Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht nimmt der Revisionswerb er nicht gegen die Auffassung der untergerichte Stellung, sein Honoraranspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z. 6 ABGB. Als Unterbrechungsgrund macht er die Einbringung der vorliegenden Klage geltend. Eine derartige Unterbrechung sieht § 1497 ABGB für den Fall vor, daß der Schuldner vom Berechtigten belangt und daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Allerdings hat bei teilbaren Verbindlichkeiten eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang[2] VI, 655; EvBl. 1963/267 u. a.). Die Klage unterbricht die Verjährung vielmehr nur, soweit der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Gründe nach (ZVR 1960/167). Demnach kann einem Anspruch, der hinsichtlich eines Teilbetrages innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt wurde, im Falle der nach Ablauf dieser Frist erfolgten Klagserweiterung bezüglich des erweiterten Anspruches die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden (ZVR 1974/171 u. a.). Von einer Einklagung kann nur die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Zuspruch der Kläger verlangt. Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrages kann nicht als Belangung im Sinne des § 1497 ABGB aufgefaßt werden.Mit Recht nimmt der Revisionswerb er nicht gegen die Auffassung der untergerichte Stellung, sein Honoraranspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB. Als Unterbrechungsgrund macht er die Einbringung der vorliegenden Klage geltend. Eine derartige Unterbrechung sieht Paragraph 1497, ABGB für den Fall vor, daß der Schuldner vom Berechtigten belangt und daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Allerdings hat bei teilbaren Verbindlichkeiten eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang[2] römisch sechs, 655; EvBl. 1963/267 u. a.). Die Klage unterbricht die Verjährung vielmehr nur, soweit der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Gründe nach (ZVR 1960/167). Demnach kann einem Anspruch, der hinsichtlich eines Teilbetrages innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt wurde, im Falle der nach Ablauf dieser Frist erfolgten Klagserweiterung bezüglich des erweiterten Anspruches die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden (ZVR 1974/171 u. a.). Von einer Einklagung kann nur die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Zuspruch der Kläger verlangt. Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrages kann nicht als Belangung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB aufgefaßt werden.
Selbst der Kläger kann nicht bestreiten, daß er vor der Tagsatzung vom 16. November 1977 keinen konkreten, über 50 000 S hinausgehenden Betrag genannt hat. Aus diesem Gründe ist eine klagsweise Geltendmachung eines diesbezüglichen Mehrbetrages vorher nicht erfolgt.
Zu Unrecht will der Kläger aus der Tatsache der Stellung eines Rechnungslegungsbegehrens eine Unterbrechung der Verjährung bezüglich des 50 000 S übersteigenden Leistungsbegehrens ableiten. Nun ist es zwar richtig, daß durch die Manifestationsklage die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen wird (SZ 40/117 u. a.), doch stellt in Wahrheit nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund dar (Klang[2] VI, 654; Koziol - Welser, I[4], 153), weshalb eine Unterbrechung nicht eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Insbesondere muß die Klage ordnungsgemäß sein. Auch die Abweisung wegen formeller Mängel hebt die Unterbrechung der Verjährung auf (Klang[2] VI, 656).Zu Unrecht will der Kläger aus der Tatsache der Stellung eines Rechnungslegungsbegehrens eine Unterbrechung der Verjährung bezüglich des 50 000 S übersteigenden Leistungsbegehrens ableiten. Nun ist es zwar richtig, daß durch die Manifestationsklage die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen wird (SZ 40/117 u. a.), doch stellt in Wahrheit nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund dar (Klang[2] römisch sechs, 654; Koziol - Welser, I[4], 153), weshalb eine Unterbrechung nicht eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Insbesondere muß die Klage ordnungsgemäß sein. Auch die Abweisung wegen formeller Mängel hebt die Unterbrechung der Verjährung auf (Klang[2] römisch sechs, 656).
Das Rechnungslegungsbegehren des Klägers wurde nicht mangels Rechtschutzinteresse, sondern wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit abgewiesen. Ob eine Verbesserung dieses Begehrens möglich und geboten gewesen wäre, kann jetzt nicht mehr untersucht werden, weil die Rechtskraft des das Rechnungslegungsbegehren abweisenden Urteils allfällige Verfahrensmängel saniert hat. Es ist vielmehr von der endgültigen Abweisung dieses Begehrens auszugehen. Infolge dieser Abweisung kann das Rechnungslegungsbegehren keinesfalls eine Unterbrechung der Verjährung von Leistungsansprüchen des Klägers begrunden.
Der Hinweis des Klägers auf Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe seines Anspruches ist ebenfalls nicht zielführend, weil derartige Schwierigkeiten die Verjährung nicht unterbrechen. Daß der klägerische Anspruch spätestens mit Aufhebung der Konkurse fällig geworden ist, kann auch der Kläger ernstlich nicht bestreiten. Mit der Fälligkeit begann die Verjährung zu laufen. Ob der Kläger im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe seines Anspruches die Verjährung durch eine ordnungsgemäße Manifestations- oder Feststellungsklage unterbrechen hätte können, war nicht zu untersuchen, weil er ein Feststellungsbegehren nicht erhoben hat und sein Rechnungslegungsbegehren abgewiesen worden ist.
Mit Recht haben sohin die Untergerichte bezüglich eines Betrages von 113 226 S Verjährung angenommen.