Ausgehend von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes teilte sie dessen rechtliche Beurteilung. Die Zahlung an die beklagte Partei sei "anfechtungsfest", weil nur ein "anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel" stattgefunden habe. Eine Benachteiligung der Gläubiger läge nur dann vor, wenn der neue Gläubiger eine bessere Rechtsstellung - z.B. durch ein Absonderungsrecht - hätte als der alte Gläubiger; dies sei aber nicht behauptet worden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung für die Rechtsentwicklung von Bedeutung sei, zumal Koziol in seiner Abhandlung über "Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden" (JBl. 1985, 586 ff) die denkbaren Fälle kritisch unterscheide.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO für die vom Kläger erhobene Revision sind jedoch nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach - der Lehrmeinung Bartsch-Pollaks, KO3, Anm. 48 zu § 27, folgend - die Ansicht vertreten, die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Schuldners ist, könne mangels Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden: Denn es ergebe sich, daß in einem solchen Fall tatsächlich bloß ein Gläubigerwechsel stattgefunden habe, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirke. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben (SZ 36/144; RZ 1969, 34; JBl. 1979, 325; 3 Ob 656/82). Es wurde als Voraussetzung für das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Fall eines Gläubigerwechsels hervorgehoben, daß der neue Gläubiger im Konkurs keine bessere Rechtsstellung als der befriedigte Gläubiger einnimmt (JBl. 1979, 325), und daß die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln, etwa aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen, zwar im Regelfall mangels Benachteiligung nicht anfechtbar ist, daß aber dieser Regelfall etwa dann nicht gegeben ist, wenn der Gemeinschuldner Anspruch auf die Leistung des Dritten hat und damit durch die angefochtene Rechtshandlung über eigenes Vermögen verfügt (3 Ob 656/82 unter Hinweis auch auf SZ 37/66).Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die vom Kläger erhobene Revision sind jedoch nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach - der Lehrmeinung Bartsch-Pollaks, KO3, Anmerkung 48 zu Paragraph 27,, folgend - die Ansicht vertreten, die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Schuldners ist, könne mangels Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden: Denn es ergebe sich, daß in einem solchen Fall tatsächlich bloß ein Gläubigerwechsel stattgefunden habe, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirke. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben (SZ 36/144; RZ 1969, 34; JBl. 1979, 325; 3 Ob 656/82). Es wurde als Voraussetzung für das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Fall eines Gläubigerwechsels hervorgehoben, daß der neue Gläubiger im Konkurs keine bessere Rechtsstellung als der befriedigte Gläubiger einnimmt (JBl. 1979, 325), und daß die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln, etwa aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen, zwar im Regelfall mangels Benachteiligung nicht anfechtbar ist, daß aber dieser Regelfall etwa dann nicht gegeben ist, wenn der Gemeinschuldner Anspruch auf die Leistung des Dritten hat und damit durch die angefochtene Rechtshandlung über eigenes Vermögen verfügt (3 Ob 656/82 unter Hinweis auch auf SZ 37/66).
Da im gegebenen Fall die Zahlung des Gemeinschuldners an die beklagte Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit den Mitteln eines von ihm zu diesem Zweck aufgenommenen Kredites erfolgte, entspricht die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung. Macht die Revision geltend, es habe eine Zweckbindung des Kredites, der dem Gemeinschuldner gewährt worden sei, gar nicht bestanden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
In seiner Abhandlung "Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden", JBl. 1985, 586 ff - deretwegen die zweite Instanz die Revision als zulässig angesehen hat - betont Koziol die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der zur Zahlung herangezogenen fremden Mittel gerade zur Tilgung einer bestimmten Verbindlichkeit (595). Damit aber wird zwar ein Schwergewicht darauf gelegt, daß der Kredit "hiezu" (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung), nämlich zur Zahlung gerade dieser Schuld gewährt wurde; doch erfolgte die Kreditgewährung an den Gemeinschuldner im vorliegenden Rechtsstreit, worauf bereits hingewiesen wurde, nach den Feststellungen ohnedies ausdrücklich zum Zweck der Zahlung an die beklagte Partei (vgl. auch AS 49 unten und 60/61).In seiner Abhandlung "Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden", JBl. 1985, 586 ff - deretwegen die zweite Instanz die Revision als zulässig angesehen hat - betont Koziol die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der zur Zahlung herangezogenen fremden Mittel gerade zur Tilgung einer bestimmten Verbindlichkeit (595). Damit aber wird zwar ein Schwergewicht darauf gelegt, daß der Kredit "hiezu" vergleiche hiezu die ständige Rechtsprechung), nämlich zur Zahlung gerade dieser Schuld gewährt wurde; doch erfolgte die Kreditgewährung an den Gemeinschuldner im vorliegenden Rechtsstreit, worauf bereits hingewiesen wurde, nach den Feststellungen ohnedies ausdrücklich zum Zweck der Zahlung an die beklagte Partei vergleiche auch AS 49 unten und 60/61).
Da das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden hat und die Ausführungen von Koziol aaO im gegebenen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würden, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs.1 ZPO nicht vor. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.Da das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden hat und die Ausführungen von Koziol aaO im gegebenen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würden, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen.