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Entscheidung 7 Ob 643/95×

Entscheidung 7 Ob 643/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob643/95

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer und Dr.Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagten Parteien 1.) Johann St*****, und 2.) Leopoldine St*****, beide vertreten durch Dr.Felix Winiwarter und Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwälte in Krems, wegen Erbringung von Ausgedingsleistungen (Gesamtstreitwert S 477.069,20, Revisionsinteresse S 225.069,20), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14.September 1995, GZ 2 R 140/95-44, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 1.Februar 1995, GZ 4 C 685/92-34, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der sogenannte Unvergleichsfall liegt vor, wenn dem Ausgedingsberechtigten die Annahme der Naturalleistungen im Hause des Verpflichteten (RZ 1958, 12) wegen grober Unverträglichkeit des Verpflichteten oder schwerwiegender Verletzung der Nebenpflicht zur anständigen Begegnung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt bereits ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingsverpflichteten dar (SZ 19/105; SZ 47/54; SZ 53/15). Jede unfreundliche Haltung, die jenes Maß an Takt- und Lieblosigkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten können, übersteigt, ist, sofern es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird, eine Vertragsverletzung und begründet damit ein Verschulden des Verpflichteten (SZ 47/54; SZ 53/15). Im Unvergleichsfall ist der Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen (SZ 23/305; SZ 31/150; SZ 47/54; SZ 53/15; EvBl 1970/90; EvBl 1971/248). Dieses Recht steht dem Ausgedingsberechtigten auch ohne vertragliche Regelung für die Vergangenheit wie für die Zukunft zu (Paragraph 406, Satz 2 ZPO; SZ 50/58; 6 Ob 717/78; 1 Ob 591/81).

Auf Grund dieser Rechtsprechung gehen schon die grundlosen Mitteilungen der Beklagten an das Pflegschaftsgericht, die dreimal zur erfolglosen Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens gegen den Kläger geführt haben, ohne daß jemals Anhaltspunkte vorgefunden werden konnten, die eine Sachwalterbestellung gerechtfertigt hätten, über bloße Takt- oder Lieblosigkeiten hinaus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst ab und zu in einem Familienverband auftreten können. Daß das zuletzt eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren förmlich auf Grund des Schreibens eines Arztes eingeleitet wurde, ändert nichts an dieser Zurechnung, weil dieser Arzt seine Informationen von der Zweitbeklagten erhalten hatte. Die Frage aber, ob auch die Einleitung zweier Zivilverfahren durch die Beklagten gegen den Kläger schikanös erfolgte, muß unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden.

Gegen die Verurteilung zur Erbringung der in Punkt römisch zwei 3 und 8 des Urteiles des Erstgerichts angeführten Naturalleistungen wenden sich die Revisionsausführungen, die sich auf die Geldleistungen und die Verurteilung auf künftige Geldleistungen beschränken, nicht.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs (Paragraph 508, a ZPO) des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat der Kläger nicht hingewiesen.

Anmerkung

E41517 07A06435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB00643.95.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19960221_OGH0002_0070OB00643_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017133 Rechtssatz 20.09.1994Zivilrecht
Der Berechtigte kann die Geldablöse des Naturalausgedinges im Unvergleichsfall auch für die Vergangenheit begehren.
RS0022466 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Für die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im "Unvergleichsfall" macht es keinen Unterschied, ob diese Umwandlung bereits im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht. Sie hat zur Folge, daß der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges eine …
RS0022502 Rechtssatz 25.04.1974Zivilrecht
Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingspflichtigen dar. Ein Verschulden liegt vor, wenn jenes Maß an Takt und Lie …
RS0022521 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalt …
RS0022573 Rechtssatz 08.05.1957Zivilrecht
Der Anspruch auf Geldablösung eines Naturalausgedinges (im "Unvergleichsfall") hängt vom Nachweis eines Verschuldens des Übernehmers ab.
RS0041109 Rechtssatz 01.07.1981Zivilrecht
Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen gemäß § 406 zweiter Satz ZPO setzt entweder eingetretenen Schuldnerverzug oder zumindest eine drohende Verletzung der künftigen Verpflichtungen voraus (Hier: Ausgedingsleistungen).
RS0043714 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Zurückweisung der Revision trotz Zulassung gemäß § 500 Abs 3 ZPO. Sowohl zur Frage, ob der Lenker als Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG anzusehen ist, als über die Grundsätze der Haftung für einen Unfall beim Betrieb im Sinne des § 1 EKHG hat der OGH wiede …