Der Rekurs ist auch gerechtfertigt.
Es ist zwar richtig, dass § 40 JN nur Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden zum Gegenstand hat und dass für derartige Ersuchen inländischer Gerichte im Gesetz kein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist. Hiebei handelt es sich jedoch um eine Gesetzeslücke, die schon deshalb geschlossen werden muss, weil es untragbar wäre, dass zwar die Möglichkeit besteht, ausländischen Ersuchen mit Hilfe einer höheren Instanz Nachdruck zu verleihen, dagegen im Falle der Weigerung eines inländischen Gerichts, dem im Gesetz vorgesehenen Rechtshilfeersuchen eines anderen inländischen Gerichts zu entsprechen, keinerlei Durchsetzungsmöglichkeit bestünde. Demnach haben sowohl die Lehre (Fasching I, 253, Fasching Zivilprozessrecht Rdz 316 f) als auch die Judikatur (RZ 1980/35; EvBl 1981/99; ua) diese Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des § 47 JN geschlossen. Es hat daher das den beiden Gerichten, die bezüglich der Gewährung der Rechtshilfe verschiedene Auffassungen vertreten, übergeordnete Gericht, im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung des ersuchten Gerichts zu entscheiden. Aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung des Antrags der Klägerin als ungerechtfertigt.Es ist zwar richtig, dass Paragraph 40, JN nur Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden zum Gegenstand hat und dass für derartige Ersuchen inländischer Gerichte im Gesetz kein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist. Hiebei handelt es sich jedoch um eine Gesetzeslücke, die schon deshalb geschlossen werden muss, weil es untragbar wäre, dass zwar die Möglichkeit besteht, ausländischen Ersuchen mit Hilfe einer höheren Instanz Nachdruck zu verleihen, dagegen im Falle der Weigerung eines inländischen Gerichts, dem im Gesetz vorgesehenen Rechtshilfeersuchen eines anderen inländischen Gerichts zu entsprechen, keinerlei Durchsetzungsmöglichkeit bestünde. Demnach haben sowohl die Lehre (Fasching römisch eins, 253, Fasching Zivilprozessrecht Rdz 316 f) als auch die Judikatur (RZ 1980/35; EvBl 1981/99; ua) diese Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des Paragraph 47, JN geschlossen. Es hat daher das den beiden Gerichten, die bezüglich der Gewährung der Rechtshilfe verschiedene Auffassungen vertreten, übergeordnete Gericht, im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung des ersuchten Gerichts zu entscheiden. Aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung des Antrags der Klägerin als ungerechtfertigt.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts Wien auf § 170 Abs 2 Geo (§ 219 Abs 2 ZPO) übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht die Frage der Akteneinsicht, sondern die Frage der Rechtshilfe zu entscheiden ist. Der Gerichtsvorsteher kann nur über das Recht der Akteineinsicht bei seinem Gericht entscheiden. Dies ist für den Fall der Akteneinsicht beim Bezirksgericht Döbling geschehen. Ob jedoch beim ersuchten Gericht, falls dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist, Akteneinsicht gewährt werden muss oder nicht, kann erst nach Übersendung der Akten an dieses Gericht von diesem und allenfalls von seinem Vorsteher entschieden werden. Die Zuständigkeit des den beiden Gerichten übergeordneten Gerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, berührt die Frage des Rechts auf Akteneinsicht nicht.Der Hinweis des Oberlandesgerichts Wien auf Paragraph 170, Absatz 2, Geo (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO) übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht die Frage der Akteneinsicht, sondern die Frage der Rechtshilfe zu entscheiden ist. Der Gerichtsvorsteher kann nur über das Recht der Akteineinsicht bei seinem Gericht entscheiden. Dies ist für den Fall der Akteneinsicht beim Bezirksgericht Döbling geschehen. Ob jedoch beim ersuchten Gericht, falls dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist, Akteneinsicht gewährt werden muss oder nicht, kann erst nach Übersendung der Akten an dieses Gericht von diesem und allenfalls von seinem Vorsteher entschieden werden. Die Zuständigkeit des den beiden Gerichten übergeordneten Gerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, berührt die Frage des Rechts auf Akteneinsicht nicht.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass es sich in der Regel bei der Einsicht in fremde Akten tatsächlich um einen Urkundenbeweis handelt, doch ist nicht ersichtlich, warum dies mit der Zuständigkeit des übergeordneten Gerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe etwas zu tun haben soll. Die Qualifikation eines Beweismittels als Urkundenbeweis hindert nicht die Einstufung der Beischaffung dieses Beweismittels als Rechtshilfe. Nach § 301 Abs 2 ZPO ist es nämlich Sache des Prozessgerichts, Urkunden, die sich bei öffentlichen Behörden befinden, beizuschaffen. Dies ist nur unter Mitwirkung derjenigen Behörde möglich, bei der sich die Urkunde befindet. Diese Mitwirkung erfolgt im Rahmen der Rechtshilfe. Sohin hat der Umstand, dass es sich bei einem bestimmten Akt um eine Urkunde handelt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über ein Rechtshilfeersuchen.Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass es sich in der Regel bei der Einsicht in fremde Akten tatsächlich um einen Urkundenbeweis handelt, doch ist nicht ersichtlich, warum dies mit der Zuständigkeit des übergeordneten Gerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe etwas zu tun haben soll. Die Qualifikation eines Beweismittels als Urkundenbeweis hindert nicht die Einstufung der Beischaffung dieses Beweismittels als Rechtshilfe. Nach Paragraph 301, Absatz 2, ZPO ist es nämlich Sache des Prozessgerichts, Urkunden, die sich bei öffentlichen Behörden befinden, beizuschaffen. Dies ist nur unter Mitwirkung derjenigen Behörde möglich, bei der sich die Urkunde befindet. Diese Mitwirkung erfolgt im Rahmen der Rechtshilfe. Sohin hat der Umstand, dass es sich bei einem bestimmten Akt um eine Urkunde handelt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über ein Rechtshilfeersuchen.