Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg. 10.581, RZ 1968, 108 ua.). Im übrigen hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die erstgerichtliche Entscheidung nicht von einem abgelehnten Richter gefällt worden ist, sodaß das Vorliegen des behaupteten Nichtigkeitsgrundes auch inhaltlich zutreffend verneint wurde.
Soweit die Revision von einem anderen als dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb in diesem Umfang Stellungnahmen entbehrlich sind.
Nach den getroffenen Feststellungen war die Ehe bereits zu Weihnachten 1982 durch das Verhalten der Beklagten, nämlich die ständige Weigerung, dem Kläger an seinen Dienstort zu folgen und zumindestens teilweise seine Repräsentationspflichten als Diplomat zu unterstützen, unheilbar zerrüttet. Erst nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Flora A*** aufgenommen. Diese ehewidrigen Beziehungen waren daher nur eine Folge der bereits vorher eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Verpflichtung von Ehegatten, soweit dies möglich ist, gemeinsame Kontakte aufrecht zu erhalten, nimmt die Revision, zumindest unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, nicht Stellung. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ehe nach § 49 EheG zu scheiden ist, von dem die endgültige Zerrüttung der Ehe bewirkenden Verhalten auszugehen. Nur wenn die Verfehlungen des Klägers nach ihrer Art, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlungen des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Begehren sittlich nicht rechtfertigen würde, kommt es zu einem Verlust des Scheidungsrechtes nach § 49, zweiter Satz, EheG. Besteht zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen kein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang, so ist der Ausschluß des Scheidungsbegehrens nur bei unverhältnismäßigem Mißverhältnis des Verschuldens des Klägers zum Verschulden der Beklagten gerechtfertigt (Pichler in Rummel, Rdz 5 f. zu § 49 EheG). Nach den getroffenen Feststellungen bestand zwar zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang, doch im umgekehrten Verhältnis dahin, daß nicht die Eheverfehlung der Beklagten eine Reaktion auf die Verfehlungen des Klägers war, sondern die Eheverfehlung des Klägers sich als Reaktion auf das Verhalten der Beklagten darstellte. Zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat überhaupt nur das Verhalten der Beklagten geführt. Bei diesem Sachverhalt kann von einem unverhältnismäßigen Mißverhältnis der beiderseitigen Eheverfehlungen im Sinne einer Benachteiligung der Beklagten keine Rede sein. Dies schließt aber eine Anwendung des Verwirkungstatbestandes nach § 49, zweiter Satz, EheG aus.Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ehe nach Paragraph 49, EheG zu scheiden ist, von dem die endgültige Zerrüttung der Ehe bewirkenden Verhalten auszugehen. Nur wenn die Verfehlungen des Klägers nach ihrer Art, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlungen des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Begehren sittlich nicht rechtfertigen würde, kommt es zu einem Verlust des Scheidungsrechtes nach Paragraph 49,, zweiter Satz, EheG. Besteht zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen kein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang, so ist der Ausschluß des Scheidungsbegehrens nur bei unverhältnismäßigem Mißverhältnis des Verschuldens des Klägers zum Verschulden der Beklagten gerechtfertigt (Pichler in Rummel, Rdz 5 f. zu Paragraph 49, EheG). Nach den getroffenen Feststellungen bestand zwar zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang, doch im umgekehrten Verhältnis dahin, daß nicht die Eheverfehlung der Beklagten eine Reaktion auf die Verfehlungen des Klägers war, sondern die Eheverfehlung des Klägers sich als Reaktion auf das Verhalten der Beklagten darstellte. Zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat überhaupt nur das Verhalten der Beklagten geführt. Bei diesem Sachverhalt kann von einem unverhältnismäßigen Mißverhältnis der beiderseitigen Eheverfehlungen im Sinne einer Benachteiligung der Beklagten keine Rede sein. Dies schließt aber eine Anwendung des Verwirkungstatbestandes nach Paragraph 49,, zweiter Satz, EheG aus.
Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines der Ehegatten hat nur zu erfolgen, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens hervorkommt (EFSlg. 41.282 ua.). Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile muß augenscheinlich, also offenkundig hervortreten (EFSlg. 43.691, 31.704 ua.). Von ausschlaggebender Bedeutung ist die Ursächlichkeit der Eheverfehlungen für die unheilbare Zerrüttung der Ehe (EFSlg. 43.677 ua.). Nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen spielen bei Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle (EFSlg. 41.277 ua.).
Geht man von den aufgezeigten Grundsätzen aus, so ergibt sich, daß sich die Beklagte durch die Annahme des beiderseitigen Verschuldens ohne Ausspruch eines Überwiegens keinesfalls beschwert erachten kann. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist ausschließlich auf ihre Eheverfehlungen zurückzuführen. Demnach tritt die erst spätere Eheverfehlung des Klägers, die keinen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe mehr hatte, gegenüber dem Verschulden der Beklagten nicht derart offenkundig hervor, daß der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers nach § 60 Abs. 2 EheG gerechtfertigt wäre.Geht man von den aufgezeigten Grundsätzen aus, so ergibt sich, daß sich die Beklagte durch die Annahme des beiderseitigen Verschuldens ohne Ausspruch eines Überwiegens keinesfalls beschwert erachten kann. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist ausschließlich auf ihre Eheverfehlungen zurückzuführen. Demnach tritt die erst spätere Eheverfehlung des Klägers, die keinen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe mehr hatte, gegenüber dem Verschulden der Beklagten nicht derart offenkundig hervor, daß der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG gerechtfertigt wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.