Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Die Beklagten beharren auf ihrer Meinung, es fehle ein rechtliches Interesse der Kläger an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung und an einem konkreten Anlaß hiefür. Die Drohung mit Schadenersatzforderungen sei mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung erfolgt. Das Begehren der Kläger umfasse nicht nur künftige Ersatzansprüche, sondern auch solche, die bereits verjährt seien. Eine Gefährdung der Rechtslage der Kläger (gegenüber den Beklagten) könne nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein Dritter, der in keiner Rechtsbeziehung zu den Beklagten stehe, Ansprüche gegen die Kläger erhebe. Eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens habe keine Bindungswirkung und keine Rechtskraft in bezug auf die Beziehungen zwischen den Klägern und Alois und Elisabeth P***.
Das Revisionsgericht kann diesen Ausführungen nicht folgen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes im Sinne des § 228 ZPO ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten (SZ 54/180). Die Kläger haben diesem Erfordernis in der Klage entsprochen. Sie behaupten, daß ihnen die Beklagten - was von diesen bestritten wird - als Verkäufer einer Liegenschaft für alle Schäden zu haften haben, die sich aus der mangelnden Übereinstimmung der natürlichen Grundgrenzen mit dem tatsächlichen Grenzverlauf und daraus ergäben, daß bei der Bauführung der Beklagten auf dieser Liegenschaft die Bauvorschriften nicht eingehalten worden seien. Konkreter Anlaß für dieses Begehren ist nach den Klagebehauptungen die von den Voreigentümern der Beklagten, Alois und Elisabeth P***, wegen der dargestellten Umstände erhobenen Forderung von 314.000 S. Mit der Geltendmachung einer derartigen Forderung haben Alois und Elisabeth P*** den Klägern nach der Klageerzählung nicht mehr als drei Jahre, sondern erstmals zweieinhalb Jahre und sodann neuerlich wenige Monate vor der Klageführung gedroht, obwohl die Beklagten den Klägern eine umgehende Bereinigung der Angelegenheit zugesagt hätten. Alois und Elisabeth P*** haben überdies eine Überprüfung der Bauführung veranlaßt. Sind aber die Kläger in Sorge, Alois und Elisabeth P*** allenfalls Ersatz für Schäden leisten zu müssen, für die ihnen ihrer Ansicht nach die Beklagten auf Grund des zwischen ihnen vereinbarten Kaufvertrages haften, kann ihnen das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Es fehlt nach den beschriebenen Umständen auch nicht an einem konkreten Anlaß hiefür.Das Revisionsgericht kann diesen Ausführungen nicht folgen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten (SZ 54/180). Die Kläger haben diesem Erfordernis in der Klage entsprochen. Sie behaupten, daß ihnen die Beklagten - was von diesen bestritten wird - als Verkäufer einer Liegenschaft für alle Schäden zu haften haben, die sich aus der mangelnden Übereinstimmung der natürlichen Grundgrenzen mit dem tatsächlichen Grenzverlauf und daraus ergäben, daß bei der Bauführung der Beklagten auf dieser Liegenschaft die Bauvorschriften nicht eingehalten worden seien. Konkreter Anlaß für dieses Begehren ist nach den Klagebehauptungen die von den Voreigentümern der Beklagten, Alois und Elisabeth P***, wegen der dargestellten Umstände erhobenen Forderung von 314.000 S. Mit der Geltendmachung einer derartigen Forderung haben Alois und Elisabeth P*** den Klägern nach der Klageerzählung nicht mehr als drei Jahre, sondern erstmals zweieinhalb Jahre und sodann neuerlich wenige Monate vor der Klageführung gedroht, obwohl die Beklagten den Klägern eine umgehende Bereinigung der Angelegenheit zugesagt hätten. Alois und Elisabeth P*** haben überdies eine Überprüfung der Bauführung veranlaßt. Sind aber die Kläger in Sorge, Alois und Elisabeth P*** allenfalls Ersatz für Schäden leisten zu müssen, für die ihnen ihrer Ansicht nach die Beklagten auf Grund des zwischen ihnen vereinbarten Kaufvertrages haften, kann ihnen das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Es fehlt nach den beschriebenen Umständen auch nicht an einem konkreten Anlaß hiefür.
Aus der Klage geht eindeutig hervor, daß das Begehren der Kläger lediglich - allfällige - zukünftige Schadenersatzansprüche umfaßt. Davon, daß irgendwelche Schäden bereits entstanden wären, ist nicht die Rede.
Mit Recht hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Kläger in der Klarstellung der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach gesehen. Es erübrigt sich deshalb, auf die Frage einzugehen, ob das rechtliche Interesse auch auf die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten (vgl. hiezu SZ 41/153) und eine mögliche Verjährung des Anspruches gegründet werden kann. Nicht recht verständlich ist die Ansicht der Beklagten, eine Gefährdung der Rechtslage der Kläger ihnen gegenüber könne nicht schon angenommen werden, weil ein Dritter, der in keiner Rechtsbeziehung zu den Beklagten stehe, Ansprüche gegen die Kläger erhebe. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei der Entscheidung des Erstgerichtes ausgegangen wurde, bestehen zwischen den Beklagten und Alois und Elisabeth P*** sehr wohl Rechtsbeziehungen, da sie die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1972 von Alois und Elisabeth P*** erworben haben, bis zum Verkauf der Liegenschaft an die Kläger Liegenschaftsnachbarn waren und als solche in die Eigentumsrechte des Alois und der Elisabeth P*** eingegriffen haben, was eben nunmehr Anlaß zu deren Forderungen gegen die Kläger gegeben hat. Weshalb die angestrebte Entscheidung Bindungswirkung in bezug auf die Beziehungen zwischen den Klägern und Alois und Elisabeth P*** haben müßte, bzw., weshalb zufolge des Fehlens einer solchen Bindungswirkung ein rechtliches Interesse der Kläger nicht angenommen werden könne, ist nicht einzusehen. Die Beklagten mißverstehen offensichtlich die von ihnen zitierten Ausführungen von Fasching, der in seinem Kommentar III 67 ein rechtliches Interesse verneint, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis in seiner Wirkung auf den Feststellungsprozeß selbst beschränkt bleibt und weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien von Bedeutung sein kann, und fortgesetzt, insbesondere fehle in der Regel das rechtliche Interesse für die Feststellung von Rechtsverhältnissen für einen anderen Rechtsstreit, wenn das Urteil dort keine Rechtskraft bewirken könne. Die Kläger streben keinesfalls an, daß das begehrte Feststellungsurteil Rechtskraft in ihrem Streit mit Alois und Elisabeth P*** wirke, wohl aber soll es Grundlage für die Rechtssphäre zwischen den Parteien sein. Für diesen Fall aber bejaht Fasching aaO das Bestehen eines rechtlichen Interesses ausdrücklich.Mit Recht hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Kläger in der Klarstellung der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach gesehen. Es erübrigt sich deshalb, auf die Frage einzugehen, ob das rechtliche Interesse auch auf die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten vergleiche hiezu SZ 41/153) und eine mögliche Verjährung des Anspruches gegründet werden kann. Nicht recht verständlich ist die Ansicht der Beklagten, eine Gefährdung der Rechtslage der Kläger ihnen gegenüber könne nicht schon angenommen werden, weil ein Dritter, der in keiner Rechtsbeziehung zu den Beklagten stehe, Ansprüche gegen die Kläger erhebe. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei der Entscheidung des Erstgerichtes ausgegangen wurde, bestehen zwischen den Beklagten und Alois und Elisabeth P*** sehr wohl Rechtsbeziehungen, da sie die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1972 von Alois und Elisabeth P*** erworben haben, bis zum Verkauf der Liegenschaft an die Kläger Liegenschaftsnachbarn waren und als solche in die Eigentumsrechte des Alois und der Elisabeth P*** eingegriffen haben, was eben nunmehr Anlaß zu deren Forderungen gegen die Kläger gegeben hat. Weshalb die angestrebte Entscheidung Bindungswirkung in bezug auf die Beziehungen zwischen den Klägern und Alois und Elisabeth P*** haben müßte, bzw., weshalb zufolge des Fehlens einer solchen Bindungswirkung ein rechtliches Interesse der Kläger nicht angenommen werden könne, ist nicht einzusehen. Die Beklagten mißverstehen offensichtlich die von ihnen zitierten Ausführungen von Fasching, der in seinem Kommentar römisch drei 67 ein rechtliches Interesse verneint, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis in seiner Wirkung auf den Feststellungsprozeß selbst beschränkt bleibt und weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien von Bedeutung sein kann, und fortgesetzt, insbesondere fehle in der Regel das rechtliche Interesse für die Feststellung von Rechtsverhältnissen für einen anderen Rechtsstreit, wenn das Urteil dort keine Rechtskraft bewirken könne. Die Kläger streben keinesfalls an, daß das begehrte Feststellungsurteil Rechtskraft in ihrem Streit mit Alois und Elisabeth P*** wirke, wohl aber soll es Grundlage für die Rechtssphäre zwischen den Parteien sein. Für diesen Fall aber bejaht Fasching aaO das Bestehen eines rechtlichen Interesses ausdrücklich.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und eine neue Entscheidung aufgetragen. Den Rekursen mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.