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Entscheidung 7 Ob 643/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob643/84

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Prof. Dr. Friedl, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Kurt K*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, infolge Rekurses der beklagten (Gegner der gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. Juli 1984, GZ 6 R 77/84-22, womit der Rekurs dieser Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Mai 1984, GZ 6 R 77/84-18, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO zur Nachholung der Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 3, ZPO zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs der beklagten (Gegnerin der gefährdeten) Partei gegen den eigenen Beschluss ON 18, womit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts ON 13 bestätigt worden war, als unzulässig zurück.

Die Zulässigkeit des dagegen erhobenen Rekurses kann wegen des Fehlens der erforderlichen Aussprüche des Rekursgerichts derzeit nicht beurteilt werden. Sie ist nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO davon abhängig, ob der Streitwert 15.000 S übersteigt und bejahendenfalls, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegt. Da der Streitgegenstand hier nicht in einem Geldbetrag besteht, bedarf es nach den im Spruch angeführten Bestimmungen eines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Streitwert, und falls dieser zwischen 15.000 und 300.000 S liegt, überdies eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses (ÖBl 1984, 50 ua).

Falls der Rekurs iSd Paragraph 500, Absatz 3, ZPO für nicht zulässig erkannt wird, ist das erstattete Rechtsmittel dem Rekurswerber unter Fristsetzung zur Verbesserung durch Ergänzung des bisher fehlenden, aber zwingend vorgeschriebenen Inhalts des Rechtsmittels. Warum er dieses entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 505, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2, EO) zur Verbesserung zurückzustellen.

Bemerkt wird, dass der Rekursgegner am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss bisher mit Recht nicht beteiligt wurde, weil ein solcher Beschluss kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 402, Absatz eins, EO ist (6 Ob 809/83).

Textnummer

E119048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00643.840.0918.000

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JJT_19840918_OGH0002_0070OB00643_8400000_000

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