Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Schillinggegenwert von 94.683,60 sfr, allenfalls 47.520 US-Dollar, in eventu Zahlung von 720.284,40 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Zigaretten abgeschlossen. Im Vertrag sei die Erstellung einer Liefergarantie in der Höhe von 3 % des Warenwertes, das seien 47.520 US-Dollar, vereinbart gewesen. Die Beklagte habe weder die Zigaretten geliefert noch die Liefergarantie beschafft, sodaß sie zur Zahlung des vorerwähnten Betrages verpflichtet sei, weil die Liefergarantie den Charakter einer Vertragsstrafe habe. Im zweiten Rechtsgang haben beide Vorinstanzen der Klägerin den Schillinggegenwert von 47.500 US-Dollar zugesprochen. Sie gingen hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Nachdem die Streitteile wegen der Lieferung einer bestimmten Anzahl und Art von Zigaretten durch die Beklagte an die Klägerin zueinander in Kontakt getreten waren und hiebei auch der Preis erwähnt worden war, erstellte die Beklagte in einem Telex vom 18.11.1977 noch einmal ihr detailliertes Anbot, wobei sie am Schluß anführte: "..... nach Erhalt Ihrer Order auf Grund Ihres Festoffertes erhalten Sie von unserer Bank das unwiderrufliche Aviso, daß eine Liefergarantie in der Höhe von 3 % des Warenwertes automatisch eröffnet wird, sobald Ihr Akkreditiv auf unserer Bank eingelangt ist".
In einem Telex vom 21.11.1977 nahm die Klägerin das Anbot der Beklagten an, wobei sie unter anderem ausführte: ".... nach Erhalt unserer Order auf Grund Ihrer Festofferte erhalten wir von Ihrer Bank das unwiderrufliche Aviso, daß eine Liefergarantie in der Höhe von 3 % des Warenwertes (= US-Dollar 47.520) automatisch eröffnet wird, sobald unser Akkreditiv bei Ihrer Bank eingelangt ist."
Am 24.11.1977 schrieb die Beklagte an die Klägerin, daß sie noch nicht im Besitz der Bestätigung ihres Lieferanten sei, sobald sie diese habe, werde sie der Bank der Klägerin das Aviso geben. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25.11.1977, daß die angebotene akzeptierte Liefergarantie ihr gegenüber nicht von der Bestätigung oder Nichtbestätigung der Order durch einen Vorlieferanten abhängig sei, verwies auf das Festanbot vom 18.11.1977 und die Order vom 21.11.1977 sowie auch darauf, daß die 18.000 Kartons Zigaretten bereits verkauft seien und im Falle der Nichtlieferung durch die Beklagte diese mit Schadenersatzansprüchen rechnen müsse. In der Folge wurde seitens der Beklagten weder das geforderte Aviso erteilt, noch die Lieferung vorgenommen.
Ein über den Urkundeninhalt hinausgehender Vertragswille der Parteien wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt, insbesondere nicht, daß der Vertragsabschluß erst mit der Erteilung eines Akkreditivs durch die Klägerin oder der Lieferung der Zigaretten durch die Beklagte zustande kommen solle.
Rechtlich vertraten die Vorinstanzen, insbesondere unter Hinweis auf einen im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.1.1983, 7 Ob 817/82, den Standpunkt, zwischen den Streitteilen sei es zu einem fixen Vertrag über die Lieferung von Zigaretten durch die Beklagte gekommen. Die Vereinbarung könne nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin zwar ein Bankakkreditiv zu erstellen habe, dies aber ein vorheriges Aviso der Beklagten bezüglich der Leistung einer Bankgarantie betreffend 3 % des Warenwertes zur Voraussetzung habe. Die Beklagte habe daher die Pflicht getroffen, dieses Aviso zu beschaffen. Im Falle einer Nichtbeschaffung und Nichtlieferung der Zigaretten müsse sie daher jenen Betrag aus Eigenem zahlen, der durch die Liefergarantie abgesichert werden sollte.
Das Berufungsgericht führte außerdem noch aus, daß durch den Zuspruch des Schillinggegenwertes für US-Dollar ohne gleichzeitige Abweisung des auf Zahlung des Schillinggegenwertes für sfr gerichteten Begehrens Interessen der Beklagten nicht verletzt worden seien.