gesetzliche Regelung würde eine analoge Anwendung auf ähnliche Rechtsgeschäfte allerdings nicht ausschließen, wenn eine Lücke im Gesetz erkennbar wäre. So wendet die Lehre in der Bundesrepublik Deutschland Paragraph 377, HGB "ohne weiteres" auf den Handelstausch (Brüggemann, HGB[3] römisch vier, 363) und überdies auf kaufähnliche Geschäfte an, die auf Veräußerung von Waren oder Wertpapieren gegen Entgelt gerichtet sind (Brüggemann a. a.O.; Schlegelberger, HGB[4] römisch drei, 2078). Der OGH hat hingegen die Vorschriften über die sofortige Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB für den Handelstausch nicht anwendbar erklärt (HS 233, EvBl. 1958/8 = HS 1769). Eine neuerliche Prüfung der zuletzt aufgezeigten Rechtsfrage vergleiche hiezu auch SZ 43/72 und Holzhammer - Rinner, Handelsrecht, 90) erübrigt sich aber hier schon deshalb, weil selbst im weiteren Sinne der deutschen Auslegung ein Mietvertrag nicht als ein kaufähnliches Geschäft, das auf die Veräußerung von Waren oder Wertpapieren gegen Entgelt zielt, angesehen werden kann, sodaß Paragraph 377, HGB darauf jedenfalls keine Anwendung findet (Brüggemann a.a.O., 364), was umso mehr für die Rückstellung der gemieteten Sache gilt. Hier obliegt dem Vermieter bloß, aber immerhin, der Beweis der Rückstellung der Sache im beschädigten Zustand. Da die Feststellungen hierüber im vorliegenden Fall nicht bekämpft sind, wurde dem Klagebegehren von der zweiten Instanz mit Recht stattgegeben.