Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte bzw. zu 3/4 Eigentümer der Liegenschaft EZ 697 und EZ 2403 der KG A***** GB F*****, während den Beklagten die restlichen Anteile an diesen Liegenschaften gehören. Die Kläger bringen vor, daß die Rechtsvorgänger der beiden Beklagten, denen sie auch gleichzeitig den Streit verkündeten, am 1. bzw. 27.6.1982 der Erstklägerin eine unbefristete Option erteilt hätten, um damit die Teilung des Grundkomplexes und die Begründung von Wohnungseigentum laut einem Lageplan durchführen zu können. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten sich verpflichtet, diese Zusage ihren Rechtsnachfolgern zu überbinden. Die Erstklägerin habe diese Option 1990 ausgeübt; die Beklagten weigerten sich nun, diese Vereinbarung zuzuhalten. Die Kläger begehren mit ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß die Klägerin die Option rechtswirksam ausgeübt habe und daß die Beklagten zur Verwirklichung der Option zu gewissen Schritten verpflichtet seien, insbesondere zur Betrauung eines Zivilgeometers und zur Mitwirkung an der Herstellung einer Zufahrtsstraße zu den Grundstücken; sowie die weitere Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der durch die Verweigerung der Zusage diesen entstehe. In der Folge wurden noch mehrere Eventualbegehren gestellt, die dem Feststellungsbegehren entsprechende Leistungsbegehren beinhalten. Zum Beweis der Vereinbarung beriefen sich die Kläger auf ihre Parteieneinvernahme sowie auf die Einvernahme der früheren Eigentümer der Miteigentumsanteile. Im übrigen wurden weitere 19 Zeugen, davon 14 in Vorarlberg wohnhafte, sowie ein durch einen Sachverständigen aufzunehmender Augenschein beantragt.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, ihren Rechtsvorgängern sei bei Unterfertigung der vom Zweitkläger konzipierten Benützungsregelung nicht aufgefallen, daß diese auch die behauptete Option enthalte. Dieses Vorgehen des Zweitklägers sei sittenwidrig, weil dadurch die Rechtsvorgänger bzw die Beklagten selbst grob benachteiligt worden seien. Die Vereinbarung sei daher nichtig bzw. gar nicht zustandegekommen. Im übrigen sei die Option mangels Bestimmbarkeit und mangels Befristung unwirksam. Eine Option berechtige auch nur zur Geltendmachung des Erfüllungsanspruches und daher zu keinem Feststellungsbegehren. Bestritten wurde auch die Ausübung der Option gegenüber den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, weil sie niemals davon verständigt worden seien. Die Beklagten seien mit der Begründung von Wohnungseigentum einverstanden, lehnten aber eine Grundteilung ab.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Streitverhandlung vom 31.6.1994 dem Gericht vorschlugen, zuerst die Vertragspartner in Innsbruck einzuvernehmen (AS 35), also die Zeugen Auguste M***** sowie Johanna und Erwin G***** sowie die Parteien selbst, und erst dann einen Sachverständigen aus dem Baufach in Vorarlberg zu bestellen und eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, stellte der Kläger in der Folge den Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch.
Die Beklagten sprachen sich mit der Begründung dagegen aus, daß die wichtigsten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ihren Wohnsitz hätten.
Das Erstgericht sprach sich für die beantragte Delegierung aus.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit dem angefochtenen Beschluß der beantragten Delegierung mit der Begründung statt, daß das überwiegende Beweisverfahren in Feldkirch durchzuführen sei. Amtshandlungen des Landesgerichtes Innsbruck in Feldkirch würden einen unzweckmäßigen Mehraufwand verursachen.